Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Freistaat Bayern |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Das Förderprogramm soll Suchtgefahren vorbeugen und bereits bestehende Gefährdungen von Gesundheit und Lebensqualität mindern. Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, suchtfachliche Beratung von Jugendlichen und deren Angehörigen, Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener in bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte, Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung sowie Fortbildungsmaßnahmen.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder kommunale Gebietskörperschaften
Maßnahme im Bereich Suchtprävention oder Suchthilfe
Gesamtfinanzierung durch Drittmittel/Eigenanteil gesichert
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Antrag an die zuständige Regierung
Der Antrag ist an die für den Ort örtlich zuständige Regierung zu richten.
- 02
Fristen beachten
Eine erstmalige Förderung kann jederzeit beantragt werden; Folgeanträge zur Fortführung bestehender Maßnahmen müssen bis 1. Dezember des vorausgehenden Jahres eingereicht werden.
- 03
Bewilligung durch die Regierung
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr; die Bewilligung erfolgt durch die Regierungen nach fachlich-inhaltlicher Prüfung.
Häufige Fragen
Wer kann einen Antrag stellen?
Welche Kosten werden gefördert?
Wie wird die Förderung gewährt?
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Unsere Quellen
- [01]Suchtprävention und Suchthilfe – Bayern — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFreistaat Bayern
- [02]Richtlinie Förderung Suchtbereichgesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern