Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe |
| Höhe pro Monat | 77 € – 952 € pro Monat |
| Zielgruppe | Privatperson, Rentner |
Worum geht es?
Das Blinden- und Gehörlosengeld wird in Nordrhein-Westfalen nach dem GHBG von den beiden Landschaftsverbänden gezahlt — dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) im Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Westfalen. Es ist ein Nachteilsausgleich für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Die Leistung ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Anders als in den meisten Ländern unterscheidet NRW die Höhe nach dem Alter: Erwachsene unter 60 Jahren erhalten den vollen Satz, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird ein reduzierter Betrag gezahlt. Ab 60 Jahren kann ergänzend Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragt werden, bis zur Höhe des Differenzbetrags von 478,92 €. Anders als das Blindengeld hängt die Blindenhilfe von Einkommen und Vermögen ab; dafür ist ein separater Antrag nötig.
Gehörlose Menschen erhalten nach dem GHBG eine Hilfe von 77 € monatlich, ebenso hochgradig sehbehinderte Menschen ab 16 Jahren. Blindengeld und die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gibt es nicht gleichzeitig.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
| Kriterium | Details |
|---|---|
| Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit liegt vor | Als blind gilt, wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder wer eine gleich schwere Sehstörung hat; hochgradig sehbehindert ist, wer mit Brille nicht mehr als 1/20 sieht. Gehörlos ist, wer von Geburt an oder vor dem 18. Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist. Nachweis: fachärztliche Bescheinigung oder Bescheid mit Merkzeichen. |
| Gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen | Erforderlich ist der gewöhnliche Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Wer in einem Heim außerhalb von NRW lebt, bleibt anspruchsberechtigt, wenn er bei der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatte. |
| Alter (bestimmt die Höhe) | Das Alter bestimmt die Höhe: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt der Satz für Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Satz von 473 Euro. Die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gibt es ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. |
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Zuständigen Landschaftsverband bestimmen
Im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig, in Westfalen-Lippe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
- 02
Nachweise zusammenstellen
Ausweis, Pass oder Aufenthaltstitel sowie eine fachärztliche Bescheinigung oder den Schwerbehinderten-Bescheid mit Merkzeichen; bei Pflegegrad zusätzlich den Bescheid der Pflegekasse oder Beihilfestelle.
- 03
Antrag stellen
Den Antrag online oder mit dem Formular beim Landschaftsverband stellen oder bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung einreichen. Die Leistung gibt es nur auf Antrag.
- 04
Eingangsbestätigung und Bescheid
Der Landschaftsverband bestätigt den Eingang, fordert fehlende Unterlagen nach und entscheidet dann per Bescheid.
- 05
Monatliche Zahlung und Änderungen melden
Gezahlt wird monatlich ab dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen damals schon vorlagen. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, etwa ein Pflegegrad oder ein Heimaufenthalt, sind dem Landschaftsverband zeitnah mitzuteilen.
- 06
Ab 60 Jahren: Blindenhilfe gesondert beantragen
Ab 60 Jahren kann zusätzlich Blindenhilfe nach dem SGB XII bis zur Höhe des Differenzbetrags beantragt werden; sie hängt von Einkommen und Vermögen ab und braucht einen eigenen Antrag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Blindengeld in NRW 2026?
Warum ist das Blindengeld ab 60 Jahren niedriger?
Kann ich Blindengeld und die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gleichzeitig erhalten?
Wer ist für meinen Antrag zuständig?
Was passiert mit dem Blindengeld bei einem Umzug ins Pflegeheim?
Ab wann wird das Blindengeld gezahlt?
Werden andere Leistungen auf das Blindengeld angerechnet?
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Übersicht & Region
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Wo findest du die Originalquellen?
- LWL-Serviceportal — Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte
- LVR-Beratungskompass — Blindengeld und Hilfen bei hochgradiger Sehbehinderung
- LVR — Blindengeld beantragen
- LVR — Online-Antrag Blindengeld
- LWL — Online-Antrag Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte
- LVR — Blindenhilfe ab 60 (SGB XII)
- Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Unsere Quellen
- [01]LVR-Beratungskompass — Blindengeld und Hilfen bei hochgradiger Sehbehinderungberatungskompass.lvr.dePrimärquelleLandschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
- [02]LWL-Serviceportal — Blindengeld beantragenserviceportal.lwl.orgPrimärquelleLandschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.
Diese Seite zeigt Blinden- und Gehörlosengeld NRW mit Fokus auf Nordrhein-Westfalen. Die bundesweite Übersicht enthält alle Details.