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Zuschuss Land Aktuell bis 31.12.2026

BioWärme Bayern

Mit dem Förderprogramm BioWärme Bayern fördert das Bayerische Wirtschaftsministerium Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke ab 60 Kilowatt Nennwärmeleistung und zugehörige effiziente Wärmenetze. Ziel ist es, die Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien zu stärken und Kohlendioxidemissionen zu vermeiden. Seit dem 2. August 2026 gilt ein Antragstopp; die Richtlinie läuft zum 31.12.2026 aus, eine Nachfolge-Förderrichtlinie ab 2027 ist in Vorbereitung.

Zuständig
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

BioWärme Bayern fördert Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt sowie Kombinationsprojekte, bei denen die Wärme in ein Netz eingespeist wird, das auch Abwärme, Solarthermie oder Umweltwärme nutzt. Gefördert werden außerdem die Errichtung und Erweiterung zugehöriger energieeffizienter Wärmenetze. Die Förderung soll den Anteil fester Biomasse als speicherbare und flexible erneuerbare Energiequelle am Wärmemarkt erhöhen und damit zur Energiewende und zum Klimaschutz in Bayern beitragen. Die geförderten Anlagen müssen innerhalb Bayerns errichtet und mindestens acht Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Als Brennstoffe sind ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe sowie naturbelassene halmgutartige Biomasse zulässig.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Biomasseheizwerk mit mindestens 60 Kilowatt Nennwärmeleistung
Errichtung innerhalb Bayerns
Nur neue Anlagen (keine gebrauchten Anlagen oder Prototypen)
Nur naturbelassene Holz- oder halmgutartige Biomasse als Brennstoff
Mindestens acht Jahre zweckentsprechender Betrieb

Was bekommst du konkret?

Investitionsförderung für neue Biomasseheizwerke ab 60 Kilowatt Nennwärmeleistung (nach Art. 41 AGVO), für Kombinationsprojekte mit mindestens zehn Prozent Abwärme, Solarthermie oder Umweltwärme sowie für die Errichtung und energieeffiziente Erweiterung zugehöriger Wärmenetze (im Rahmen der De-minimis-Verordnung). Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis und ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Wie stellst du den Antrag?

Seit dem 2. August 2026 können keine Förderanträge mehr eingereicht werden (Antragstopp); das Programm soll 2027 mit einer Nachfolge-Förderrichtlinie fortgesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Ein schriftlicher Antrag mit allen erforderlichen Inhalten muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, um den Anreizeffekt zu sichern. Als Vorhabenbeginn gilt bereits eine verbindliche Willenserklärung zum Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages. Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragte Einrichtung möglich. Bei Antragstellung sind unter anderem ein schlüssiger Finanzierungsplan und der Nachweis von Wärmelieferverträgen für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs vorzulegen.

Häufige Fragen

Was wird mit BioWärme Bayern gefördert?
Gefördert werden Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke mit mindestens 60 Kilowatt Nennwärmeleistung, Kombinationsprojekte mit zusätzlicher Abwärme, Solarthermie oder Umweltwärme (Anteil mindestens zehn Prozent) sowie die Errichtung und energieeffiziente Erweiterung zugehöriger Wärmenetze.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Ausgeschlossen sind unter anderem Unternehmen in Schwierigkeiten, Anlagenhersteller sowie Einrichtungen Bayerns und des Bundes.
Welche Brennstoffe sind zulässig?
Als Brennstoffe dürfen ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe sowie naturbelassene halmgutartige Biomasse eingesetzt werden, konkret die in der DIN EN ISO 17225-1: 2021 (D) in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten biogenen Brennstoffe. Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Seit dem 2. August 2026 gilt ein Antragstopp: Nach der aktuellen Richtlinie waren Anträge nur bis zum 1. August 2026 möglich, eine Nachfolge-Förderrichtlinie ab 2027 ist in Vorbereitung. Grundsätzlich muss der schriftliche Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die verbindliche Willenserklärung zum Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages, etwa eine Bestellung. Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    TFZ Bayern — BioWärme Förderübersicht (offizielle Programmseite)
    tfz.bayern.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
  2. [02]
    Programmbeschreibung in der Förderdatenbank des Bundes
    foerderdatenbank.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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