Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Spitzenverband Bund der Pflegekassen |
| Förderhöhe | bis zu 12.000 € |
| Förderquote | bis 40 % |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Die Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI finanziert digitale und technische Ausrüstung in Pflegeeinrichtungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Gesetzestext nennt als Zweck ausdrücklich die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen.
Was gefördert wird [1]:
- einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung
- damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme, etwa der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung eines WLAN-Netzes
- Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen, sofern sie im Zusammenhang mit einer Anschaffung stehen
Die Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit nennt als Beispiele unter anderem den Erwerb von Hard- und Software, die Umstellung von analoger auf digitale Abrechnungssoftware, Serverumstellungen zur Verbesserung der Technik zur Entlastung der Pflegekräfte, Systeme zur mobilen Datenerfassung der Pflegedokumentation und Zeiterfassungssysteme [2].
Was nicht gefördert wird [2]:
- regelmäßig wiederkehrende Kosten wie Zinsen, Service- und Wartungsarbeiten
- Mobiliar und der Ausbau von Räumlichkeiten
- Ortungsunterstützung per GPS-Tracker
- Anschaffungen, die Therapie-, Unterhaltungs- oder Beschäftigungszwecken dienen
- Maßnahmen ohne Einsatz von Eigenmitteln
Leasing und Ratenzahlung sind möglich. Die Richtlinie erfasst Kosten zur Nutzung digitaler oder technischer Ausrüstung in Verbindung mit einem Leasing- oder Ratenzahlungsvertrag ausdrücklich [1]. Beim Leasing zählen ausschließlich die monatlichen Leasingbeträge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 anfallen; Zinsen sowie Wartungs-, Reparatur- und Servicekosten sind abzuziehen. Eine Bescheinigung des Leasinggebers ist beizufügen.
Der Zuschuss gilt je Einrichtung, nicht je Träger. Maßgeblich ist das Institutionskennzeichen: Ein Träger mit mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen kann für jede einzelne einen Zuschuss beantragen. Die Orientierungshilfe lässt dafür einen gemeinsamen Antrag im Verbund zu; der Träger übernimmt dann die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Verwendung, und die Angaben nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie sind für jede teilnehmende Einrichtung erforderlich [2].
Der Betrag kann gesplittet und auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen verteilt werden. Eine Einrichtung, die bereits einen Teilbetrag abgerufen hat, kann den Rest also später noch nutzen.
Passt Digitalisierungsförderung für Pflegeeinrichtungen zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI |
| Hauptzweck ist Entlastung der Pflegekräfte oder bessere Versorgung |
| Eigenmittel werden eingesetzt |
| Der einmalige Zuschuss ist für diese Einrichtung noch nicht ausgeschöpft |
Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?
| Komponente | Förderquote | Max. Betrag |
|---|---|---|
| Grundförderungfür jeden förderfähigen Antrag | 40 % | 12.000 € |
Was bekommst du konkret?
Höhe: bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro einmalig je Pflegeeinrichtung.
Splittung: Der Zuschuss kann auf mehrere Anschaffungen und Schulungen sowie auf mehrere Anträge aufgeteilt werden, bis der Höchstbetrag erreicht ist.
Finanzierung: aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung; die privaten Versicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten.
Auszahlung: ausschließlich auf die gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK gemeldete Bankverbindung der Pflegeeinrichtung, nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel.
Wie hoch fällt deine Förderung aus?
Förderfähig sind max. 30.000 €
pro Antrag
- Gesamtkosten30.000 €
- Förderfähige Basis30.000 €
- Zuschuss– 12.000 €
- Dein Eigenanteil18.000 €
Unverbindliche Orientierung — keine verbindliche Förderzusage. Endgültige Berechnung erfolgt durch die Behörde.
Wie stellst du den Antrag?
- Prüfen, ob der Zuschuss noch offen ist. Er wird je Einrichtung nur einmal gewährt, kann aber gesplittet sein — ein Restbetrag aus einer früheren Maßnahme ist weiter nutzbar. Auskunft erteilt die zuständige Pflegekasse.
- Antragsweg wählen. Möglich ist ein prospektives Verfahren auf Basis eines Kostenvoranschlags oder ein retrospektives Verfahren auf Basis von Rechnungen und Zahlungsnachweis. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schadet nicht.
- Antrag ausfüllen. Erforderlich sind Name, Sitz und Institutionskennzeichen der Einrichtung, Name und Anschrift des Trägers, eine Beschreibung von Inhalt, Zweckmäßigkeit und Umfang der Ausrüstung, Angaben zum Hersteller sowie die Gesamtkosten ohne die wiederkehrenden Betriebskosten.
- Einreichen bei einer an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekasse, deren Landesverband oder dem Verband der Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland. Eine unzuständige Stelle leitet den Antrag weiter.
- Nachweise nachreichen. Bei prospektivem Antrag sind nach Bewilligung und Beschaffung Rechnungs- und Zahlungsbelege einzureichen; weicht die Endsumme vom Kostenvoranschlag ab, ist keine Neuantragstellung nötig, wohl aber eine erneute Bescheidung.
Bei mehreren Einrichtungen eines Trägers ist ein gemeinsamer Antrag im Verbund möglich; eine teilnehmende Einrichtung muss die Zuständigkeit für den Verwendungsnachweis erklären.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss für die Digitalisierung in der Pflege?
Wer kann die Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI beantragen?
Sind Leasing und Ratenzahlung förderfähig?
Kann ein Träger mit mehreren Häusern mehrfach Förderung erhalten?
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Kann die Förderung rückwirkend beantragt werden?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Digitalisierungsförderung für Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 8 SGB XI) — Offizielle Programmseitegesetze-im-internet.dePrimärquelleSpitzenverband Bund der Pflegekassen
- [02]Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Abs. 8 SGB XIgkv-spitzenverband.deRechtsgrundlageSpitzenverband Bund der Pflegekassen
- [03]Orientierungshilfe des BMG zur Digitalisierungsförderunggkv-spitzenverband.dePrimärquelleSpitzenverband Bund der Pflegekassen
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.