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Grundsicherungsgeld · Konzept

Absetzbeträge nach § 11b SGB II.

Erwerbseinkommen wird nicht 1:1 aufs Bürgergeld angerechnet — § 11b staffelt großzügig. Das macht Aufstocken attraktiv: Bei jedem Brutto-Niveau bleibt netto immer ein Plus über dem reinen Bürgergeld.

Beispiel-Rechnung
Brutto 1.000 € → Freibetrag 328 €, anrechenbar 672 €

100 (Grundfreibetrag) + 20 % × (520-100) = 84 + 30 % × (1.000-520) = 144 → Total 328 € freigestellt. 1.000 - 328 = 672 € werden auf den Bedarf angerechnet.

Wie hoch ist dein Anspruch in diesem Fall?

Der Rechner unten nimmt die typischen Eckwerte für deine Lebenssituation vorbelegt — du kannst Miete, Heizkosten und Erwerbseinkommen anpassen und siehst sofort, wie sich Regelbedarf nach § 20 SGB II und Anrechnung nach § 11b SGB II auf deinen verfügbaren Bedarf auswirken [1].

Bedarfsgemeinschaft
Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft
Kinder 0-50
RBS 6: 357 €
Kinder 6-130
RBS 5: 390 €
Jgdl. 14-170
RBS 4: 471 €
Erw. 18-240
RBS 3: 451 € — erwachsenes Kind in BG
Wohnkosten (KdU)
Einkommen
Mehrbedarfe (§ 21)
Geschätztes Grundsicherungsgeld
681 €/ Monat
Bedarfe
Alleinstehend / Alleinerziehend563 €
Wohnkosten (KdU)650 €
= Bedarf gesamt1.213 €
Einkommen-Anrechnung
Brutto-Erwerbseinkommen800 €
− Absetzbeträge § 11b-268 €
= Anrechenbar532 €
= Anrechenbar gesamt532 €
Verbindlich prüfen: Jobcenter →
So haben wir gerechnetaufklappen

Bedarf nach § 19 SGB II: Regelbedarfe (RBS 1-6 nach Personentyp) + Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) + Kosten der Unterkunft & Heizung (§ 22 SGB II).

Regelbedarfsstufen 2026 (unverändert gegenüber 2024/2025 — die Fortschreibung hätte niedrigere Beträge ergeben, der Besitzschutz nach § 28a Abs. 5 SGB XII hält die alten Sätze): Alleinstehend 563 €, Paar 506 € je Partner, sonstige Erwachsene in BG 451 €, Jugendliche 14-17 = 471 €, Kinder 6-13 = 390 €, Kinder 0-5 = 357 €. Quelle: § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026.

Erwerbseinkommens-Anrechnung § 11b SGB II: 100 € Grundfreibetrag + 20 % im Bereich 100-520 € + 30 % zwischen 520-1.000 € + 10 % zwischen 1.000-1.200 € (bei Kindern: bis 1.500 €). Über der Obergrenze: 100 % Anrechnung.

KdU als "tatsächliche Kosten": Wir setzen deine Eingaben voll an. Das Jobcenter prüft Angemessenheit über kommunale Mietobergrenzen — bei Überschreitung kann der KdU-Anteil gekürzt werden (Kostensenkungsverfahren).

Was wir vereinfachen: Vermögensfreibeträge (altersgestaffelt 5.000-20.000 € pro Person, § 12 SGB II), Sanktionen, Kooperationsplan, Kinderzuschlag-Vorrang sind nicht modelliert. Jugendliche mit eigenem Einkommen, Studierende, Auszubildende haben Sonderregeln. Bei einer der Konstellationen → direkt zum Jobcenter.

Quellen: § 11b, § 19, § 20, § 21, § 22 SGB II (gesetze-im-internet.de). Stand der Regelbedarfssätze: 2026 (RBSFV 2026). Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 amtlich Grundsicherungsgeld. Verbindlich ist der Bescheid des Jobcenters.

Welche Eckwerte gelten 2026?

Die folgenden Sätze sind die Stand-2026-Bezugsgrößen für jede Bürgergeld-Berechnung (amtlich seit 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld) — sie kommen direkt aus dem SGB II und der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 [1][2].

Bürgergeld-Eckwerte 2026: Regelbedarfe, Vermögensfreibeträge, Erwerbsfreibeträge
Kennzahl Wert Rechtsgrundlage
Regelbedarf RBS 1 (Alleinstehend) 563 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 2 (Paar je Person) 506 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 4 (Jugend 14–17) 471 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 5 (Kind 6–13) 390 €/Monat § 20 SGB II [1]
Regelbedarf RBS 6 (Kind 0–5) 357 €/Monat § 20 SGB II [1]
Vermögensfreibetrag (altersgestaffelt) 5.000–20.000 € pro Person § 12 SGB II [3]
Erwerbsfreibetrag (Sockel) 100 €/Monat § 11b SGB II [4]
Anrechnungs-Staffel (100–520 €) 20 % anrechnungsfrei § 11b SGB II [4]

Die Werte gelten für 2026: Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 hält die Regelbedarfe per Besitzschutz auf dem Stand von 2024/2025 [2][5].

Stufen im Detail

Stufe 1 (Grundfreibetrag): 100 € pauschal — deckt Versicherungen und notwendige Ausgaben (Arbeitsweg, Werkzeug). Stufe 2: 20 % im Bereich 100-520 € (max 84 € extra). Stufe 3: 30 % im Bereich 520-1.000 € (max 144 € extra). Stufe 4: 10 % im Bereich 1.000-1.200 € (max 20 €) — bei BG mit Kind erweitert auf 1.000-1.500 € (max 50 €). Über der Stufe-4-Grenze: 100 % Anrechnung.

Spezialfälle: Auszubildende, FÖJ, Junge Erwachsene

Auszubildende und Personen in Freiwilligendiensten (FÖJ, FSJ) bis 25 Jahre haben einen erhöhten Pauschalbetrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV — 2026 sind das 603 €/Mt (Mini-Job-Grenze), komplett anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2b SGB II). Das ist deutlich großzügiger als die normale Stufen-Logik. Praktisch: Auszubildende in BG der Eltern profitieren stark — bis 603 € Lehrgeld voll anrechnungsfrei. Ab 25 gilt im Freiwilligendienst ein Pauschalbetrag von 250 €/Mt.

Selbstständigen-Gewinn

Bei Selbstständigen wird der Gewinn (nicht der Umsatz) angesetzt. Berechnung: Einnahmen minus betrieblich notwendige Ausgaben — analog zu § 4 EStG für die Steuer. Das Jobcenter verlangt typischerweise eine vorläufige Einschätzung beim Antrag (Schätzung) und eine Abrechnung am Ende des Bewilligungszeitraums (= 1 Jahr) gegen die tatsächlichen Steuerunterlagen. Über- oder Unterzahlungen werden korrigiert.

Häufige Fragen

Werden Werbungskosten extra abgezogen, oder ist das im Grundfreibetrag drin?

Im Grundfreibetrag 100 € ist die Pauschale für Versicherungen (Haftpflicht, KV-Eigenanteile, Versicherungsbeiträge) und Werbungskosten enthalten. Wer höhere Werbungskosten hat (Pendler, Werkzeuge), kann sie EXTRA absetzen — gegen Belege. Oft lohnt sich das aber nicht, weil die Pauschale schon reichlich ist und Belege Mehraufwand bedeuten.

Was passiert bei monatlich schwankendem Einkommen?

Das Jobcenter prüft monatlich nach. Schwankt das Einkommen stark (z.B. Honorare, Provisionen, saisonale Arbeit), wird im jeweiligen Monat das tatsächliche Brutto angesetzt. In niedrigen Monaten höheres Bürgergeld, in hohen Monaten niedrigeres. Tipp: bei Selbstständigen lohnt sich oft eine "Durchschnitts-Schätzung" über 12 Monate — gleichmäßigere Auszahlung, weniger Anpassungs-Aufwand.

Was zählt als Erwerbseinkommen — auch Mieteinnahmen?

Mieteinnahmen sind kein Erwerbseinkommen, sondern "anderes Einkommen" und werden voll angerechnet (§ 11 SGB II). Der Vorteil der § 11b-Freibeträge gilt nur für Erwerbsarbeit (Lohn, Gewerbe, Selbstständigkeit). Mieteinnahmen aus eigenem Haus oder Wohnung werden direkt vom Bedarf abgezogen — minus tatsächliche Ausgaben (Kreditzinsen, Reparaturen, Hausgeld).

Welche verwandten Rechner helfen weiter?

Originalquellen

  1. [1] § 20 SGB II — RegelbedarfeBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  2. [2] Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
  3. [3] § 12 SGB II — Vermögen + KarenzzeitBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  4. [4] § 11b SGB II — ErwerbsfreibetragBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  5. [5] Grundsicherung für Arbeitsuchende — ÜbersichtBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
  6. [6] § 11b SGB II — Absetzbeträge Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  7. [7] § 11 SGB II — Einkommen Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  8. [8] Hub-Seite Bürgergeld-Rechner/rechner/buergergeld (Standard-Rechner mit allen Optionen).
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