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Blinden- und Gehörlosengeld NRW in Nordrhein-Westfalen

Das Blinden- und Gehörlosengeld in Nordrhein-Westfalen wird nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) von den Landschaftsverbänden LVR und LWL gezahlt, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten 951,92 Euro monatlich, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr 473 Euro, Kinder und Jugendliche 476,78 Euro. Hochgradig sehbehinderte Menschen ab 16 Jahren und gehörlose Menschen erhalten 77 Euro. Der Antrag geht an den zuständigen Landschaftsverband.

Monatliche Zahlung
952 €
pro Monat
Zuständig
Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
Höhe pro Monat 77 € – 952 € pro Monat
Zielgruppe Privatperson, Rentner

Worum geht es?

Das Blinden- und Gehörlosengeld wird in Nordrhein-Westfalen nach dem GHBG von den beiden Landschaftsverbänden gezahlt — dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) im Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Westfalen. Es ist ein Nachteilsausgleich für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen.

Die Leistung ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Anders als in den meisten Ländern unterscheidet NRW die Höhe nach dem Alter: Erwachsene unter 60 Jahren erhalten den vollen Satz, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird ein reduzierter Betrag gezahlt. Ab 60 Jahren kann ergänzend Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragt werden, bis zur Höhe des Differenzbetrags von 478,92 €. Anders als das Blindengeld hängt die Blindenhilfe von Einkommen und Vermögen ab; dafür ist ein separater Antrag nötig.

Gehörlose Menschen erhalten nach dem GHBG eine Hilfe von 77 € monatlich, ebenso hochgradig sehbehinderte Menschen ab 16 Jahren. Blindengeld und die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gibt es nicht gleichzeitig.

Schnell-Check

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Als blind gilt, wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder wer eine gleich schwere Sehstörung hat; hochgradig sehbehindert ist, wer mit Brille nicht mehr als 1/20 sieht. Gehörlos ist, wer von Geburt an oder vor dem 18. Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist. Nachweis: fachärztliche Bescheinigung oder Bescheid mit Merkzeichen.

Erforderlich ist der gewöhnliche Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Wer in einem Heim außerhalb von NRW lebt, bleibt anspruchsberechtigt, wenn er bei der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatte.

Das Alter bestimmt die Höhe: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt der Satz für Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Satz von 473 Euro. Die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gibt es ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Bei Pflegegeld oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 wird ab 18 Jahren ein fester Betrag angerechnet (187,38 Euro bei Pflegegrad 2, 173,71 Euro bei Pflegegrad 3 bis 5), höchstens die Hälfte des Blindengeldes. Pflegegrad 1 nennt die Anrechnungsregel nicht.

Dann verringert sich das Blindengeld ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufnahme um diese Kosten, höchstens um die Hälfte.

Solche Leistungen werden auf das Blindengeld angerechnet; die Hilfe von 77 Euro gibt es nur, wenn keine entsprechenden Leistungen nach anderen Vorschriften bezogen werden. Unterhaltszahlungen nach bürgerlichem Recht zählen nicht dazu.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit liegt vorAls blind gilt, wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder wer eine gleich schwere Sehstörung hat; hochgradig sehbehindert ist, wer mit Brille nicht mehr als 1/20 sieht. Gehörlos ist, wer von Geburt an oder vor dem 18. Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist. Nachweis: fachärztliche Bescheinigung oder Bescheid mit Merkzeichen.
Gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-WestfalenErforderlich ist der gewöhnliche Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Wer in einem Heim außerhalb von NRW lebt, bleibt anspruchsberechtigt, wenn er bei der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatte.
Alter (bestimmt die Höhe)Das Alter bestimmt die Höhe: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt der Satz für Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Satz von 473 Euro. Die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gibt es ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Zuständigen Landschaftsverband bestimmen

    Im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig, in Westfalen-Lippe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

  2. 02

    Nachweise zusammenstellen

    Ausweis, Pass oder Aufenthaltstitel sowie eine fachärztliche Bescheinigung oder den Schwerbehinderten-Bescheid mit Merkzeichen; bei Pflegegrad zusätzlich den Bescheid der Pflegekasse oder Beihilfestelle.

  3. 03

    Antrag stellen

    Den Antrag online oder mit dem Formular beim Landschaftsverband stellen oder bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung einreichen. Die Leistung gibt es nur auf Antrag.

  4. 04

    Eingangsbestätigung und Bescheid

    Der Landschaftsverband bestätigt den Eingang, fordert fehlende Unterlagen nach und entscheidet dann per Bescheid.

  5. 05

    Monatliche Zahlung und Änderungen melden

    Gezahlt wird monatlich ab dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen damals schon vorlagen. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, etwa ein Pflegegrad oder ein Heimaufenthalt, sind dem Landschaftsverband zeitnah mitzuteilen.

  6. 06

    Ab 60 Jahren: Blindenhilfe gesondert beantragen

    Ab 60 Jahren kann zusätzlich Blindenhilfe nach dem SGB XII bis zur Höhe des Differenzbetrags beantragt werden; sie hängt von Einkommen und Vermögen ab und braucht einen eigenen Antrag.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Blindengeld in NRW 2026?
Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten 951,92 € monatlich, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr 473,00 €. Blinde Kinder und Jugendliche bekommen 476,78 €, hochgradig sehbehinderte Menschen ab 16 Jahren und gehörlose Menschen jeweils 77,00 €.
Warum ist das Blindengeld ab 60 Jahren niedriger?
Das GHBG NRW staffelt die Höhe nach Alter: Der volle Satz von 951,92 € gilt für Erwachsene unter 60 Jahren, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt das Blindengeld 473,00 €. Ab 60 kann ergänzend Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragt werden, bis zu 478,92 € monatlich. Anders als das Blindengeld hängt sie von Einkommen und Vermögen ab und braucht einen separaten Antrag.
Kann ich Blindengeld und die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gleichzeitig erhalten?
Nein. Wer als blind gilt, erhält Blindengeld; die Hilfe von 77 € für hochgradig Sehbehinderte wird nicht zusätzlich gezahlt.
Wer ist für meinen Antrag zuständig?
Im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig, in Westfalen-Lippe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Maßgeblich ist Ihr Wohnort in NRW. Der Antrag kann auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.
Was passiert mit dem Blindengeld bei einem Umzug ins Pflegeheim?
Werden die Heimkosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen, verringert sich das Blindengeld um diese Kosten, höchstens jedoch um die Hälfte. Die Kürzung gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufnahme. Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen wird für jeden vollen Abwesenheitstag ein Dreißigstel des vollen Betrags gezahlt.
Ab wann wird das Blindengeld gezahlt?
Ab dem Monat, in dem der Antrag eingereicht wurde, sofern die Voraussetzungen damals schon vorlagen. Antragsgebühren fallen nicht an; Kosten für ärztliche Nachweise tragen Antragsteller selbst.
Werden andere Leistungen auf das Blindengeld angerechnet?
Ja. Leistungen, die wegen der Blindheit nach anderen Vorschriften gezahlt werden, mindern das Blindengeld; Unterhaltszahlungen nach bürgerlichem Recht zählen nicht dazu, Schadensersatzleistungen dagegen schon. Zusätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 mit festen Beträgen angerechnet.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    LVR-Beratungskompass — Blindengeld und Hilfen bei hochgradiger Sehbehinderung
    beratungskompass.lvr.dePrimärquelleLandschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
  2. [02]
    LWL-Serviceportal — Blindengeld beantragen
    serviceportal.lwl.orgPrimärquelleLandschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

Diese Seite zeigt Blinden- und Gehörlosengeld NRW mit Fokus auf Nordrhein-Westfalen. Die bundesweite Übersicht enthält alle Details.