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Zuschuss Bund

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung ihres im Haushalt lebenden Kindes, wenn der überwiegend für die Betreuung verantwortliche Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Ziel ist der Erhalt des familiären Lebensraums für das Kind, damit es nicht außerhalb der Familie untergebracht werden muss. Ansprechpartner ist das örtliche Jugendamt.

Zuständig
Bund (SGB VIII) – örtliche Jugendämter
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bund (SGB VIII) – örtliche Jugendämter
Förderhöhe
Zielgruppe Familie

Worum geht es?

Die Leistung sichert den Erhalt des familiären Lebensraums, wenn die Hauptbetreuungsperson krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen ausfällt und das Kindeswohl nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Sie soll möglichst verhindern, dass das Kind außerhalb der Familie untergebracht werden muss, obwohl keine erzieherischen Gründe dafür vorliegen. Art, Umfang und zeitliche Dauer der Unterstützung richten sich nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Der überwiegend für die Betreuung verantwortliche Elternteil fällt aus gesundheitlichen oder zwingenden Gründen aus

Kindeswohl kann nicht anderweitig (z. B. durch den anderen Elternteil) gewährleistet werden

Angebote in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege reichen nicht aus

Was bekommst du konkret?

Gewährt wird eine bedarfsgerechte Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes. Art und Weise der Unterstützung sowie der zeitliche Umfang werden nach dem konkreten Einzelfall festgelegt. Der Anspruch besteht gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt, soweit keine Verpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers besteht.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen

    Die Unterstützung ist beim örtlich zuständigen Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde zu beantragen.

  2. 02

    Notsituation nachweisen

    Voraussetzung ist, dass der überwiegend verantwortliche Elternteil ausfällt und das Kindeswohl nicht anderweitig – insbesondere durch den anderen Elternteil – gewährleistet werden kann.

  3. 03

    Erhalt des familiären Lebensraums begründen

    Der familiäre Lebensraum soll erhalten bleiben, und Angebote in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege reichen nicht aus.

Häufige Fragen

Wann besteht Anspruch auf Betreuung des Kindes in Notsituationen?
Der Anspruch besteht, wenn der überwiegend für die Betreuung verantwortliche Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, das Kindeswohl nicht anderweitig gewährleistet werden kann, der familiäre Lebensraum erhalten bleiben soll und Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht ausreichen.
Wo wird die Unterstützung beantragt?
Ansprechpartner ist das örtlich zuständige Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde. Der Anspruch besteht, soweit keine Verpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers vorliegt.
Wie umfangreich ist die Unterstützung?
Art und Weise der Unterstützung sowie der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes richten sich nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall.
Was ist das Ziel dieser Leistung?
Ziel ist der Erhalt des familiären Lebensraums für das Kind. Es soll möglichst verhindert werden, dass das Kind außerhalb der Familie untergebracht werden muss, obwohl keine erzieherischen Gründe dafür gegeben sind.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleBund (SGB VIII) – örtliche Jugendämter
  2. [02]
    § 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (Gesetzestext)
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBund (SGB VIII) – örtliche Jugendämter
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