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Förderkredit · bis 800.000 € Bund Aktuell bis 31.12.2026

Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups (Zweckvermögen des Bundes)

Die Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups ist eine Zuwendung des Bundes aus dem Zweckvermögen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Junge Unternehmen der Agrarwirtschaft erhalten ein nachrangiges Darlehen von bis zu 800.000 Euro mit zwei bis zehn Jahren Laufzeit. Dazu kommt ein Innovationsgutschein, der bis zu 50.000 Euro der Entwicklungs- und Beratungskosten erstattet und nicht zurückgezahlt werden muss.

Max. Kreditrahmen
800.000 €
pro Vorhaben (Großprojekt-Cap)
Zuständig
Landwirtschaftliche Rentenbank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Landwirtschaftliche Rentenbank
Förderhöhe bis zu 800.000 €
Zielgruppe Unternehmen, Existenzgründer

Worum geht es?

Die Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups ist kein Kredit der Rentenbank, sondern eine Zuwendung des Bundes. Das Geld stammt aus dem Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank; die Bank wickelt das Programm im Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ab. Dieser Unterschied ist praktisch bedeutsam: Es gilt Zuwendungsrecht mit Verwendungsnachweis, und der Antrag geht direkt an die Rentenbank statt über eine Hausbank.

Zwei Bausteine, die zusammengehören:

  • Nachrangdarlehen — eigenkapitalnahe Mezzanine-Finanzierung, im Insolvenzfall nachrangig bedient, in der Regel unbesichert
  • Innovationsgutschein — ein echter Zuschuss, der nicht zurückgezahlt wird; er wird nur gewährt, wenn der Darlehensantrag positiv beschieden wurde

Wer als „agrarnah" gilt: Gefördert werden Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft, dem Wein- und Gartenbau sowie der Fischerei und Aquakultur. Der Kreis ist ausdrücklich nicht auf die Agrarwirtschaft im engeren Sinne beschränkt, sondern umfasst auch die vor- und nachgelagerten Bereiche — solange die Innovation für die genannten Bereiche unmittelbar von Bedeutung und nutzbar ist.

Ein Ausschluss, der viele überrascht: Die landwirtschaftliche Primärproduktion selbst ist nicht antragsberechtigt. Ein Betrieb, der Acker bewirtschaftet oder Vieh hält, fällt heraus — auch wenn genau ihm die geförderte Innovation nützen soll. Gefördert wird das Start-up, das die Lösung entwickelt, nicht der Betrieb, der sie später einsetzt.

Was das Darlehen kostet, steht nirgends öffentlich. Die Richtlinie spricht von einem „zinsgünstigen" Nachrangdarlehen, die Rentenbank von „attraktiven Zinskonditionen" — eine Zahl nennt weder das eine noch das andere, und auch das Merkblatt und die Antragsstrecke enthalten keine. Die Konditionen werden im Einzelfall im Zuwendungsbescheid festgelegt. Wer mit belastbaren Kapitalkosten rechnen muss, sollte danach ausdrücklich fragen.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Zeit seit Handelsregister-Eintragung bzw. GeschäftsaufnahmeNoch nicht gegründet · Bis 1 Jahr · 1 bis 3 Jahre · 3 bis 5 Jahre · Über 5 Jahre — nicht mehr antragsberechtigt
Bezug zur AgrarwirtschaftInnovation für Land- oder Forstwirtschaft · Innovation für Wein- oder Gartenbau · Innovation für Fischerei oder Aquakultur · Vor- oder nachgelagerter Bereich mit unmittelbarem Nutzen · Eigene landwirtschaftliche Primärproduktion — ausgeschlossen · Kein Agrarbezug — ausgeschlossen
Kleines Unternehmen nach Anhang I AGVO: weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanz höchstens 10 Mio. €—
Bisher keine Gewinne ausgeschüttet—
Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben (%, mindestens 10 %)mindestens 10 %

Was bekommst du konkret?

Nachrangdarlehen

  • Laufzeit zwei bis maximal zehn Jahre
  • Darlehensbetrag grundsätzlich auf 400.000 Euro begrenzt
  • 800.000 Euro für innovative Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 80 AGVO erfüllen
  • In begründeten Einzelfällen bis zu einer Million Euro — dann aber zu beihilfefreien, marktkonformen Konditionen
  • In der Regel unbesichert, Auszahlung in mindestens zwei Tranchen entlang vereinbarter Meilensteine

Innovationsgutschein (Zuschuss)

  • Erstattung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus dem Innovationsgutschein
  • Insgesamt höchstens 15 Prozent der Darlehenssumme, gedeckelt auf 50.000 Euro
  • Wird nur gewährt, wenn der Darlehensantrag positiv beschieden ist

Auflagen, die daran hängen

  • Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Auszahlung der letzten Darlehenstranche
  • Zweckbindungsfristen: zehn Jahre für unbewegliche, fünf Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter, drei Jahre für EDV
  • Besserstellungsverbot nach TVÖD, wenn das Unternehmen überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
  • Ab einer Gesamtzuwendung über 100.000 Euro gilt die Unterschwellenvergabeordnung

Ein Rechtsanspruch besteht nicht: Die Rentenbank entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Ministerium, und die Gewährung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel des Zweckvermögens.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

4 Schritte

  1. 01

    Pre-Check ausfüllen

    Erster Kontakt über das Online-Formular der Rentenbank. Geprüft wird grob, ob Geschäftsmodell, Unternehmensalter und Agrarnähe passen. Das spart den Aufwand eines vollständigen Antrags, wenn ein Ausschlusskriterium greift — etwa die Fünf-Jahres-Grenze oder die eigene landwirtschaftliche Primärproduktion. Eine Antragsfrist oder ein Bewerbungsfenster gibt es nicht, das Verfahren läuft fortlaufend.

    Zum Pre-Check
  2. 02

    Pitch vor dem Expertenbeirat

    Start-ups, deren schriftliche Unterlagen positiv bewertet wurden, werden zum persönlichen Gespräch eingeladen und präsentieren ihr Geschäftsmodell vor Vertretern der Rentenbank und von ihr hinzugezogenen Experten. Dieser Schritt ist der wesentliche Unterschied zu den LR-Förderkrediten, die über die Hausbank laufen.

  3. 03

    Antrag bei der Rentenbank stellen

    Anträge gehen direkt an die Landwirtschaftliche Rentenbank, schriftlich oder elektronisch — es gibt kein Hausbankprinzip. Die Antragsformulare stellt die Bank auf ihrer Homepage bereit. Nachzuweisen sind unter anderem der Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Status als kleines Unternehmen im Sinne der AGVO.

  4. 04

    Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweis

    Ausgezahlt wird in mindestens zwei Tranchen, gebunden an vereinbarte Meilensteine. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach der letzten Tranche fällig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht: Die Rentenbank entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Ministerium und unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel des Zweckvermögens. Zeitlich relevant: Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026, längstens bis zum Tag vor Inkrafttreten einer sie ersetzenden Richtlinie.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zinssatz?
Das ist öffentlich nicht beziffert. Die Richtlinie spricht von einem „langfristigen zinsgünstigen Nachrangdarlehen", die Rentenbank auf ihrer Programmseite von „attraktiven Zinskonditionen" — eine Prozentzahl nennt keine der beiden Quellen, und auch Merkblatt und Antragsstrecke enthalten keine. Die Konditionen werden im Einzelfall festgelegt und stehen im Zuwendungsbescheid. Wer mit belastbaren Kapitalkosten rechnen muss, sollte den Zinssatz im Pre-Check-Gespräch ausdrücklich erfragen, bevor er den Aufwand des vollen Antrags betreibt.
Können landwirtschaftliche Betriebe das Darlehen beantragen?
Nein. Die landwirtschaftliche Primärproduktion ist vom Zuwendungsempfängerkreis ausgeschlossen. Das wirkt widersprüchlich, weil der Nutzen für die Agrarwirtschaft zugleich Kernkriterium ist — die Logik dahinter: Gefördert wird das junge Unternehmen, das eine Innovation für die Landwirtschaft entwickelt, nicht der Betrieb, der sie später einsetzt. Landwirtschaftliche Betriebe finden ihre Finanzierung stattdessen in den LR-Förderkrediten der Rentenbank, die über die Hausbank laufen und anderen Bedingungen folgen.
Was ist der Unterschied zu den LR-Förderkrediten der Rentenbank?
Drei Dinge unterscheiden sich grundlegend. Erstens die Herkunft des Geldes: Hier ist es eine Zuwendung des Bundes aus dem Zweckvermögen mit Zuwendungsbescheid und Verwendungsnachweis, dort ein Eigengeschäft der Bank aus Kapitalmarktrefinanzierung. Zweitens der Weg: Hier stellt man den Antrag direkt bei der Rentenbank und präsentiert vor einem Expertenbeirat, dort läuft alles über die Hausbank. Drittens die Produktnatur: Hier ein nachrangiges Mezzanine-Darlehen plus nicht rückzahlbarer Zuschuss, dort ein klassischer, vorrangiger Förderkredit.
Muss der Innovationsgutschein zurückgezahlt werden?
Nein, der Innovationsgutschein ist ein echter Zuschuss. Erstattet werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens 15 Prozent der Darlehenssumme und maximal 50.000 Euro. Er ist allerdings an das Darlehen gekoppelt: Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Darlehensgewährung positiv beschieden wird. Den Gutschein allein, ohne Darlehen, gibt es nicht. Das Darlehen selbst ist dagegen rückzahlbar — nachrangig, aber rückzahlbar.
Wie lange gilt die Richtlinie noch?
Die Richtlinie ist befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2026, längstens bis zum Ablauf des Tages vor Inkrafttreten einer sie ersetzenden Richtlinie. Sie war zunächst bis zum 30. Juni 2026 befristet und wurde durch die Änderung vom 22. Juni 2026 verlängert — gut eine Woche vor Ablauf. Ob eine Nachfolgeregelung kommt, war zuletzt nicht veröffentlicht. Wer eine Antragstellung plant, sollte den aktuellen Stand vor dem Pre-Check prüfen.
Lässt sich die Förderung mit der Forschungszulage kombinieren?
Nicht für dieselben Ausgaben. Die Rentenbank schließt eine Kumulierung mit Ausgaben aus, die zugleich als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz dienen. Andere öffentliche Förderprogramme sind dagegen kombinierbar, solange die beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden: Der Beihilfewert darf 500.000 Euro nicht überschreiten, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 AGVO eine Million Euro.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    Richtlinie (BAnz AT 18.06.2024 B1, geändert BAnz AT 30.06.2026 B6)
    rentenbank.deRechtsgrundlageLandwirtschaftliche Rentenbank
  3. [03]
    Rentenbank — Informationen zur Start-up-Förderung
    rentenbank.dePrimärquelleLandwirtschaftliche Rentenbank

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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