BundesBonus
Zuschuss · bis 40 % Land Aktuell bis 30.06.2027

progres.nrw — Wallbox-Förderung für Mietgebäude und WEG in Nordrhein-Westfalen

progres.nrw – Emissionsarme Mobilität ist das Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen für Ladepunkte, die nicht öffentlich zugänglich sind. Seit dem 14. August 2026 nimmt die Bezirksregierung Arnsberg wieder Anträge für Mietgebäude mit mindestens zwei Wohneinheiten und für Wohnungseigentumsanlagen an. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der Ausgaben, höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt. Gefördert werden nur Wohngebäude mit höchstens fünf Stellplätzen.

Max. Förderung
1.500 €
je Ladepunkt
Zuständig
NRW.BANK
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber NRW.BANK
Förderhöhe bis zu 1.500 € je Ladepunkt
Förderquote bis 40 %
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer, Unternehmen

Worum geht es?

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert über progres.nrw – Emissionsarme Mobilität den Kauf, die Errichtung und den Netzanschluss steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur, die nicht öffentlich zugänglich ist. Für Wohngebäude war dieser Fördergegenstand zeitweise ausgesetzt; seit dem 14. August 2026 ist die Förderung von Ladepunkten an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen laut Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich. Rechtsgrundlage ist die konsolidierte Förderrichtlinie vom 5. August 2026, Nummer 6.3.3.1. Mietgebäude müssen mindestens zwei Wohneinheiten haben, und ein Wohngebäude darf nicht über mehr als fünf Stellplätze verfügen. Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen, entweder über einen Grünstrom-Liefervertrag oder zumindest teilweise aus einer eigenen Anlage vor Ort. Eigentümer selbst bewohnter Einfamilien- oder Reihenhäuser sind nicht antragsberechtigt. Anträge sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft.

Schnell-Check

Passt progres.nrw zu dir?

8 Pflicht-Fragen · keine Weitergabe deiner Angaben, alles bleibt im Browser.

Die Förderung erstreckt sich nur auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

Als Vorhabenbeginn gilt schon die Auftragsvergabe, also jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag mit dem Fachunternehmen.

Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis d der Förderrichtlinie. Gemeinden können für Ladepunkte an Wohngebäuden keinen Antrag stellen; Eigentümer selbst bewohnter Einfamilien- oder Reihenhäuser ebenfalls nicht.

Zuwendungen unter 500 Euro werden nicht bewilligt. Bei 40 Prozent Förderquote sind dafür zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 1.250 Euro nötig.

Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt; große Unternehmen höchstens 20 Prozent.

Gefördert werden Ladepunkte nur an Stellplätzen für Mieter von Wohngebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten oder an Wohnungseigentumsanlagen. Selbst bewohnte Einfamilien- und Reihenhäuser sind ausgeschlossen.

Ein Wohngebäude darf nicht über mehr als fünf Stellplätze verfügen. Bei Anlagen mit mehreren Wohngebäuden zählen die dem jeweiligen Gebäude zugeordneten Stellplätze.

Der Strom muss aus einem Grünstrom-Liefervertrag oder zumindest teilweise aus einer eigenen Anlage vor Ort stammen; eine eigene Anlage braucht mindestens 2 Kilowatt Nennleistung je Ladepunkt unter 50 Kilowatt Ladeleistung.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

8 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Vorhaben wird in Nordrhein-Westfalen umgesetztDie Förderung erstreckt sich nur auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mit dem Vorhaben wurde nicht vor der Bewilligung begonnenAls Vorhabenbeginn gilt schon die Auftragsvergabe, also jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag mit dem Fachunternehmen.
Antragsteller-TypAntragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis d der Förderrichtlinie. Gemeinden können für Ladepunkte an Wohngebäuden keinen Antrag stellen; Eigentümer selbst bewohnter Einfamilien- oder Reihenhäuser ebenfalls nicht.
Zuwendung mindestens 500 € (Bagatellgrenze)Zuwendungen unter 500 Euro werden nicht bewilligt. Bei 40 Prozent Förderquote sind dafür zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 1.250 Euro nötig.
Höchstens 1.500 € je LadepunktBis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt; große Unternehmen höchstens 20 Prozent.
Mietgebäude mit mindestens zwei Wohneinheiten oder WohnungseigentumsanlageGefördert werden Ladepunkte nur an Stellplätzen für Mieter von Wohngebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten oder an Wohnungseigentumsanlagen. Selbst bewohnte Einfamilien- und Reihenhäuser sind ausgeschlossen.
Das Wohngebäude hat höchstens fünf StellplätzeEin Wohngebäude darf nicht über mehr als fünf Stellplätze verfügen. Bei Anlagen mit mehreren Wohngebäuden zählen die dem jeweiligen Gebäude zugeordneten Stellplätze.
Ladestrom aus erneuerbaren EnergienDer Strom muss aus einem Grünstrom-Liefervertrag oder zumindest teilweise aus einer eigenen Anlage vor Ort stammen; eine eigene Anlage braucht mindestens 2 Kilowatt Nennleistung je Ladepunkt unter 50 Kilowatt Ladeleistung.
Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Zusammensetzung des Förderbetrags nach Komponente, Förderquote und Höchstbetrag
KomponenteFörderquoteMax. Betrag
Grundförderungfür jeden förderfähigen Antrag40 %1.500 €
Rechner

Wie hoch fällt deine Förderung aus?

Förderrechner für progres.nrw
3.750 €

Förderfähig sind max. 3.750 €

Rechnerische Schätzung
1.500 €

je Ladepunkt

Förderquote40%
  • Gesamtkosten3.750 €
  • Förderfähige Basis3.750 €
  • Zuschuss– 1.500 €
  • Dein Eigenanteil2.250 €

Unverbindliche Orientierung — keine verbindliche Förderzusage. Endgültige Berechnung erfolgt durch die Behörde.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

4 Schritte

  1. 01

    Angebot eines Fachunternehmens einholen

    Kostenvoranschlag oder Angebot für die Ladeinfrastruktur einholen. Installieren muss ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung.

  2. 02

    Antrag online bei der Bezirksregierung Arnsberg stellen

    Den Antrag ausschließlich über das elektronische Antragsformular stellen und das Angebot hochladen, soweit das Formular es verlangt. Donnerstags von 11 bis 13 Uhr ist das Formular wegen Wartung nicht erreichbar.

  3. 03

    Erst nach der Entscheidung beauftragen

    Mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn über den Antrag entschieden ist. Als Beginn gilt schon jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag mit dem Fachunternehmen.

  4. 04

    Auszahlung beantragen

    Nach Abschluss den Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis über den Link im Zuwendungsbescheid einreichen. Die Bezirksregierung prüft ihn, fordert bei Bedarf Rechnungen an und überweist dann den Zuschuss.

Häufige Fragen

Wer kann die Förderung für Ladepunkte an Wohngebäuden beantragen?
Antragsberechtigt sind Vermieter und Mieter von Wohnimmobilien mit mindestens zwei Wohneinheiten, Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder sowie Eigentümer in einem Stellplatz- oder Garagenkomplex an einem solchen Gebäude. Auch Freiberufler, Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen können beantragen. Wer ein selbst bewohntes Einfamilien- oder Reihenhaus besitzt, ist nicht antragsberechtigt.
Wie hoch ist der Zuschuss je Ladepunkt?
Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1.500 Euro je Ladepunkt. Große Unternehmen erhalten höchstens 20 Prozent. Zuwendungen unter 500 Euro werden nicht bewilligt; bei 40 Prozent Förderquote sind dafür Ausgaben von mindestens 1.250 Euro nötig.
Wo wird der Antrag gestellt?
Ausschließlich über das elektronische Antragsformular der Bezirksregierung Arnsberg. Fragen beantwortet das Servicecenter NRW direkt unter 0211 837-1928, montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr.
Welche Maßnahmen werden konkret gefördert?
Gefördert werden Kauf, Errichtung und Netzanschluss steuerbarer, fabrikneuer Ladepunkte, die nicht öffentlich zugänglich sind: Ladeeinrichtung und Kabel, Lastmanagement, Energiemanagement, Tiefbau, Montage, Netzanschluss und die Stromleitung bis zum Stellplatz samt Zähler und Sicherungen. Das Wohngebäude darf höchstens fünf Stellplätze haben.
Bis wann gilt die Förderung?
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Anträge sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich, und die Richtlinie kann vorher angepasst werden. Einen Anspruch auf die Zuwendung gibt es nicht.
Was wird ausdrücklich nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Ladepunkte an selbst bewohnten Einfamilien- oder Reihenhäusern, an Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen und an gewerblich vermieteten Immobilien. Ebenfalls ausgeschlossen ist Ladeinfrastruktur, die nur gesetzliche Pflichten etwa aus dem GEIG erfüllt, und jedes Vorhaben, das vor der Entscheidung über den Antrag beauftragt wurde.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
  3. [03]
    NRW.BANK – De-minimis-Beihilfe-Info
    nrwbank.dePrimärquelleNRW.BANK
  4. [04]
  5. [05]
    Meldung vom 14.08.2026: Förderung an Mietgebäuden und WEG wieder möglich
    bra.nrw.dePrimärquelleBezirksregierung Arnsberg

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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