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Zuschuss Land

Förderung von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen

Förderung der Einrichtung und des Ausbaus von Tierheimen, Gnadenhöfen und Tierauffangstationen in Mecklenburg-Vorpommern. Zuschuss für Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen.

Zuständig
Landesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Landesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Förderung verfolgt das Ziel, die Tierschutzsituation in Tierheimen in Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern. Gefördert werden Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder hilflosen Wildtieren dienen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Einrichtung zur Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder hilflosen Wildtieren

Einhaltung aller Vorschriften des Tierschutzgesetzes

Nachweis notwendiger behördlicher Genehmigungen

Antragstellung vor Vorhabenbeginn erforderlich

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

5 Schritte

  1. 01

    Antragsformular herunterladen und vorbereiten

    Antragsformular und ggf. Vertretungsberechtigungsnachweis von der LFI M-V-Website herunterladen. Nachweis notwendiger behördlicher Genehmigungen sowie Einhaltung des Tierschutzgesetzes sicherstellen.

  2. 02

    Formgebundenen Antrag vor Vorhabenbeginn einreichen

    Schriftlichen Antrag über den formgebundenen Antragsvordruck beim LFI Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn des Investitionsvorhabens einreichen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht.

  3. 03

    Prüfung und Bewilligung durch das LFI M-V

    Das LFI M-V entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über die Förderung. Bei positiver Entscheidung erfolgt der Bewilligungsbescheid.

  4. 04

    Investitionsvorhaben umsetzen

    Gefördertes Tierschutz-Investitionsvorhaben gemäß Bewilligungsbescheid umsetzen. Die Zweckbindung beträgt 5 Jahre ab letzter Auszahlung — Veräußerung oder Verpachtung ist in diesem Zeitraum verboten.

  5. 05

    Originalrechnungen vorlegen und Auszahlung erhalten

    Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Nachweis über erbrachte Eigenleistungen beim LFI M-V.

Häufige Fragen

Welche Einrichtungen werden gefördert?
Gefördert werden Einrichtungen zur Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder hilflosen Wildtieren, wie Tierheime, Gnadenhöfe und Tierauffangstationen.
Was genau wird gefördert?
Gefördert werden Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Verbesserung hygienischer und energetischer Funktionalität sowie Verbesserung, Ausgestaltung und Ausrüstung von Tierunterbringungsplätzen.
Wie lange beträgt die Zweckbindung?
Eine fünfjährige Zweckbindung ab letzter Auszahlung verbietet eine Veräußerung, Verpachtung oder zweckentfremdete Verwendung der geförderten Investitionen während dieses Zeitraumes.
Wann muss der Antrag eingereicht werden?
Die schriftliche Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn beim LFI M-V erfolgen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Förderung von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen — Offizielle Programmseite
    lfi-mv.dePrimärquelleLandesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
  2. [02]
    Richtlinie Tierheim-Förderung
    lfi-mv.deRechtsgrundlageLandesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)