Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Privatperson, Familie |
Worum geht es?
Ziel der staatlichen Förderung ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen. Gefördert werden Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten, die im amtlichen Verzeichnis (Anhang 1) aufgeführt sind, sowie Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Vorträge, Seminare, Schulungen), ausgestaltet als Wochenendseminare. Berücksichtigungsfähig sind nur Familien mit Hauptwohnsitz in Bayern, deren Familiennettoeinkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenzen liegt. Beim Bezug von Leistungen nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Kinderzuschlag oder Wohngeld entfällt die Einkommensprüfung.
Passt Förderung der Familienerholung in Familienferienstätten (Bayern) zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
Hauptwohnsitz in Bayern
Familiennettoeinkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenze
Mindestens ein Kind, für das Kindergeld bezogen wird
Eigenanteil von mindestens 10 Prozent
Wie stellst du den Antrag?
Zuständig für den Vollzug (Antragsprüfung, Bescheiderteilung, Auszahlung) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. Gefördert werden nur Aufenthalte, für die ein bestätigter Nachweis erbracht wird.
Häufige Fragen
Wer kann die Familienerholung in Bayern beantragen?
Wie hoch ist der Zuschuss zum Familienurlaub?
Wie lange darf der geförderte Aufenthalt dauern?
Muss ich mein Einkommen immer nachweisen?
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