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Zuschuss · bis 100 % Land

Fischereiabgabe Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert aus Mitteln der Fischereiabgabe nach Paragraf 9 Absatz 3 Fischereigesetz Vorhaben zur Förderung der Fischerei mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuständig
Landesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Landesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
Förderhöhe
Förderquote 100 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit dem Programm Fischereiabgabe gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe gemäß Paragraf 9 Absatz 3 Fischereigesetz an private Unternehmen, Vereine und Gesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V). Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn das Vorhaben der Fischereiförderung in Mecklenburg-Vorpommern dient.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Private Unternehmen jeder Rechtsform, Vereine und Gesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts

Vorhaben dient der Fischereiförderung in Mecklenburg-Vorpommern

Antragstellung vor Vorhabenbeginn — vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge

Maßnahmen für den produktiven Bereich der Fischerei und Aquakultur sind ausgeschlossen

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag schriftlich einreichen

    Schriftliche Anträge formgebunden vor Vorhabenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge, beim Landesförderinstitut M-V einreichen.

  2. 02

    Genehmigungen vorlegen

    Für die zu fördernden Investitionen müssen grundsätzlich die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

  3. 03

    Bewilligung und Mittelabruf

    Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Auszahlung erfolgt nach Vorlage bezahlter Rechnungen.

Häufige Fragen

Wer kann die Fischereiabgabe-Förderung beantragen?
Private Unternehmen jeder Rechtsform, Vereine und Gesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Zuwendung wird als Anteils- oder Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, auf die bis zu 100 Prozent Zuschuss gewährt werden können.
Welche Maßnahmen sind förderfähig?
Fischereiliche Forschungsprojekte, Maßnahmen zur ökologischen und fischereilichen Verbesserung der Gewässer, innovative Projekte, Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Ordnung und Sicherheit, Erhaltung und Pflege heimischer Fischbestände sowie Öffentlichkeitsarbeit und Marketingaktivitäten.
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Bereits geförderte Gegenstände, gesetzliche Pflichtmaßnahmen, der produktive Bereich der Fischerei und Aquakultur, gewährte Rabatte und Skonti, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Leasingausgaben, Bewirtung und Präsente, Reparaturen sowie absetzbare Umsatzsteuer.
Wie läuft die Antragstellung?
Schriftlicher, formgebundener Antrag beim Landesförderinstitut M-V vor Vorhabenbeginn. Mit dem Vorhaben darf erst nach Antragseingang begonnen werden. Notwendige Genehmigungen müssen vorliegen, ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Fischereiabgabe Mecklenburg-Vorpommern — Offizielle Programmseite
    lfi-mv.dePrimärquelleLandesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
  2. [02]
    Förderrichtlinie Fischereiabgabe (PDF)
    lfi-mv.deRechtsgrundlageLandesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
  3. [03]
    Merkblatt (PDF)
    lfi-mv.dePrimärquelleLandesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)