Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Jugendämter in Bayern (§ 33 SGB VIII) |
| Höhe pro Monat | 1.060 € – 1.390 € pro Monat |
| Zielgruppe | Privatperson, Familie |
Worum geht es?
Bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nehmen Pflegefamilien ein Kind, für das in der Herkunftsfamilie keine angemessenen Erziehungsbedingungen bestehen, für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft auf. Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung, die das fallzuständige Jugendamt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gewährt. Mit der Vermittlung verpflichtet sich das Jugendamt, den notwendigen Unterhalt des Kindes durch Pflegegeld sicherzustellen.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Aufnahme eines Pflegekindes in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
Vom Jugendamt im Hilfeplanverfahren als bedarfsgerecht festgestellt
Festsetzung des Pflegegeldes durch das zuständige Jugendamt
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Zuständiges Jugendamt einschalten
Die Vollzeitpflege wird vom fallzuständigen Jugendamt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gewährt.
- 02
Pflegegeld-Festsetzung durch das Jugendamt
Das Pflegegeld setzt das jeweilige Jugendamt fest.
- 03
Versicherungen und Beihilfen klären
Pflegeeltern sollten Fragen zu Versicherungen und Beihilfen vorab mit ihrem zuständigen Jugendamt klären.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Pflegegeld für Vollzeitpflege in Bayern?
Woraus setzt sich das Pflegegeld zusammen?
Gibt es zusätzliche Beihilfen?
Wird das Kindergeld angerechnet?
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Unsere Quellen
- [01]Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII, Bayern) — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleJugendämter in Bayern (§ 33 SGB VIII)
- [02]§ 33 SGB VIII – Vollzeitpflege (Gesetzestext)gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageJugendämter in Bayern (§ 33 SGB VIII)
Diese Seite zeigt Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII, Bayern) mit Fokus auf Bayern. Die bundesweite Übersicht enthält alle Details.