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Suchtprävention und Suchthilfe – Bayern

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen und Projekte der Suchtprävention und Suchthilfe, etwa Präventionsfachkräfte, Jugendsuchtberatung und Fortbildungen. Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege mit ihren angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften. Gewährt werden Pauschalen als Festbetragsfinanzierung für Personalausgaben und je nach Gegenstand auch Sachausgaben; ein Eigenanteil ist zu erbringen. Erstanträge sind jederzeit möglich, Folgeanträge bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung.

Zuständig
Freistaat Bayern
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Freistaat Bayern
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Förderprogramm soll Suchtgefahren vorbeugen und bereits bestehende Gefährdungen von Gesundheit und Lebensqualität mindern. Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, suchtfachliche Beratung von Jugendlichen und deren Angehörigen, Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener in bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte, Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung sowie Fortbildungsmaßnahmen.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder kommunale Gebietskörperschaften
Maßnahme im Bereich Suchtprävention oder Suchthilfe
Gesamtfinanzierung durch Drittmittel/Eigenanteil gesichert

Was bekommst du konkret?

Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) für Personalkoten und je nach Gegenstand auch Sachausgaben. Träger müssen einen haushaltsrechtlichen Eigenanteil erbringen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag an die zuständige Regierung

    Der Antrag ist an die für den Ort örtlich zuständige Regierung zu richten.

  2. 02

    Fristen beachten

    Eine erstmalige Förderung kann jederzeit beantragt werden; Folgeanträge zur Fortführung bestehender Maßnahmen müssen bis 1. Dezember des vorausgehenden Jahres eingereicht werden.

  3. 03

    Bewilligung durch die Regierung

    Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr; die Bewilligung erfolgt durch die Regierungen nach fachlich-inhaltlicher Prüfung.

Häufige Fragen

Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften.
Welche Kosten werden gefördert?
Gefördert werden Ausgaben für Personal und je nach Gegenstand der Förderung auch Sachausgaben. Träger müssen einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Wie wird die Förderung gewährt?
Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt. Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Suchtprävention und Suchthilfe – Bayern — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleFreistaat Bayern
  2. [02]
    Richtlinie Förderung Suchtbereich
    gesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern
  3. [03]
    Koordinierungsstelle der bayerischen Suchthilfe (KBS)
    kbs-bayern.dePrimärquelleFreistaat Bayern

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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