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Grundsicherungsgeld · Alleinerziehend

Grundsicherungsgeld für Alleinerziehende (ehemals Bürgergeld).

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) erhöht den Regelbedarf um 12-60 % von RBS 1 (= 68-338 €/Mt) — gestaffelt nach Anzahl und Alter der Kinder. Das ist der größte regelmäßige Mehrbedarfs-Hebel im SGB II.

Beispiel-Rechnung
Beispiel: 1 Alleinerziehend + 1 Kind 4 J

563 + 357 = 920 € RBS + 36 % von 563 = 203 € Mehrbedarf + 700 € KdU = 1.823 € Bedarf. Bei 259 € Kindergeld → 1.564 € Bürgergeld.

Wie hoch ist dein Anspruch in diesem Fall?

Der Rechner unten nimmt die typischen Eckwerte für deine Lebenssituation vorbelegt — du kannst Miete, Heizkosten und Erwerbseinkommen anpassen und siehst sofort, wie sich Regelbedarf nach § 20 SGB II und Anrechnung nach § 11b SGB II auf deinen verfügbaren Bedarf auswirken [1].

Bedarfsgemeinschaft
Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft
Kinder 0-51
RBS 6: 357 €
Kinder 6-130
RBS 5: 390 €
Jgdl. 14-170
RBS 4: 471 €
Erw. 18-240
RBS 3: 451 € — erwachsenes Kind in BG
Wohnkosten (KdU)
Einkommen
Mehrbedarfe (§ 21)
Geschätztes Grundsicherungsgeld
1.823 €/ Monat
Bedarfe
Alleinstehend / Alleinerziehend563 €
Kinder 0-5 Jahre (RBS 6)357 €
Alleinerziehend (§ 21 Abs. 3, 36 %)203 €
Wohnkosten (KdU)700 €
= Bedarf gesamt1.823 €
Verbindlich prüfen: Jobcenter →
So haben wir gerechnetaufklappen

Bedarf nach § 19 SGB II: Regelbedarfe (RBS 1-6 nach Personentyp) + Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) + Kosten der Unterkunft & Heizung (§ 22 SGB II).

Regelbedarfsstufen 2026 (unverändert gegenüber 2024/2025 — die Fortschreibung hätte niedrigere Beträge ergeben, der Besitzschutz nach § 28a Abs. 5 SGB XII hält die alten Sätze): Alleinstehend 563 €, Paar 506 € je Partner, sonstige Erwachsene in BG 451 €, Jugendliche 14-17 = 471 €, Kinder 6-13 = 390 €, Kinder 0-5 = 357 €. Quelle: § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026.

Erwerbseinkommens-Anrechnung § 11b SGB II: 100 € Grundfreibetrag + 20 % im Bereich 100-520 € + 30 % zwischen 520-1.000 € + 10 % zwischen 1.000-1.200 € (bei Kindern: bis 1.500 €). Über der Obergrenze: 100 % Anrechnung.

KdU als "tatsächliche Kosten": Wir setzen deine Eingaben voll an. Das Jobcenter prüft Angemessenheit über kommunale Mietobergrenzen — bei Überschreitung kann der KdU-Anteil gekürzt werden (Kostensenkungsverfahren).

Was wir vereinfachen: Vermögensfreibeträge (altersgestaffelt 5.000-20.000 € pro Person, § 12 SGB II), Sanktionen, Kooperationsplan, Kinderzuschlag-Vorrang sind nicht modelliert. Jugendliche mit eigenem Einkommen, Studierende, Auszubildende haben Sonderregeln. Bei einer der Konstellationen → direkt zum Jobcenter.

Quellen: § 11b, § 19, § 20, § 21, § 22 SGB II (gesetze-im-internet.de). Stand der Regelbedarfssätze: 2026 (RBSFV 2026). Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 amtlich Grundsicherungsgeld. Verbindlich ist der Bescheid des Jobcenters.

Welche Eckwerte gelten 2026?

Die folgenden Sätze sind die Stand-2026-Bezugsgrößen für jede Bürgergeld-Berechnung (amtlich seit 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld) — sie kommen direkt aus dem SGB II und der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 [1][2].

Bürgergeld-Eckwerte 2026: Regelbedarfe, Vermögensfreibeträge, Erwerbsfreibeträge
Kennzahl Wert Rechtsgrundlage
Regelbedarf RBS 1 (Alleinstehend) 563 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 2 (Paar je Person) 506 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 4 (Jugend 14–17) 471 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 5 (Kind 6–13) 390 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 6 (Kind 0–5) 357 €/Monat § 20 SGB II [1]
Vermögensfreibetrag (altersgestaffelt) 5.000–20.000 € pro Person § 12 SGB II [3]
Erwerbsfreibetrag (Sockel) 100 €/Monat § 11b SGB II [4]
Anrechnungs-Staffel (100–520 €) 20 % anrechnungsfrei § 11b SGB II [4]

Die Werte gelten für 2026: Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 hält die Regelbedarfe per Besitzschutz auf dem Stand von 2024/2025 [2][5].

Mehrbedarfs-Staffelung

Der Mehrbedarf richtet sich nach Anzahl + Alter der Kinder: 1 Kind unter 7 ODER 2-3 Kinder unter 16 → 36 % von RBS 1 (= 203 €). 1 Kind ab 7 → 12 %. 2 Kinder mit jüngstem ab 7 → 24 %. 3 Kinder mit jüngstem ab 7 → 36 %. 4 Kinder → 48 %. 5+ Kinder → 60 % (Maximum). Praktisch: der "klassische" Fall ist 1 Kind unter 7 = +203 €/Mt zusätzlich zum normalen Regelbedarf.

Wer gilt als alleinerziehend?

Eine Person, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt UND von einem zur tatsächlichen Pflege/Erziehung verpflichteten anderen Elternteil geschieden, getrennt oder verwitwet ist. Wenn der andere Elternteil Wechselmodell wahrnimmt (50:50), wird typischerweise NICHT alleinerziehend angenommen — außer der überwiegende Wohnsitz ist eindeutig bei einem Elternteil. Lebensgefährten/Stiefelternteile, die nicht gesetzlich für die Kinder unterhaltspflichtig sind, schließen den Mehrbedarf nicht aus.

Kombination mit anderen Mehrbedarfen

Mehrbedarfe sind grundsätzlich kombinierbar — alleinerziehend + schwanger ergibt 36 % + 17 % = 53 % von RBS 1 (= 298 €). Maximum aller Mehrbedarfe zusammen: 100 % von RBS 1 (= 563 €), § 21 Abs. 8 SGB II. Praktisch wichtig für stark belastete Eltern: kann den Bedarf signifikant erhöhen und das Bürgergeld bei sonst knapper Familienlage erst auslösen.

Häufige Fragen

Wird der Mehrbedarf weitergezahlt, wenn die Kinder älter werden?

Sobald das jüngste Kind aus der jeweiligen Altersstufe rausfällt, ändert sich der Prozentsatz. Beispiel: 1 Kind 6 J → +36 %, wird 7 J → +12 %. Der Wechsel erfolgt zum Folgemonat. Bei mehreren Kindern wird neu berechnet — sobald das jüngste 16 wird (kein Kind mehr unter 16), greift nur noch die Pro-Kind-Regel.

Was, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt?

Dann zahlt das Jugendamt den "Unterhaltsvorschuss" (UVG): bis zu 227 €/Mt für Kinder 0-5 J, 299 € für 6-11 J, 394 € für 12-17 J (Stand 2026). Der Vorschuss wird auf das Bürgergeld voll angerechnet — wirkt aber wie regulärer Unterhalt: er ist beim Jugendamt zu beantragen, nicht beim Jobcenter. Antrag lohnt fast immer, das Jugendamt holt sich das Geld dann beim säumigen Elternteil zurück.

Bin ich alleinerziehend wenn ich mit neuem Partner zusammenlebe?

Wenn der neue Partner nicht gesetzlich für die Kinder unterhaltspflichtig ist (kein Stiefelternteil mit gesetzlicher Verantwortung), bleibst du formal alleinerziehend für den Mehrbedarf. Aber Achtung: die Lebensgemeinschaft mit dem Partner führt typischerweise zur eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), in der das Einkommen beider Partner zusammengerechnet wird — der Mehrbedarf bleibt aber dir. Das ist ein häufiger Streit beim Jobcenter und sollte im Antrag klar dokumentiert sein.

Welche verwandten Rechner helfen weiter?

Originalquellen

  1. [1] § 20 SGB II — RegelbedarfeBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  2. [2] Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
  3. [3] § 12 SGB II — Vermögen + KarenzzeitBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  4. [4] § 11b SGB II — ErwerbsfreibetragBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  5. [5] Grundsicherung für Arbeitsuchende — ÜbersichtBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
  6. [6] § 21 Abs. 3 SGB II — Mehrbedarf Alleinerziehende Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  7. [7] Unterhaltsvorschuss — Jugendamt BMBFSFJ .
  8. [8] Hub-Seite Bürgergeld-Rechner/rechner/buergergeld (Standard-Rechner mit allen Optionen).
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Der Bürgergeld-Rechner-Hub zeigt die komplette Regelbedarfs-Tabelle, Anrechnungs-Stufen § 11b und alle FAQ. Verbindlich rechnet das Jobcenter — Online-Antrag über arbeitsagentur.de/grundsicherung.