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Hessen: Modernisierung zum Passivhaus im Bestand (RE-Invest)

Die Förderung „Modernisierung zum Passivhaus im Bestand“ ist ein Zuschuss des Landes Hessen, den die WIBank abwickelt. Er beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei gleichzeitiger Förderung nach der BEG bis zu 20 Prozent. Voraussetzung ist ein Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 25 Kilowattstunden je Quadratmeter Energiebezugsfläche oder der umfassende Einsatz von Bauteilen mit vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen.

Fördergeber
Land Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Land Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Zielgruppe Privatperson, Unternehmen, Eigentümer

Worum geht es?

Mit der Förderung „Modernisierung zum Passivhaus im Bestand“ unterstützt das Land Hessen energetische Modernisierungen von Gebäuden mit passivhaustauglichen Komponenten. Sie ist Teil II Nr. 5 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich (RE-Invest) vom 26. Juni 2026, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 29 vom 13. Juli 2026. Die Richtlinie trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt in ihren Einzelbestimmungen die frühere HEG-Richtlinie vom 9. Oktober 2019, die für bereits nach ihr gewährte Förderungen anwendbar bleibt. Bewilligungsbehörde ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Gefördert werden die Investitionsausgaben energetisch optimierter Modernisierungen nach Art. 38a Abs. 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Antragsteller ist eine natürliche oder juristische Person
Jahres-Heizwärmebedarf sinkt auf höchstens 25 kWh je Quadratmeter Energiebezugsfläche (oder Bauteilverfahren mit vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten)
Kontrollierte Lüftungsanlage mit mindestens 80 Prozent Wärmerückgewinnungsgrad
Luftdichtheitstest nach Abschluss mit Luftwechsel n50 von höchstens 1,0 pro Stunde
Maßnahmen werden von Fachunternehmen ausgeführt (keine Eigenleistung)
Mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen

Was bekommst du konkret?

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 38a Abs. 11 AGVO gewährt; die Erhöhungen nach Art. 38a Abs. 14 bis 16 AGVO finden keine Anwendung. Für Vorhaben ohne Beihilfecharakter gilt ebenfalls bis zu 30 Prozent. Bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme von Mitteln der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird eine Förderung von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der baulichen Maßnahmen werden auf Basis pauschalierter Investitionsausgaben je Quadratmeter Bauteilfläche ermittelt: Außenwand 240 Euro, Dach 225 Euro, oberste Geschossdecke 85 Euro, Grundfläche, Kellerdecke und Kellerinnenwände 75 Euro, Fenster und Haustüren 635 Euro. Die Pauschalen enthalten die Umsatzsteuer, bei Vorsteuerabzugsberechtigung ist sie abzuziehen. Unterschreiten die Rechnungsbeträge die Pauschalen, werden in der Verwendungsnachweisprüfung die Rechnungsbeträge zugrunde gelegt. Die Pauschalen können angepasst werden, die jeweils gültigen Werte veröffentlicht die Bewilligungsbehörde auf ihrer Webseite. Zur Kostenermittlung dient der von der WIBank bereitgestellte Kostenplan. Technische Gebäudeausrüstung, die ausschließlich zur Erfüllung der Heizwärme-Anforderung installiert wird (insbesondere raumlufttechnische Anlagen), der Luftdichtheitstest und Messeinrichtungen für den Heizenergieverbrauch sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig. Planungsausgaben Dritter sind in Höhe von 10 Prozent der anerkannten Investitionsausgaben zuwendungsfähig. Wird das Gebäude erweitert, zählen nur die Bauteilflächen des Bestandsgebäudes, die auch nach der Modernisierung die thermische Hülle bilden.

Wie stellst du den Antrag?

Der Weg zur Förderung: Zuerst Fördermöglichkeiten klären, dabei unterstützt die Landesenergieagentur Hessen (LEA), erreichbar über ein Kontaktformular auf der WIBank-Seite. Planen und berechnen die Planer das Vorhaben erstmalig als Grundlage für einen Antrag nach diesem Programm, muss vor der Antragstellung eine Projektskizze bei der WIBank eingereicht werden; ein Hinweisblatt mit Gliederung steht zum Download bereit, eine freiwillige Beratung ist jederzeit möglich. Der Antrag wird mit dem Antragsformular der WIBank schriftlich oder, soweit vorhanden, elektronisch über das vorgesehene Portal bei der WIBank gestellt. Nach der Prüfung erfolgt gegebenenfalls die Förderzusage durch die WIBank. Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags, Planung und Bodenuntersuchung zählen bei Baumaßnahmen nicht dazu. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung vorzulegen. Eine feste Antragsfrist nennt die Quelle nicht. Zur Laufzeit: Die Möglichkeit einer Förderung auf Grundlage der AGVO ist nach der Richtlinie bis zum 30. Juni 2027 befristet; wird die AGVO ohne relevante inhaltliche Veränderung verlängert, verlängert sich die Laufzeit entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Für Förderungen ohne Beihilfecharakter gelten die Regelungen bis zu einer Überarbeitung der Richtlinie, längstens bis zum 31. Dezember 2031.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss für die Modernisierung zum Passivhaus in Hessen?
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wird gleichzeitig die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen, sind es bis zu 20 Prozent. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der baulichen Maßnahmen werden über Pauschalen je Quadratmeter Bauteilfläche ermittelt.
Welche Anforderungen muss das Gebäude nach der Modernisierung erfüllen?
Der Jahres-Heizwärmebedarf muss auf höchstens 25 kWh je Quadratmeter Energiebezugsfläche sinken, nachgewiesen nach PHPP oder DIN V 18599-2. Alternativ werden vorgegebene Wärmedurchgangskoeffizienten je Bauteil im Mittel eingehalten. Dazu kommen eine Lüftungsanlage mit mindestens 80 Prozent Wärmerückgewinnung und ein Luftdichtheitstest mit n50 von höchstens 1,0 pro Stunde.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Gehört das Gebäude nicht dem Antragsteller, muss die Zustimmung des Gebäudeeigentümers zu den umfassenden Modernisierungsmaßnahmen vorliegen.
Wie werden die zuwendungsfähigen Ausgaben berechnet?
Für die baulichen Maßnahmen gelten Pauschalen je Quadratmeter Bauteilfläche: Außenwand 240 Euro, Dach 225 Euro, oberste Geschossdecke 85 Euro, Grundfläche, Kellerdecke und Kellerinnenwände 75 Euro sowie Fenster und Haustüren 635 Euro. Liegen die Rechnungsbeträge darunter, zählen in der Verwendungsnachweisprüfung die Rechnungsbeträge. Lüftungstechnik, Luftdichtheitstest und Messtechnik werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Muss ich vor dem Antrag eine Projektskizze einreichen?
Ja, wenn die Planer erstmalig Planung und Berechnung als Grundlage für einen Antrag nach diesem Programm durchführen. Die Projektskizze geht vor der Antragstellung an die WIBank, das Hinweisblatt mit der Gliederung steht auf der WIBank-Seite zum Download bereit.
Kann ich die Förderung mit der Förderung „Energieeffizienz im Mietwohnungsbau“ kombinieren?
Nein. Für dasselbe Vorhaben ist eine Kumulation mit der Förderung Energieeffizienz im Mietwohnungsbau nach Teil II Nr. 3 der Richtlinie ausgeschlossen. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme dagegen möglich, der Zuschuss beträgt dann bis zu 20 Prozent.
Wann darf ich mit den Bauarbeiten beginnen?
Erst nachdem der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planung und Bodenuntersuchung zählen bei Baumaßnahmen nicht als Beginn.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Hessen: Modernisierung zum Passivhaus im Bestand (RE-Invest) — Offizielle Programmseite
    wibank.dePrimärquelleLand Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
  2. [02]
    Richtlinie RE-Invest (Staatsanzeiger 29/2026)
    wibank.deRechtsgrundlageLand Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
  3. [03]
    Hinweisblatt Projektskizze Passivhaus im Bestand
    wibank.dePrimärquelleLand Hessen, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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