Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Landesprogramm |
| Fördergeber | Land Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) |
| Zielgruppe | Privatperson, Unternehmen |
Worum geht es?
Die Förderung „Steigerung der Energieeffizienz“ ist der Teil der hessischen Richtlinie RE-Invest, den die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als Bewilligungsbehörde abwickelt. Gefördert werden investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung im Bereich der Energieeffizienz. Die Maßnahmen müssen über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen, im Gebäudebereich etwa über die des Gebäudeenergiegesetzes, und sollen klimarelevante Emissionen verringern. In der Regel soll eine Maßnahme so geplant sein, dass sie mindestens 20 Prozent weniger Endenergie verbraucht oder mindestens 20 Prozent weniger Emissionen verursacht, als die gesetzlichen Höchstwerte erlauben. Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich (RE-Invest) vom 26. Juni 2026 wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 29 vom 13. Juli 2026 veröffentlicht und trat am Tag danach in Kraft. Sie ersetzt in ihren Einzelbestimmungen die frühere HEG-Richtlinie vom 9. Oktober 2019, die für bereits nach ihr gewährte Förderungen anwendbar bleibt. Die Gewährung einer Förderung hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Antragsteller ist eine natürliche oder juristische Person |
| Zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 20.000 Euro |
| Mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen |
| Projektskizze vor dem Antrag bei der WIBank eingereicht und fachlich beurteilt |
Was bekommst du konkret?
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe hängt von der Art des Vorhabens ab: bis zu 65 Prozent für Vorhaben, deren Förderung keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, bis zu 40 Prozent für Vorhaben nach Art. 36 AGVO (Erhöhungen nach Art. 36 Abs. 5, 7 und 8 AGVO möglich) und bis zu 30 Prozent für Vorhaben nach Art. 38 oder 38a AGVO (Erhöhungen nach Art. 38 Abs. 5 und 6 sowie Art. 38a Abs. 14 bis 16 AGVO möglich). Zuwendungsfähig sind Sachausgaben nach dem jeweils für das Vorhaben maßgeblichen AGVO-Artikel, insbesondere Ausgaben für Dritte zur Umsetzung des Projekts; bei beihilfefreien Vorhaben sind die projektbezogenen Sachausgaben zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem Grunderwerb, Eigenleistungen, Finanzierungskosten und Bewirtungen. Kommunen, die sich im Bündnis „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet haben, kann zusätzlich ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden; bei Vorhaben mit Beihilfecharakter darf dabei die nach der AGVO geltende Beihilfeintensität nicht überschritten werden. Mindestgrenzen: zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 20.000 Euro und eine Zuwendung von mindestens 7.500 Euro.
Wie stellst du den Antrag?
Der Weg zur Förderung: Zuerst Fördermöglichkeiten klären, dabei unterstützt die Landesenergieagentur Hessen (LEA), die über ein Kontaktformular auf der WIBank-Seite erreichbar ist. Vor dem Antrag ist eine Projektskizze bei der WIBank zur fachlichen Bewertung vorzulegen, ein Hinweisblatt mit Gliederung stellt die WIBank zum Download bereit. Erst nach der fachlichen Projektbeurteilung kann ein Antrag gestellt werden, gegebenenfalls nach einer Zusage zur Antragstellung. Der Antrag wird mit dem Antragsformular der WIBank schriftlich oder, soweit vorhanden, elektronisch über das vorgesehene Portal bei der WIBank eingereicht; die WIBank kann ihn zur fachtechnischen Prüfung an die LEA weiterleiten. Nach der Prüfung erfolgt gegebenenfalls die Förderzusage durch die WIBank. Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Ausnahmen sind nur im Einzelfall auf einen begründeten Antrag möglich. Eine feste Antragsfrist nennt die Quelle nicht. Zur Laufzeit: Die Möglichkeit einer Förderung auf Grundlage der AGVO ist nach der Richtlinie bis zum 30. Juni 2027 befristet; wird die AGVO ohne relevante inhaltliche Veränderung verlängert, verlängert sich die Laufzeit entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Für Förderungen ohne Beihilfecharakter gelten die Regelungen bis zu einer Überarbeitung der Richtlinie, längstens bis zum 31. Dezember 2031.
Häufige Fragen
Wer kann die Förderung zur Steigerung der Energieeffizienz in Hessen beantragen?
Wie hoch ist der Zuschuss nach RE-Invest für Energieeffizienz?
Gibt es eine Mindestgrenze für die Förderung?
Muss ich vor dem Antrag eine Projektskizze einreichen?
Wann darf ich mit dem Vorhaben beginnen?
Besteht ein Anspruch auf die Förderung?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Hessen: Steigerung der Energieeffizienz (RE-Invest) — Offizielle Programmseitewibank.dePrimärquelleLand Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- [02]Richtlinie RE-Invest (Staatsanzeiger 29/2026)wibank.deRechtsgrundlageLand Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- [03]Hinweisblatt Projektskizze Energieeffizienzwibank.dePrimärquelleLand Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.