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Antrag · Existenzgründung

Gründungszuschuss beantragen — aus dem ALG I in die Selbstständigkeit

Der Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) fördert Empfänger von Arbeitslosengeld I, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbstständigkeit beenden. Gezahlt werden sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach auf Antrag weitere neun Monate je 300 Euro. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit — der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, mit Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle.

Phase 1 (6 Monate)
letztes ALG I + 300 €/Monat
Phase 2 (9 Monate)
300 €/Monat auf Folgeantrag
Voraussetzung
ALG-I-Restanspruch ≥ 150 Tage
Antrag
VOR Gründung, Agentur für Arbeit

Was ist der Gründungszuschuss — und warum ist „Ermessen" so wichtig?

Der Gründungszuschuss sichert den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der Startphase, wenn ein ALG-I-Empfänger seine Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit beendet[01]. Entscheidend: Er ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, „auf die kein Rechtsanspruch besteht"[03]. Die Agentur für Arbeit prüft insbesondere, ob die Vermittlung in eine Anstellung vorrangig möglich wäre — wer den Zuschuss will, muss die Gründung überzeugend als besten Weg zur dauerhaften beruflichen Integration darlegen. Ein durchdachter Businessplan ist deshalb nicht Formsache, sondern das zentrale Argument.

Wer bekommt den Gründungszuschuss?

Das Gesetz nennt drei Voraussetzungen[01]: erstens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Restdauer bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt; zweitens der Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle — das Gesetz nennt ausdrücklich Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute; drittens die Darlegung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit. Ausgeschlossen ist die Förderung, solange Ruhenstatbestände wie eine Sperrzeit vorliegen (§§ 156–159 SGB III), innerhalb von 24 Monaten nach einer früheren Gründungsförderung sowie ab Erreichen der Regelaltersgrenze[01].

Wie hoch ist der Gründungszuschuss — und wie lange läuft er?

Die Förderung läuft in zwei Phasen[02]: Sechs Monate lang gibt es den Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds plus 300 Euro monatlich — die Pauschale dient der sozialen Absicherung, vor allem für Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, die Selbstständige selbst tragen. Für weitere neun Monate können 300 Euro monatlich gezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit „anhand geeigneter Unterlagen" dargelegt wird; bei begründeten Zweifeln kann die Agentur erneut eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle verlangen[02].

PhaseDauerHöhe pro MonatVoraussetzung
Phase 16 Monatezuletzt bezogenes ALG I + 300 €Bewilligung des Erstantrags
Phase 2weitere 9 Monate300 €Folgeantrag + Darlegung der Geschäftstätigkeit
Gründungszuschuss nach § 94 SGB III[02]

Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt?

Der Antrag ist vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen — sie händigt auch den Antragsvordruck aus[03]. Der Ablauf:

  1. Arbeitslos melden und ALG I beziehen — der Gründungszuschuss setzt einen laufenden ALG-I-Anspruch voraus; auf den Kalender achten: Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch übrig sein.
  2. Gründungsabsicht der Arbeitsvermittlung mitteilen und förderungsrechtliche Fragen zuerst mit der Agentur klären — erst danach die fachkundige Stelle einschalten[03].
  3. Unterlagen für die fachkundige Stelle zusammenstellen — der BA-Wegweiser nennt: Kurzbeschreibung des Vorhabens (Businessplan), Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau[03].
  4. Tragfähigkeitsbescheinigung einholen — die Stellungnahme (BA-Vordruck) stellen IHK, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder ein Kreditinstitut aus[01][04].
  5. Antrag mit allen Nachweisen VOR dem Gründungsdatum bei der Wohnsitz-Agentur einreichen und die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit darlegen — etwa über Qualifikationen, Berufserfahrung oder Gründungsseminare; ein frischer Fortbildungsabschluss zählt doppelt, denn nach dem Aufstiegs-BAföG winkt Gründern sogar der volle Darlehenserlass[01].
  6. Nach fünf Förder-Monaten den Folgeantrag für Phase 2 vorbereiten: Geschäftstätigkeit mit geeigneten Unterlagen (z. B. Umsatznachweise, Rechnungen) belegen[02].

Welche Stolpersteine kosten die Förderung?

Vier typische Fehler: Erstens, Gewerbe anmelden oder Tätigkeit aufnehmen, bevor der Antrag gestellt ist — der Antrag muss vor der Aufnahme der Tätigkeit vorliegen[03]. Zweitens, den 150-Tage-Restanspruch verspielen: Wer zu lange wartet, rutscht unter die Grenze und verliert die Fördermöglichkeit komplett[01]. Drittens, eine Sperrzeit unterschätzen — etwa nach Eigenkündigung: Solange Ruhenstatbestände vorliegen oder vorgelegen hätten, wird nicht geleistet, und die Sperrzeit verkürzt zugleich den Restanspruch[01]. Viertens, das Ermessen ignorieren: Ohne überzeugende Tragfähigkeits-Unterlagen und Qualifikations-Nachweise lehnen Agenturen ab — gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich, besser ist ein von Anfang an belastbarer Businessplan.

Häufige Fragen

Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung — der BA-Wegweiser formuliert ausdrücklich, dass „kein Rechtsanspruch besteht". Die Agentur prüft, ob die Gründung der beste Weg zur dauerhaften beruflichen Eingliederung ist. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt UND ein tragfähiges Konzept vorlegt, hat gute Karten; gegen eine Ablehnung steht der Widerspruchsweg offen.
Warum sind die 150 Tage Restanspruch so kritisch?
Das Gesetz verlangt, dass der ALG-I-Anspruch bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt (§ 93 Abs. 2 SGB III). Der Restanspruch schmilzt mit jedem Bezugstag — wer die Gründung lange hinauszögert, unterschreitet die Grenze und verliert die Fördermöglichkeit. Auch eine Sperrzeit verkürzt den Anspruch. Deshalb früh mit der Agentur sprechen und rückwärts vom geplanten Gründungsdatum rechnen.
Wer stellt die Tragfähigkeitsbescheinigung aus — und was kostet sie?
Fachkundige Stellen sind laut Gesetz insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Stellungnahme erfolgt auf einem BA-Vordruck; Grundlage sind Businessplan, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Ob Gebühren anfallen, regelt die jeweilige Stelle — bei Kammern ist die Prüfung für Mitglieder häufig Teil des Serviceangebots; verbindliche Auskunft gibt die Stelle selbst.
Wofür sind die 300 Euro pauschal gedacht?
Der Zuschlag dient nach dem Förderzweck des § 93 SGB III der „sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" — also vor allem den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung, die Selbstständige selbst zahlen. Der BA-Wegweiser weist zudem auf die Antragspflichtversicherung hin: die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, die bei einem späteren Scheitern absichert.
Kann ich nach einer früheren Förderung erneut den Zuschuss bekommen?
Erst nach Wartezeit: Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende einer früheren Gründungsförderung nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann nur wegen besonderer, in der Person liegender Gründe abgesehen werden (§ 93 Abs. 4 SGB III). Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Förderung generell ausgeschlossen.
Lässt sich der Gründungszuschuss mit einem Gründerkredit kombinieren?
Ja — der Zuschuss sichert den Lebensunterhalt, deckt aber keine Investitionen. Für Maschinen, Ausstattung oder Betriebsmittel ist das KfW StartGeld 067 (bis 200.000 € Kredit über einen Finanzierungspartner freier Wahl) der übliche Baustein daneben. Beide Förderungen haben getrennte Zwecke und Verfahren; der Zuschuss mindert den Kreditbedarf für die private Lebensführung.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    § 93 SGB III — Gründungszuschuss (Voraussetzungen)
    gesetze-im-internet.dePrimärquelleBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  2. [02]
    § 94 SGB III — Dauer und Höhe der Förderung
    gesetze-im-internet.dePrimärquelleBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  3. [03]
    Gründungszuschuss — Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung (Wegweiser)
    arbeitsagentur.dePrimärquelleBundesagentur für Arbeit
  4. [04]
    Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit (BA-Vordruck)
    arbeitsagentur.dePrimärquelleBundesagentur für Arbeit
  5. [05]
    Unterstützung für eine Existenzgründung (Programmseite)
    arbeitsagentur.dePrimärquelleBundesagentur für Arbeit

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