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Zuschuss Land

Förderung der Familienerholung in Familienferienstätten (Bayern)

Der Freistaat Bayern bezuschusst Familienurlaube in anerkannten Familienferienstätten sowie Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende. Familien mit niedrigem Einkommen und Hauptwohnsitz in Bayern erhalten einen Tageszuschuss je Teilnehmer für einen Erholungsaufenthalt pro Jahr.

Zuständig
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Förderhöhe
Zielgruppe Privatperson, Familie

Worum geht es?

Ziel der staatlichen Förderung ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen. Gefördert werden Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten, die im amtlichen Verzeichnis (Anhang 1) aufgeführt sind, sowie Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Vorträge, Seminare, Schulungen), ausgestaltet als Wochenendseminare. Berücksichtigungsfähig sind nur Familien mit Hauptwohnsitz in Bayern, deren Familiennettoeinkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenzen liegt. Beim Bezug von Leistungen nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Kinderzuschlag oder Wohngeld entfällt die Einkommensprüfung.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Hauptwohnsitz in Bayern

Familiennettoeinkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenze

Mindestens ein Kind, für das Kindergeld bezogen wird

Eigenanteil von mindestens 10 Prozent

Wie stellst du den Antrag?

Zuständig für den Vollzug (Antragsprüfung, Bescheiderteilung, Auszahlung) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. Gefördert werden nur Aufenthalte, für die ein bestätigter Nachweis erbracht wird.

Häufige Fragen

Wer kann die Familienerholung in Bayern beantragen?
Antragsberechtigt sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter mit Hauptwohnsitz in Bayern, deren Familiennettoeinkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenzen liegt und die mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kindern teilnehmen. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Großeltern berücksichtigungsfähig.
Wie hoch ist der Zuschuss zum Familienurlaub?
Die Zuwendung beträgt je Verpflegungstag bis zu 19,50 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden erwachsenen Teilnehmer. Für ein Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, sind es bis zu 25,50 EUR je Verpflegungstag.
Wie lange darf der geförderte Aufenthalt dauern?
Je Erholungsaufenthalt sind mindestens sechs und höchstens 14 Verpflegungstage förderfähig. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag. Gefördert wird jährlich ein Erholungsaufenthalt.
Muss ich mein Einkommen immer nachweisen?
Beim Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Kinderzuschlag oder Wohngeld entfällt die Einkommensprüfung.

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