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Zuschuss · bis 5.000 € Kommune

Kleinteiliges kommunales Förderprogramm Erfurt — Sanierungsgebiete

Das kleinteilige kommunale Förderprogramm Erfurt ist ein Zuschuss der Stadt aus der Städtebauförderung für private Sanierungen in den innerstädtischen Sanierungsgebieten. Bezuschusst werden die sanierungsbedingten Mehraufwendungen an stadtbildprägenden Bauteilen wie Fassade, Dach, Fenstern und Toren. Der Zuschuss wird einmalig und pauschal gewährt, die Höhe bemisst die Stadt individuell zwischen 1.000 und 5.000 Euro. Zuständig ist die Abteilung Stadterneuerung im Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung.

Max. Förderung
5.000 €
pro Antrag
Zuständig
Landeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Kommunal
Fördergeber Landeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
Förderhöhe 1.000 € – 5.000 €
Zielgruppe Privatperson, Unternehmen

Worum geht es?

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Landeshauptstadt. Die Richtlinie nennt dafür Altstadt, Andreasviertel, Michaelisstraße Ost und West, Große Arche, Marstallstraße und Kartäuserstraße, Äußere Oststadt sowie Innere Oststadt, Brühl und Bahnhofsquartier. Der aktuelle Zuschnitt hat sich seitdem verändert: In der Liste aller Sanierungssatzungen führt die Stadt Michaelisstraße Ost, Michaelisstraße West, Marstallstraße und Kartäuserstraße inzwischen als aufgehoben; für Altstadt, Andreasviertel, Arche, Innere und Äußere Oststadt, Brühl und Bahnhofsquartier weist sie teilaufgehobene oder verlängerte Satzungen aus. Ob ein bestimmtes Grundstück heute noch im Fördergebiet liegt, klärt deshalb die Abteilung Stadterneuerung.

Bezuschusst werden die finanziellen Mehraufwendungen bei stadtbildwirksamen und stadtbildprägenden baulichen Maßnahmen. Die Richtlinie zählt dafür Fassaden und Fassadenteile, Dachflächen und Dachaufbauten, Türen, Fenster und Tore, sonstige zusätzliche Bauteile am Gebäude sowie die Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke und Einfriedungen auf. Gemeint ist also nicht die Sanierung als Ganzes, sondern der Aufpreis, der entsteht, weil im Sanierungsgebiet höhere gestalterische Anforderungen gelten.

Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung der Stadt im Rahmen der Städtebauförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wie viel Geld jährlich zur Verfügung steht, bestimmt sich nach der Bewilligung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt und nach den Möglichkeiten des städtischen Haushalts. Empfänger können natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein — damit kommen auch Unternehmen und Wohnungsgesellschaften infrage, sofern sie Eigentümer des Grundstücks sind.

Die Förderung ist an eine Gesamtsanierung geknüpft: Zuschüsse werden in der Regel nur gewährt, wenn eine Gesamtsanierung umgesetzt wird oder eine vorangegangene Teilsanierung damit abgeschlossen wird. Eigenleistungen des Bauherren sind nicht förderfähig. Grundlage sind eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch; die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden, sonst werden die Mittel nicht ausgereicht.

Eine Doppelförderung schließt die Richtlinie aus. Erhalten Maßnahmen bereits unmittelbar Fördermittel aus einer umfassenden Modernisierung und Instandsetzung im Sinne der Städtebau- oder Wohnungsbauförderung, ist eine weitergehende Bezuschussung nach diesem Programm nicht möglich. Dasselbe gilt, wenn für die geplanten Sanierungsmaßnahmen anderweitige staatliche Fördermittel fließen, etwa aus der Denkmalpflege. Abgeschlossene oder bereits begonnene Baumaßnahmen sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Schnell-Check

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Das Grundstück muss in einem förmlich festgelegten innerstädtischen Sanierungsgebiet liegen. Mehrere der in der Richtlinie genannten Gebiete sind inzwischen ganz oder teilweise aufgehoben; ob ein Grundstück noch dazugehört, klärt die Abteilung Stadterneuerung.

Antragsteller ist immer der Grundstückseigentümer, als natürliche oder juristische Person des Privatrechts; Mieter können nicht beantragen. Im Musterantrag bestätigt er ausdrücklich, Eigentümer zu sein.

Bezuschusst wird der standort- und sanierungsbedingte Mehraufwand an Bauteilen, die das Stadtbild prägen: Fassaden, Dächer und Dachaufbauten, Türen, Fenster, Tore, sonstige Bauteile am Gebäude sowie unbebaute Flächen und Einfriedungen.

In der Regel wird nur gefördert, wenn das Gebäude insgesamt saniert oder eine frühere Teilsanierung damit abgeschlossen wird. Eigenleistungen des Bauherrn sind nicht förderfähig.

Vor der Förderung müssen eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch vorliegen. Werden deren Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, wird der Zuschuss nicht ausgezahlt.

Begonnene oder abgeschlossene Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Ein früherer Start ist nur mit Zustimmung der Stadt zum förderunschädlichen Vorhabensbeginn möglich; diese Zustimmung begründet noch keinen Anspruch auf Förderung.

Fließen für dieselbe Sanierung bereits Mittel aus umfassender Modernisierungs- oder Wohnungsbauförderung oder andere staatliche Mittel, etwa aus der Denkmalpflege, ist dieser Zuschuss ausgeschlossen. Im Antrag erklären Sie, keine anderen Fördermittel für die Sanierung in Anspruch zu nehmen.

Wird das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung verkauft, kann die Stadt den Zuschuss zurückfordern. Eine Erbfolge gilt nicht als Veräußerung.

Der Eigentümer verpflichtet sich, die Maßnahmen entsprechend den Sanierungszielen der Stadt und unter besonderer Beachtung der denkmalpflegerischen Belange durchzuführen.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

9 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Grundstück in einem innerstädtischen SanierungsgebietDas Grundstück muss in einem förmlich festgelegten innerstädtischen Sanierungsgebiet liegen. Mehrere der in der Richtlinie genannten Gebiete sind inzwischen ganz oder teilweise aufgehoben; ob ein Grundstück noch dazugehört, klärt die Abteilung Stadterneuerung.
Nur der Grundstückseigentümer kann beantragenAntragsteller ist immer der Grundstückseigentümer, als natürliche oder juristische Person des Privatrechts; Mieter können nicht beantragen. Im Musterantrag bestätigt er ausdrücklich, Eigentümer zu sein.
Stadtbildwirksame Bauteile: Fassade, Dach, Fenster, ToreBezuschusst wird der standort- und sanierungsbedingte Mehraufwand an Bauteilen, die das Stadtbild prägen: Fassaden, Dächer und Dachaufbauten, Türen, Fenster, Tore, sonstige Bauteile am Gebäude sowie unbebaute Flächen und Einfriedungen.
Gesamtsanierung als Regelfall, keine EigenleistungIn der Regel wird nur gefördert, wenn das Gebäude insgesamt saniert oder eine frühere Teilsanierung damit abgeschlossen wird. Eigenleistungen des Bauherrn sind nicht förderfähig.
Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher BescheidVor der Förderung müssen eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch vorliegen. Werden deren Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, wird der Zuschuss nicht ausgezahlt.
Kein Beginn vor der BewilligungBegonnene oder abgeschlossene Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Ein früherer Start ist nur mit Zustimmung der Stadt zum förderunschädlichen Vorhabensbeginn möglich; diese Zustimmung begründet noch keinen Anspruch auf Förderung.
Keine Doppelförderung mit anderen staatlichen MittelnFließen für dieselbe Sanierung bereits Mittel aus umfassender Modernisierungs- oder Wohnungsbauförderung oder andere staatliche Mittel, etwa aus der Denkmalpflege, ist dieser Zuschuss ausgeschlossen. Im Antrag erklären Sie, keine anderen Fördermittel für die Sanierung in Anspruch zu nehmen.
Keine Veräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach AbschlussWird das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung verkauft, kann die Stadt den Zuschuss zurückfordern. Eine Erbfolge gilt nicht als Veräußerung.
Durchführung nach den Sanierungszielen unter Beachtung der DenkmalpflegeDer Eigentümer verpflichtet sich, die Maßnahmen entsprechend den Sanierungszielen der Stadt und unter besonderer Beachtung der denkmalpflegerischen Belange durchzuführen.

Was bekommst du konkret?

Der Zuschuss wird einmalig und pauschal gewährt. Die Höhe bemisst die Stadt individuell; sie beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 5.000 Euro je Maßnahme. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Erfurt und dem Grundstückseigentümer. Ein Rechtsanspruch besteht nicht — das jährliche Volumen hängt von der Bewilligung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt und vom städtischen Haushalt ab.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

5 Schritte

  1. 01

    Förderung mit der Abteilung Stadterneuerung abstimmen

    Vor der Planung klären Sie Fördergrundsätze und Modalitäten mit dem Bereich Fördermittel der Abteilung Stadterneuerung, Warsbergstraße 3 in Erfurt, Telefon 0361 655-3960. Dort erfahren Sie auch, ob das Grundstück noch im Sanierungsgebiet liegt.

  2. 02

    Baugenehmigung und sanierungsrechtlichen Bescheid einholen

    Grundlage der Förderung sind eine wirksame Baugenehmigung und ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch. Die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind Voraussetzung für die Auszahlung.

  3. 03

    Antrag vor Baubeginn schriftlich stellen

    Beantragen Sie mit dem Musterantrag oder formlos schriftlich und fügen Sie Maßnahmebeschreibung, Pläne, Kostenberechnung nach DIN 276 oder Kostenvoranschlag, Finanzplan, Genehmigungen und Grundbuchauszug bei. Nur der Grundstückseigentümer kann beantragen; die Bearbeitung ist kostenfrei.

  4. 04

    Entscheidung und Fördervereinbarung abwarten

    Die Stadt entscheidet über Förderung und Höhe und schließt mit dem Eigentümer eine Vereinbarung mit Beginn- und Endtermin der Bauarbeiten. Begonnen werden darf erst nach Vertragsabschluss oder mit Zustimmung der Stadt zum förderunschädlichen vorzeitigen Beginn.

  5. 05

    Fertigstellung anzeigen, Abnahme, Auszahlung

    Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme zeigen Sie die vertragsgemäße Durchführung an. Nach Nachweis der Leistungen und Abnahme durch die Stadt wird der pauschale Zuschuss ausgezahlt; festgestellte Mängel sind auf Verlangen fristgerecht zu beheben, sonst entfällt der Anspruch.

Häufige Fragen

Wie viel Zuschuss zahlt Erfurt für eine private Sanierung im Sanierungsgebiet?
Der Zuschuss wird als einmalige Pauschale gewährt. Die Höhe bemisst die Stadt individuell, sie beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 5.000 Euro. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Erfurt und dem Grundstückseigentümer.
Welche Bauteile werden gefördert?
Bezuschusst werden die Mehraufwendungen an stadtbildwirksamen und stadtbildprägenden Bauteilen: Fassaden und Fassadenteile, Dachflächen und Dachaufbauten, Türen, Fenster und Tore, sonstige zusätzliche Bauteile am Gebäude sowie die Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke und Einfriedungen.
In welchen Gebieten gilt das Programm?
In den innerstädtischen Sanierungsgebieten. Die Richtlinie nennt Altstadt, Andreasviertel, Michaelisstraße Ost und West, Große Arche, Marstallstraße und Kartäuserstraße, Äußere Oststadt sowie Innere Oststadt, Brühl und Bahnhofsquartier. Vier davon — Michaelisstraße Ost und West, Marstallstraße und Kartäuserstraße — führt die Stadt in ihrer Liste der Sanierungssatzungen inzwischen als aufgehoben. Ob ein Grundstück heute im Fördergebiet liegt, klärt die Abteilung Stadterneuerung.
Wer kann den Antrag stellen?
Nur der Grundstückseigentümer. Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein, also auch Unternehmen und Wohnungsgesellschaften. Ein Rechtsanspruch besteht nicht — die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Stadt, deren jährliches Volumen von der Bewilligung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt und vom städtischen Haushalt abhängt.
Muss ich das ganze Haus sanieren?
In der Regel ja. Zuschüsse werden nur unter der Maßgabe gewährt, dass eine Gesamtsanierung umgesetzt wird oder dass eine vorangegangene Teilsanierung damit abgeschlossen wird. Eigenleistungen des Bauherren sind nicht förderfähig, und Grundlage sind eine wirksame Baugenehmigung sowie ein sanierungsrechtlicher Bescheid nach Paragraf 144 Baugesetzbuch.
Lässt sich der Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren?
Nein, wenn dieselbe Maßnahme bereits unmittelbar Fördermittel aus einer umfassenden Modernisierung und Instandsetzung im Sinne der Städtebau- oder Wohnungsbauförderung erhält. Dasselbe gilt, wenn anderweitige staatliche Fördermittel fließen, etwa aus der Denkmalpflege. Steuerliche Vergünstigungen nach Paragraf 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz laufen dagegen über einen eigenen Bescheinigungsweg der Stadt.
Wo stelle ich den Antrag?
Beim Bereich Fördermittel der Abteilung Stadterneuerung im Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Warsbergstraße 3 in 99092 Erfurt, Telefon 0361 655-3960, [email protected]. Für das kleinteilige kommunale Förderprogramm gibt es Formulare, sonst wird formlos beantragt. Die Bearbeitung kostet nichts.
Muss der Zuschuss bei einem Verkauf des Hauses zurückgezahlt werden?
Ja, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung verkauft wird; eine Erbfolge gilt nicht als Verkauf. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Käufer außerdem die Pflichten aus der Vereinbarung mit der Stadt übernehmen.
Was gilt bei Abweichungen von der vereinbarten Planung?
Abweichungen von den vereinbarten Maßnahmen brauchen die Einwilligung der Stadt. Stellt die Stadt Mängel fest und werden sie nicht fristgerecht behoben, entfällt der Anspruch auf den Zuschuss.
Welche Unterlagen gehören zum Antrag?
Eine Beschreibung oder ein Sanierungskonzept der Maßnahme mit Lageplan und zeichnerischen Unterlagen, eine Kostenberechnung nach DIN 276 oder ein Kostenvoranschlag, ein Finanzplan, Kopien von Baugenehmigung und Sanierungsbescheid sowie ein Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis. Im Antrag wird außerdem erklärt, neben den Städtebaufördermitteln keine anderen Fördermittel für die Sanierung zu nutzen.

Mehr zu Kleinteiliges kommunales Förderprogramm Erfurt und verwandten Programmen

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Kleinteiliges kommunales Förderprogramm Erfurt — Sanierungsgebiete — Offizielle Programmseite
    erfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
  2. [02]
    Sanierungssatzungen der Landeshauptstadt Erfurt — Liste aller Gebiete
    erfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
  3. [03]
    Förderrichtlinie 6.941 mit Mustervereinbarung und Musterantrag (PDF)
    erfurt.deRechtsgrundlageLandeshauptstadt Erfurt — Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung
  4. [04]
    Bürgerservice Erfurt: Städtebauförderung
    erfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt
  5. [05]
    Stadt Erfurt — Zuständige Stelle Fördermittel
    erfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt
  6. [06]
    Bürgerservice Erfurt: Bescheinigungen nach §§ 7h, 10f, 11a EStG
    erfurt.dePrimärquelleLandeshauptstadt Erfurt

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