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Steuervorteil Bund

Agrardieselvergütung

Steuerentlastung fuer Land- und Forstwirtschaft: Vergütung der Energiesteuer auf Diesel um 21,48 Cent pro Liter. Gilt ab 233 Liter Diesel (50 Euro Mindestvergütung).

Zuständig
Bundeszollverwaltung
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundeszollverwaltung
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Energiesteuergesetz regelt die Entlastung der Land- und Forstwirtschaft von der Energiesteuer bei Kraftstoffen (Agrardieselvergütung). Die Energiesteuer wird teilweise vergütet, damit die deutsche Land- und Forstwirtschaft im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig bleibt. Landwirte und Forstbetriebe erhalten eine Steuerentlastung auf Diesel zur Sicherung ihrer internationalen Wettbewerbsfaehigkeit.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Mindestens 50 Euro zu vergütende Energiesteuer (ab 233 Liter Diesel)

Antrag bei Bundeszollverwaltung oder Hauptzollamt

Wie stellst du den Antrag?

Den Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie allgemeine Erklärungen und Ausfüllhinweise sind bei der Zollverwaltung zu finden. Ansprechpartner sind die Bundeszollverwaltung und die Hauptzollämter.

Häufige Fragen

Wer kann Agrardieselvergütung erhalten?
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können die Steuerentlastung erhalten, wenn sie die Mindestvoraussetzung erfüllen.
Wie hoch ist die Vergütung pro Liter?
Die Vergütung betraegt 21,48 Cent pro Liter Diesel, was der Differenz zwischen dem Agrardiesel-Steuersatz und dem vollen Steuersatz entspricht.
Gibt es eine Untergrenze?
Ja, mindestens 50 Euro zu vergütende Energiesteuer (ab etwa 233 Liter Diesel).

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Agrardieselvergütung — Offizielle Programmseite
    stmelf.bayern.dePrimärquelleBundeszollverwaltung
  2. [02]
    Energiesteuergesetz
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundeszollverwaltung