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Steuern · Nullsteuersatz

PV und Steuern — was 0 % Mehrwertsteuer und § 3 Nr. 72 EStG bringen

Private PV-Anlagen sind steuerlich radikal vereinfacht: Beim Kauf samt Speicher und Installation fällt für Anlagen bis 30 kWp keine Umsatzsteuer an (0 %-Satz nach § 12 Abs. 3 UStG), und die laufenden Einnahmen aus der Einspeisung sind bis 30 kWp je Wohneinheit einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Beides gilt automatisch — ohne Antrag.

Auf einen Blick

Aspekt Wert / Hinweis
Umsatzsteuer beim Kauf 0 % (≤ 30 kWp, inkl. Speicher)
Einspeise-Einnahmen steuerfrei bis 30 kWp je Einheit
Obergrenze pro Person 100 kWp (§ 3 Nr. 72 EStG)
Antrag nötig? nein — gilt kraft Gesetz
EÜR/Gewinnermittlung entfällt bei voller Steuerfreiheit

Für die private Dachanlage bis 30 kWp ist die Steuer kein Planungsthema mehr: 0 % beim Kauf, steuerfreie Erträge im Betrieb, keine EÜR. Wichtig ist nur, die 30-kWp-Grenze bei der Dimensionierung im Blick zu behalten — und zu wissen, dass beides automatisch gilt.

Was genau kostet beim PV-Kauf 0 % Mehrwertsteuer?

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG umfasst die Lieferung von Solarmodulen, allen für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speichern — und ausdrücklich auch die Installation.[01] Bedingung: Die Anlage hat höchstens 30 kWp Bruttoleistung und sitzt auf oder an einer Wohnung bzw. einem öffentlichen/gemeinwohlorientierten Gebäude. Praktisch heißt das: Das Angebot des Installateurs ist bereits der Endpreis — die früher übliche Umsatzsteuer-Registrierung nur für die Vorsteuer-Erstattung ist überflüssig geworden.

Welche Einnahmen sind einkommensteuerfrei?

§ 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Gebäude-PV-Anlagen steuerfrei — bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem.[02] Die Einspeisevergütung taucht damit nicht in der Steuererklärung auf, und es entfällt sogar die Pflicht zur Gewinnermittlung (EÜR) für die Anlage. Für das typische Einfamilienhaus mit 8–15 kWp ist die PV-Anlage steuerlich damit praktisch unsichtbar.

SteuervorteilRechtsgrundlageGrenze
0 % USt auf Kauf + Installation + Speicher§ 12 Abs. 3 UStG≤ 30 kWp, an/auf Wohngebäude
Einnahmen einkommensteuerfrei§ 3 Nr. 72 EStG≤ 30 kWp je Einheit, ≤ 100 kWp je Person
Keine Gewinnermittlung (EÜR) nötig§ 3 Nr. 72 EStGwenn alle Einnahmen steuerfrei sind
Die zwei PV-Steuer-Privilegien — beide greifen automatisch, ohne Antrag.

Wo liegen die Grenzen und Stolperfallen?

Drei Punkte verdienen einen zweiten Blick: Erstens zählt für die 30-kWp-Grenze die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister — wer knapp darüber plant, verliert beide Privilegien für die gesamte Anlage, nicht nur für den Überhang. Zweitens gilt der USt-Nullsatz für die Lieferung an den Betreiber — beim Kauf gebrauchter Anlagen von privat spielt er keine Rolle. Drittens bleibt die Steuerfreiheit der Einnahmen auf Gebäude-Anlagen beschränkt; Freiflächenanlagen fallen nicht unter § 3 Nr. 72 EStG.[01][02]

Häufige Fragen

Gilt der Nullsteuersatz auch für die Speicher-Nachrüstung?
Ja — § 12 Abs. 3 UStG nennt Speicher ausdrücklich, auch als eigenständige Lieferung samt Installation, solange sie der Speicherung des PV-Stroms dienen und die Anlagen-Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss ich die PV-Anlage trotzdem dem Finanzamt melden?
Eine gesonderte Gewinnermittlung entfällt bei voller Steuerfreiheit. Die Anlage wird aber wie bisher im Marktstammdatenregister registriert, und der Netzbetreiber meldet die Vergütungen — am Pflichtprogramm außerhalb der Steuer ändert sich nichts.
Was passiert bei 35 kWp auf dem Mehrfamilienhaus?
Die Grenzen gelten je Wohn-/Gewerbeeinheit: Ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Einheiten kann auch größere Gesamtanlagen steuerfrei betreiben, solange 30 kWp je Einheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem nicht überschritten werden.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
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