BundesBonus
Zuschuss · bis 40 % Bund Aktuell bis 31.12.2030

Digitalisierungsförderung für Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 8 SGB XI)

Die Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI ist ein einmaliger Zuschuss aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Anschaffung digitaler oder technischer Ausrüstung. Gefördert werden 40 Prozent der von der Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung. Hauptzweck der Anschaffung muss die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen sein. Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Der Antrag geht an die zuständige Pflegekasse und ist bis zum 31. Dezember 2030 möglich.

Max. Förderung
12.000 €
pro Antrag
Zuständig
Spitzenverband Bund der Pflegekassen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Förderhöhe bis zu 12.000 €
Förderquote bis 40 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI finanziert digitale und technische Ausrüstung in Pflegeeinrichtungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Gesetzestext nennt als Zweck ausdrücklich die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen.

Was gefördert wird [1]:

  • einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung
  • damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme, etwa der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung eines WLAN-Netzes
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen, sofern sie im Zusammenhang mit einer Anschaffung stehen

Die Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit nennt als Beispiele unter anderem den Erwerb von Hard- und Software, die Umstellung von analoger auf digitale Abrechnungssoftware, Serverumstellungen zur Verbesserung der Technik zur Entlastung der Pflegekräfte, Systeme zur mobilen Datenerfassung der Pflegedokumentation und Zeiterfassungssysteme [2].

Was nicht gefördert wird [2]:

  • regelmäßig wiederkehrende Kosten wie Zinsen, Service- und Wartungsarbeiten
  • Mobiliar und der Ausbau von Räumlichkeiten
  • Ortungsunterstützung per GPS-Tracker
  • Anschaffungen, die Therapie-, Unterhaltungs- oder Beschäftigungszwecken dienen
  • Maßnahmen ohne Einsatz von Eigenmitteln

Leasing und Ratenzahlung sind möglich. Die Richtlinie erfasst Kosten zur Nutzung digitaler oder technischer Ausrüstung in Verbindung mit einem Leasing- oder Ratenzahlungsvertrag ausdrücklich [1]. Beim Leasing zählen ausschließlich die monatlichen Leasingbeträge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 anfallen; Zinsen sowie Wartungs-, Reparatur- und Servicekosten sind abzuziehen. Eine Bescheinigung des Leasinggebers ist beizufügen.

Der Zuschuss gilt je Einrichtung, nicht je Träger. Maßgeblich ist das Institutionskennzeichen: Ein Träger mit mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen kann für jede einzelne einen Zuschuss beantragen. Die Orientierungshilfe lässt dafür einen gemeinsamen Antrag im Verbund zu; der Träger übernimmt dann die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Verwendung, und die Angaben nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie sind für jede teilnehmende Einrichtung erforderlich [2].

Der Betrag kann gesplittet und auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen verteilt werden. Eine Einrichtung, die bereits einen Teilbetrag abgerufen hat, kann den Rest also später noch nutzen.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI
Hauptzweck ist Entlastung der Pflegekräfte oder bessere Versorgung
Eigenmittel werden eingesetzt
Der einmalige Zuschuss ist für diese Einrichtung noch nicht ausgeschöpft
Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Zusammensetzung des Förderbetrags nach Komponente, Förderquote und Höchstbetrag
KomponenteFörderquoteMax. Betrag
Grundförderungfür jeden förderfähigen Antrag40 %12.000 €

Was bekommst du konkret?

Höhe: bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro einmalig je Pflegeeinrichtung.

Splittung: Der Zuschuss kann auf mehrere Anschaffungen und Schulungen sowie auf mehrere Anträge aufgeteilt werden, bis der Höchstbetrag erreicht ist.

Finanzierung: aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung; die privaten Versicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten.

Auszahlung: ausschließlich auf die gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK gemeldete Bankverbindung der Pflegeeinrichtung, nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel.

Rechner

Wie hoch fällt deine Förderung aus?

Förderrechner für Digitalisierungsförderung für Pflegeeinrichtungen
30.000 €

Förderfähig sind max. 30.000 €

Rechnerische Schätzung
12.000 €

pro Antrag

Förderquote40%
  • Gesamtkosten30.000 €
  • Förderfähige Basis30.000 €
  • Zuschuss– 12.000 €
  • Dein Eigenanteil18.000 €

Unverbindliche Orientierung — keine verbindliche Förderzusage. Endgültige Berechnung erfolgt durch die Behörde.

Wie stellst du den Antrag?

  1. Prüfen, ob der Zuschuss noch offen ist. Er wird je Einrichtung nur einmal gewährt, kann aber gesplittet sein — ein Restbetrag aus einer früheren Maßnahme ist weiter nutzbar. Auskunft erteilt die zuständige Pflegekasse.
  2. Antragsweg wählen. Möglich ist ein prospektives Verfahren auf Basis eines Kostenvoranschlags oder ein retrospektives Verfahren auf Basis von Rechnungen und Zahlungsnachweis. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schadet nicht.
  3. Antrag ausfüllen. Erforderlich sind Name, Sitz und Institutionskennzeichen der Einrichtung, Name und Anschrift des Trägers, eine Beschreibung von Inhalt, Zweckmäßigkeit und Umfang der Ausrüstung, Angaben zum Hersteller sowie die Gesamtkosten ohne die wiederkehrenden Betriebskosten.
  4. Einreichen bei einer an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekasse, deren Landesverband oder dem Verband der Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland. Eine unzuständige Stelle leitet den Antrag weiter.
  5. Nachweise nachreichen. Bei prospektivem Antrag sind nach Bewilligung und Beschaffung Rechnungs- und Zahlungsbelege einzureichen; weicht die Endsumme vom Kostenvoranschlag ab, ist keine Neuantragstellung nötig, wohl aber eine erneute Bescheidung.

Bei mehreren Einrichtungen eines Trägers ist ein gemeinsamer Antrag im Verbund möglich; eine teilnehmende Einrichtung muss die Zuständigkeit für den Verwendungsnachweis erklären.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss für die Digitalisierung in der Pflege?
Gefördert werden bis zu 40 Prozent der von der Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro. Der Betrag gilt einmalig je Pflegeeinrichtung und kann auf mehrere Anschaffungen und Anträge aufgeteilt werden. Der Höchstbetrag ist damit bei 30.000 Euro förderfähigen Kosten erreicht.
Wer kann die Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI beantragen?
Antragsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Die Rechtsform des Trägers spielt keine Rolle — gemeinnützige, private und kommunale Einrichtungen sind gleichermaßen antragsberechtigt.
Sind Leasing und Ratenzahlung förderfähig?
Ja. Kosten zur Nutzung digitaler oder technischer Ausrüstung in Verbindung mit einem Leasing- oder Ratenzahlungsvertrag sind förderfähig. Beim Leasing zählen ausschließlich die monatlichen Leasingbeträge zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030; Zinsen sowie Kosten für Wartung, Reparatur und Service sind abzuziehen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Leasinggebers beizufügen.
Kann ein Träger mit mehreren Häusern mehrfach Förderung erhalten?
Ja. Der Zuschuss wird je Pflegeeinrichtung gewährt, maßgeblich ist das Institutionskennzeichen. Ein Träger mit mehreren zugelassenen Einrichtungen kann für jede einen Zuschuss beantragen; ein gemeinsamer Antrag im Verbund ist möglich. Jede Einrichtung muss dabei eigene, ihr zurechenbare Kosten tragen — die Umlage einer einzelnen zentralen Anschaffung auf mehrere Häuser genügt dafür nicht.
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Nicht gefördert werden regelmäßig wiederkehrende Kosten wie Zinsen sowie Service- und Wartungsarbeiten, außerdem Mobiliar, der Ausbau von Räumlichkeiten und Ortungsunterstützung per GPS-Tracker. Ebenfalls ausgeschlossen sind Anschaffungen, die Therapie-, Unterhaltungs- oder Beschäftigungszwecken dienen, sowie Maßnahmen, für die keine Eigenmittel eingesetzt wurden.
Kann die Förderung rückwirkend beantragt werden?
Ja. Die Anschaffung darf frühestens ab dem 1. Januar 2019 erfolgt sein. Möglich ist sowohl ein prospektiver Antrag auf Basis eines Kostenvoranschlags als auch ein retrospektiver Antrag auf Basis von Rechnungs- und Zahlungsbelegen. Ein Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gibt es hier nicht.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Digitalisierungsförderung für Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 8 SGB XI) — Offizielle Programmseite
    gesetze-im-internet.dePrimärquelleSpitzenverband Bund der Pflegekassen
  2. [02]
    Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Abs. 8 SGB XI
    gkv-spitzenverband.deRechtsgrundlageSpitzenverband Bund der Pflegekassen
  3. [03]
    Orientierungshilfe des BMG zur Digitalisierungsförderung
    gkv-spitzenverband.dePrimärquelleSpitzenverband Bund der Pflegekassen

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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