BundesBonus
Zuschuss · bis 100 % Bund

BEHG-Härtefallkompensation

Mit der BEHG-Härtefallkompensation gleicht der Bund unzumutbare Härten aus, die Unternehmen durch den nationalen Brennstoffemissionshandel entstehen. Erstattet werden zusätzliche finanzielle Belastungen für Brennstoffbezug und Bezug von Waren oder importierter Wärme in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Anträge sind bis zum 31.07. des Folgejahres bei der DEHSt einzureichen.

Zuständig
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Förderhöhe
Förderquote 100 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit der Billigkeitsleistung BEHG-Härtefallkompensation unterstützt der Bund Unternehmen, denen durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine unzumutbare Härte entsteht. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die zusätzliche finanzielle Belastung weder vermeidbar noch über die Produkt- oder Dienstleistungspreise weitergegeben werden kann und so eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung unmöglich macht (erdrosselnde Wirkung). Erstattet werden Mehrbelastungen aus den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026, die durch den Bezug von Brennstoffen sowie den Bezug von Waren oder importierter Wärme entstehen. Bewilligungsstelle ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Die finanzielle Kompensation steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission; alternativ wird sie als De-minimis-Beihilfe gewährt.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Nachweis einer unzumutbaren Härte mit erdrosselnder Wirkung

Brennstoffkosten über 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder Zusatzkosten-Anteil über 20 Prozent der Bruttowertschöpfung

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Leitlinien

Keine offene EU-Rückforderungsanordnung

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag wird elektronisch über die Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt gestellt. Frist ist der 31.07. des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Antragsteller müssen die unzumutbare Härte darlegen, nachweisen und den finanziellen Kompensationsbetrag beziffern. In einer hypothetischen Rechnungslegung muss erkennbar werden, dass die zusätzliche Belastung eine Fortsetzung der Tätigkeit unmöglich macht. Brennstoffkosten müssen mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder der Anteil der durch BEHG verursachten Zusatzkosten an der Bruttowertschöpfung muss mehr als 20 Prozent betragen.

Häufige Fragen

Was wird durch die BEHG-Härtefallkompensation ausgeglichen?
Erstattet werden zusätzliche finanzielle Belastungen, die infolge der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026 für den Bezug von Brennstoffen sowie für den Bezug von Waren oder importierter Wärme entstehen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Er wird nachschüssig gewährt.
Wann gilt eine unzumutbare Härte?
Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn ein Unternehmen die durch das BEHG verursachte zusätzliche finanzielle Belastung weder vermeiden noch über Preise weitergeben kann und diese Belastung eine fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit unmöglich macht. In der Regel wird eine Härte verneint, wenn die Brennstoffkosten 20 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird elektronisch über die Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt gestellt. Frist ist der 31.07. des Folgejahres nach dem jeweiligen Abrechnungsjahr.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    BEHG-Härtefallkompensation — Offizielle Programmseite
    foerderdatenbank.dePrimärquelleBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
  2. [02]
    DEHSt Härtefälle BEHG
    dehst.dePrimärquelleBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
  3. [03]
    Leitfaden BEHG-Härtefallkompensation
    dehst.dePrimärquelleBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)