BundesBonus
Zuschuss · bis 45 % Land

Invest BW – Innovation III

Invest BW – Innovation III ist das Innovationsförderprogramm des Landes Baden-Württemberg für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe. Die Förderquote ist nach Unternehmensgröße gestaffelt: 45 Prozent für kleine Unternehmen, 35 Prozent für mittlere Unternehmen, 25 Prozent für Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten und 15 Prozent für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten.

Zuständig
Land Baden-Württemberg (Wirtschaftsministerium)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Baden-Württemberg (Wirtschaftsministerium)
Förderquote 45 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit dem Programm Invest BW – Innovation III fördert das Land Baden-Württemberg Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe. Ziel ist es, die Innovationstätigkeit im Land zu stärken und innovative Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle schneller auf den Markt sowie innovative Prozesse schneller in die betriebliche Umsetzung zu bringen. Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben; bei Verbundvorhaben können auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen beteiligt sein. Die jeweils geltenden Fristen und Antragsverfahren ergeben sich aus dem aktuellen Förderaufruf des Wirtschaftsministeriums.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg

Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsvorhaben

Ausreichende Bonität für die Projektdurchführung nachgewiesen

Vorhaben nicht vor Bewilligung begonnen

Was bekommst du konkret?

Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, gestaffelt nach Unternehmensgröße: 45 Prozent für kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 10 Millionen Euro), 35 Prozent für mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter), 25 Prozent für Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten und 15 Prozent für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten. Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Es können Zuwendungen zwischen 20.000 Euro und 650.000 Euro für Einzelvorhaben und bis 1.300.000 Euro für Verbundvorhaben gewährt werden.

Wie stellst du den Antrag?

Aktuell ist kein Förderaufruf im Rahmen von Invest BW geöffnet. Die Antragstellung erfolgt elektronisch im Rahmen des jeweils geltenden Förderaufrufs des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Ein Vorhaben darf vor der Bewilligung nicht begonnen werden, sofern kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewährt wurde.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg. Bei Verbundvorhaben können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen mit Sitz in Baden-Württemberg beteiligt sein.
Wie hoch ist der Fördersatz?
Die Förderquote ist nach Unternehmensgröße gestaffelt: 45 Prozent für kleine Unternehmen, 35 Prozent für mittlere Unternehmen, 25 Prozent für Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten und 15 Prozent für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten. Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
In welcher Form wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- beziehungsweise Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Bis wann müssen die Vorhaben abgeschlossen sein?
Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate ab Bewilligung; die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen und abgerechnet sein.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Invest BW – Innovation III — Offizielle Programmseite
    invest-bw.dePrimärquelleLand Baden-Württemberg (Wirtschaftsministerium)
  2. [02]
    Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014
    eur-lex.europa.euRechtsgrundlageLand Baden-Württemberg (Wirtschaftsministerium)
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