Krankengeld 2026 — Höhe, Dauer, Antragsweg
Krankengeld ist die Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Es beginnt typisch ab dem 43. Krankheitstag, wenn die sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber enden. Die Höhe beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Die maximale Bezugsdauer liegt bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit.
Was ist Krankengeld und wer hat Anspruch?
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 44–51 SGB V. Anspruch hat, wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird[01]. Es deckt den Lohnausfall ab, wenn die sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 3 EntgFG enden. Anspruchsberechtigt sind alle Pflichtversicherten der GKV (Arbeitnehmer, Auszubildende, ALG-I-Empfänger, Künstlersozialkasse-Versicherte mit Wahltarif). Familienversicherte und Rentner haben keinen Krankengeld-Anspruch. Selbstständige in der GKV erhalten Krankengeld nur, wenn sie es als Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 SGB V eigens vereinbart haben.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Nach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts[02]. Maßgeblich ist das Brutto-Regelentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese 70 Prozent dürfen 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen — das deckelt die Leistung bei niedrigen Einkommen. Vom Brutto-Krankengeld werden noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen (insgesamt rund 12 Prozent), die Beiträge zur Krankenversicherung selbst entfallen. Beitragsbemessungsgrenze 2026: Krankengeld wird höchstens aus einem Brutto von 5.512,50 Euro pro Monat berechnet.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wegen derselben Krankheit[03]. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers werden auf die 78 Wochen angerechnet — netto bleiben also rund 72 Wochen Krankengeld. Das Krankengeld wird kalendertäglich berechnet (Monat = 30 Tage). Pausen, in denen Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird, unterbrechen den Lauf — der Drei-Jahres-Zeitraum läuft aber weiter.
| Zeitraum | Regelung |
|---|---|
| Erste 6 Wochen | Lohnfortzahlung Arbeitgeber, kein Krankengeld |
| Ab 7. Woche | Krankengeld 70 % Brutto / max. 90 % Netto |
| Maximaldauer | 78 Wochen in 3 Jahren wegen derselben Krankheit |
| Erneuter Anspruch | 6 Monate arbeitsfähig + erwerbstätig + neuer 3-Jahres-Zeitraum |
| Andere Krankheit | Eigener 78-Wochen-Anspruch unabhängig |
Wie beantragt man Krankengeld?
Krankengeld muss nicht förmlich beantragt werden — der Anspruch entsteht automatisch mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Meldung an die Krankenkasse. Pflicht ist aber die rechtzeitige Folgebescheinigung, da der Anspruch unterbricht, wenn auch nur ein Tag ohne ärztliche AU dazwischenliegt.
- Bei Krankheit am ersten Tag den Arbeitgeber informieren. Spätestens am vierten Krankheitstag die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) beim Arzt erstellen — sie wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt.
- Bei Krankschreibung über sechs Wochen hinaus rechtzeitig (idealerweise vor Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung) den Übergang ins Krankengeld bei der Krankenkasse aktiv klären — telefonisch oder per Online-Postfach.
- Folgebescheinigungen ohne Lücken einreichen — jeder Tag Lücke zwischen zwei AU-Zeiten lässt den Krankengeld-Anspruch ruhen. Bei Wochenende oder Feiertag: Folge-AU am letzten Werktag der laufenden AU einholen.
- Bezahlte Beschäftigung neben dem Krankengeld ist nicht erlaubt, ehrenamtliche Tätigkeit und Reha-Maßnahmen sind möglich. Reisen während des Krankengeld-Bezugs müssen mit der Krankenkasse abgestimmt werden.
- Bei Krankheit über mehrere Monate frühzeitig Reha-Anträge bei der Rentenversicherung prüfen — eine bewilligte Reha unterbricht die 78-Wochen-Frist und kann die Erwerbsfähigkeit erhalten.
Was passiert nach der Aussteuerung (Ende der 78 Wochen)?
Wer nach 78 Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, wird von der Krankenkasse „ausgesteuert" — das Krankengeld endet, auch wenn die Krankheit fortbesteht. Der Übergang erfolgt typisch in Arbeitslosengeld I (Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III), wenn keine Erwerbsminderung anerkannt ist, oder in eine Erwerbsminderungsrente, wenn die Deutsche Rentenversicherung volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Etwa drei Monate vor Aussteuerung lädt die Krankenkasse ein, einen Reha-Antrag zu stellen — wer ablehnt, riskiert das Ruhen des Krankengeld-Anspruchs. Wer arbeitsfähig wird und sechs Monate erwerbstätig oder arbeitsuchend bleibt, ohne wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums einen erneuten 78-Wochen-Anspruch erwerben.
Wie funktioniert Krankengeld bei Beschäftigungswechsel oder Arbeitslosigkeit?
ALG-I-Empfänger erhalten bei Arbeitsunfähigkeit ab dem siebten Tag der AU Krankengeld in Höhe des ALG I. Bei Beschäftigungswechsel während laufender AU bleibt der Anspruch bei der bisherigen Krankenkasse für die laufende Krankheit erhalten. Wer kurz vor Beschäftigungsende krank wird, sollte den Wechsel der Krankenkasse erst nach Ende der AU vollziehen, um Übergangsprobleme zu vermeiden. Schwangere und Wöchnerinnen erhalten Mutterschaftsgeld statt Krankengeld — höher und ohne Anrechnung auf die 78-Wochen-Frist.
Häufige Fragen
Bekomme ich Krankengeld auch in den ersten sechs Wochen?
Wie viel Netto bleibt vom Krankengeld?
Was zählt als „dieselbe Krankheit" für die 78-Wochen-Frist?
Was tun, wenn die Krankenkasse das Krankengeld nicht zahlen will?
Wirken sich Selbstzahlung der Krankenversicherung oder Wahltarife aus?
Was passiert mit dem Krankengeld bei Reha?
Unsere Quellen
- [01]§ 44 SGB V — Anspruch auf Krankengeldgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [02]§ 47 SGB V — Höhe und Berechnung des Krankengeldesgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [03]§ 48 SGB V — Dauer des Krankengeldesgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [04]§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz — Sechs Wochen Lohnfortzahlunggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [05]GKV-Spitzenverband — Krankengeld FAQfinanztip.dePrimärquelleGKV-Spitzenverband
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