BundesBonus
Zuschuss · bis 1 Mio. € Bund

Kulturelle Filmförderung des Bundes

Die kulturelle Filmförderung des Bundes unterstützt deutsche Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinderfilme und Kurzfilme als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Förderung wird vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) bereitgestellt und von der Filmförderungsanstalt (FFA) in einem jurybasierten Verfahren vergeben — von der Drehbuchentwicklung über die Produktion bis zur Kinoauswertung.

Max. Förderung
1 Mio. €
pro Antrag
Zuständig
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Förderhöhe bis zu 1 Mio. €
Zielgruppe Unternehmen, Existenzgründer

Worum geht es?

Die kulturelle Filmförderung des Bundes unterstützt den deutschen Film und die Filmwirtschaft mit Zuschüssen. Antragsberechtigt sind Produzenten, Hersteller, Regisseure, Autoren und Filmverleihunternehmen. Die Förderung ist jurybasiert und wird für Spiel-, Kinder-, Dokumentar- und Kurzfilme einschließlich Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen gewährt. Förderbereiche sind die Entwicklungsförderung mit Treatment-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Spiel-, Dokumentar- und Kinderfilme, die Produktionsförderung für Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinderfilme und Kurzfilme sowie die Verleihförderung. Voraussetzung ist ein deutscher Film mit Originalsprache Deutsch oder mit deutscher beziehungsweise EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigkeit der Regie. Die reguläre Kino-Erstauswertung muss in Deutschland stattfinden.

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Antragsberechtigt sind Filmhersteller (Produzenten) mit Sitz in Deutschland, die eine mehrheitlich deutsche Koproduktion realisieren. Bei Entwicklungsförderung (Treatment, Drehbuch) können auch Autoren und Regisseure antragsberechtigt sein. Filmverleiher sind für die Verleihförderung antragsberechtigt.

Das geförderte Projekt muss eine mehrheitlich deutsch finanzierte Produktion sein. Koproduktionen mit ausländischen Partnern sind zulässig, sofern der deutsche Anteil überwiegt. Der Film muss in Deutschland regulär im Kino ausgewertet werden.

Geförderte Produktionen müssen regulär im deutschen Kino ausgewertet werden. Reine OTT- oder Fernsehproduktionen ohne Kinostart sind nicht förderfähig. Die geplante Kinoauswertung ist bereits bei Antragstellung nachzuweisen.

Das Projekt muss einen kulturellen und künstlerischen Anspruch nachweisen. Rein kommerzielle Produktionen ohne kulturellen Mehrwert sind nicht förderfähig. Die Jury bewertet Originalität, Stoffentwicklung und kulturelle Relevanz des Projekts.

Seit dem 1. März 2023 ist die Einhaltung ökologischer Standards (Green Shooting) Pflichtvoraussetzung für alle Förderanträge. Antragsteller müssen nachweisen, dass die Produktion nach anerkannten Umweltstandards durchgeführt wird.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Antragsberechtigung: Filmhersteller

Antragsberechtigt sind Filmhersteller (Produzenten) mit Sitz in Deutschland, die eine mehrheitlich deutsche Koproduktion realisieren. Bei Entwicklungsförderung (Treatment, Drehbuch) können auch Autoren und Regisseure antragsberechtigt sein. Filmverleiher sind für die Verleihförderung antragsberechtigt.

Mehrheitlich deutsche Produktion

Das geförderte Projekt muss eine mehrheitlich deutsch finanzierte Produktion sein. Koproduktionen mit ausländischen Partnern sind zulässig, sofern der deutsche Anteil überwiegt. Der Film muss in Deutschland regulär im Kino ausgewertet werden.

Reguläre Kinoauswertung in Deutschland

Geförderte Produktionen müssen regulär im deutschen Kino ausgewertet werden. Reine OTT- oder Fernsehproduktionen ohne Kinostart sind nicht förderfähig. Die geplante Kinoauswertung ist bereits bei Antragstellung nachzuweisen.

Kultureller und künstlerischer Anspruch

Das Projekt muss einen kulturellen und künstlerischen Anspruch nachweisen. Rein kommerzielle Produktionen ohne kulturellen Mehrwert sind nicht förderfähig. Die Jury bewertet Originalität, Stoffentwicklung und kulturelle Relevanz des Projekts.

Einhaltung ökologischer Standards (Green Shooting)

Seit dem 1. März 2023 ist die Einhaltung ökologischer Standards (Green Shooting) Pflichtvoraussetzung für alle Förderanträge. Antragsteller müssen nachweisen, dass die Produktion nach anerkannten Umweltstandards durchgeführt wird.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Förderbereich und Einreichungsfrist prüfen

    Zuerst den passenden Förderbereich identifizieren (Treatment, Drehbuch, Projektentwicklung, Produktion, Kurzfilm oder Verleih) und die aktuellen Einreichungsfristen auf der FFA-Website unter ffa.de/einreich-sitzungstermine.html prüfen. Fristen sind fest und können nicht verlängert werden.

  2. 02

    FFA-Serviceportal registrieren und Antrag vorbereiten

    Registrierung im FFA-Serviceportal (online) ist Voraussetzung für die Antragstellung. Unterlagen je nach Förderbereich: Treatment/Exposé, Drehbuch, Finanzierungsplan, Nachweis der Produktionserfahrung, Green-Shooting-Erklärung (Pflicht seit März 2023) und ggf. Koproduktionsvertrag.

  3. 03

    Antrag fristgerecht einreichen

    Den vollständigen Antrag mit allen Pflichtunterlagen vor der Einreichungsfrist über das FFA-Serviceportal einreichen. Unvollständige Anträge können von der Verwaltungsprüfung zurückgestellt oder abgelehnt werden. Eine Nachreichung von Unterlagen ist nur in engen Grenzen möglich.

  4. 04

    Verwaltungsprüfung und Jury-Vorlage

    Die FFA-Verwaltung prüft formale Vollständigkeit und Antragsvoraussetzungen. Formal geeignete Anträge werden der Fachjury in der nächsten Sitzungsrunde vorgelegt. Die Jury entscheidet unabhängig über Förderempfehlung und Förderhöhe. Antragsteller werden über die Jury-Entscheidung schriftlich informiert.

  5. 05

    Zuwendungsbescheid und Fördervertrag

    Bei positiver Jury-Entscheidung ergeht ein Zuwendungsbescheid; anschließend schließt die FFA mit dem Antragsteller einen Fördervertrag ab. Erst nach Vertragsabschluss und Erfüllung etwaiger Auflagen darf mit der geförderten Projektphase begonnen werden (Vorzeitigkeitsproblem beachten).

  6. 06

    Projektdurchführung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis

    Die Fördermittel werden nach Projektfortschritt abgerufen. Nach Abschluss der geförderten Projektphase ist ein Verwendungsnachweis mit Belegen bei der FFA einzureichen. Die FFA prüft die zweckentsprechende Mittelverwendung; bei Abweichungen kann eine Rückforderung erfolgen.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt für die kulturelle Filmförderung des BKM?
Antragsberechtigt sind Produzenten und Filmhersteller mit Sitz in Deutschland, die mehrheitlich deutsche Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinderfilme oder Kurzfilme realisieren. Bei der Entwicklungsförderung (Treatment, Drehbuch) können auch Autoren und Regisseure direkt Förderung beantragen. Für die Verleihförderung sind Filmverleiher antragsberechtigt, die deutsche Filme mit kulturellem Anspruch im Kino herausbringen. Voraussetzung in allen Förderbereichen ist ein regulärer Kinostart in Deutschland sowie die Einhaltung ökologischer Produktionsstandards (Green Shooting, Pflicht seit März 2023).
Welche Förderbereiche umfasst die kulturelle Filmförderung des BKM?
Das Programm deckt fünf Förderbereiche ab: Erstens die Treatment-Förderung für die erste ausformulierte Projektidee (bis 15.000 Euro). Zweitens die Drehbuchförderung für das vollständige Skript (bis 50.000 Euro, zuzüglich bis zu 10.000 Euro Dramaturgie-Beratung). Drittens die Projektentwicklung, die alle Entwicklungsschritte zwischen Exposé und Finanzierungsplan bündelt (bis 150.000 Euro). Viertens die Produktionsförderung für Spielfilme und Dokumentarfilme (bis zu 500.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 1.000.000 Euro) sowie für Kurzfilme (bis 30.000 Euro). Fünftens die Verleihförderung für die Kinoauswertung künstlerisch wertvoller deutscher Filme (bis 150.000 Euro je Projekt, zusätzlich ein jährlicher Verleihpreis für bis zu drei Verleiher mit je 75.000 Euro).
Was ist die FFA-Jury und wie ist sie zusammengesetzt?
Die FFA (Filmförderungsanstalt) führt im Auftrag des BKM die gesamte jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes eigenverantwortlich durch — von der Antragstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung. Für jeden Förderbereich wird eine Fachjury eingesetzt, die aus unabhängigen Filmfachleuten besteht: Regisseure, Produzenten, Autoren, Verleiher und Filmkritiker. Die Jury tagt mehrfach im Jahr nach festen Einreichungsterminen. Ihre Entscheidungen sind qualitätsorientiert und nicht an Quoten oder automatische Berechnungen gebunden. Die genaue Jury-Besetzung wechselt je nach Förderbereich und Sitzungsrunde.
Was bedeutet die jurybasierte Auswahl in der Praxis?
Jurybasierte Auswahl bedeutet, dass jeder Förderantrag von einer unabhängigen Fachjury nach qualitativen Kriterien bewertet wird — im Gegensatz zur automatischen Referenzfilmförderung, die sich am Zuschauereinspiel vergangener Filme orientiert. Die Jury prüft bei jedem Projekt Originalität des Stoffs, künstlerische Qualität des Drehbuchs, kulturelle Relevanz, Realisierbarkeit des Budgets und Kompetenz des Produktionsteams. Es gibt keine Garantie auf Förderung, auch wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Projekte können in einer Sitzungsrunde abgelehnt und in der nächsten neu eingereicht werden. Die Jury ist nicht weisungsgebunden und entscheidet souverän über Förderhöhe und -empfehlung.
Wie funktioniert die Antragstellung und wann sind die Einreichungsfristen?
Anträge werden ausschließlich über das FFA-Serviceportal (online) eingereicht. Für jeden Förderbereich gibt es feste Einreichungsfristen, nach denen die Jury in festgelegten Sitzungsrunden tagt. Für Spielfilm-Produktion und Projektentwicklung liegen die Hauptfristen im Frühjahr und Herbst; Kurzfilme haben gesonderte Termine. Nach Einreichung prüft die FFA-Verwaltung die formale Vollständigkeit, bevor der Antrag der Jury vorgelegt wird. Bescheide ergehen nach der Jurysitzung; bei Bewilligung schließt die FFA einen Fördervertrag ab. Antragsteller sollten die aktuellen Termine auf der FFA-Website (ffa.de/einreich-sitzungstermine.html) prüfen, da diese jährlich neu veröffentlicht werden.
Wie hoch ist die maximale Förderung und wann wird die 1-Million-Euro-Grenze erreicht?
Der reguläre Förderhöchstbetrag für Spielfilm- und Dokumentarfilmproduktionen beträgt 500.000 Euro je Projekt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jury bis zu 1.000.000 Euro bewilligen. Diese Ausnahme gilt für Projekte mit besonders hohem kulturellen Anspruch, aufwendiger Produktion oder besonderer nationaler Bedeutung. Kurzfilme werden mit maximal 30.000 Euro gefördert. Verleihförderung liegt bei bis zu 150.000 Euro je Kinostart. Es handelt sich stets um nicht rückzahlbare Zuschüsse — kein Darlehen, keine Beteiligung am Erlös. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist unter Einhaltung der Beihilfeobergrenzen möglich.
Was ist der Unterschied zwischen der kulturellen BKM-Filmförderung und dem DFFF (German Federal Film Fund)?
Beide Programme werden vom BKM finanziert und von der FFA verwaltet, verfolgen aber unterschiedliche Logiken. Die kulturelle Filmförderung des BKM ist jurybasiert: Eine Fachjury wählt Projekte nach künstlerischen und kulturellen Qualitätskriterien aus; der Förderhöchstbetrag liegt bei 1 Million Euro. Der DFFF (Deutscher Filmförderungsfonds) hingegen ist ein automatischer Investitionsanreiz: Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (kultureller Eigenschaftstest mit Mindestpunktzahl, deutsche Herstellungskosten), erhält automatisch bis zu 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten erstattet — beim DFFF I maximal 5 Millionen Euro, beim DFFF II (für Dienstleister) bis zu 25 Millionen Euro. Der DFFF richtet sich stärker an international ausgerichtete Großproduktionen; die kulturelle BKM-Förderung priorisiert künstlerisch eigenständige, auch kleinere deutsche Filmvorhaben.

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Unsere Quellen

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    FFA: Regelungen und Richtlinien
    ffa.deRechtsgrundlage
  5. [05]