Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Freistaat Bayern (Aufgabenträger: Landkreise und kreisfreie Städte) |
| Zielgruppe | Familie |
Worum geht es?
Nach dem Bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz stellen die Aufgabenträger – bei Grund-, Mittel- und Förderschulen der Schulaufwandsträger, sonst die Landkreise und kreisfreien Städte – die notwendige Schülerbeförderung sicher. Notwendig ist die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, wenn der Schulweg in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 Kilometer und ab Jahrgangsstufe 5 länger als 3 Kilometer ist. Schüler mit dauernder Behinderung werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ab Jahrgangsstufe 11 besteht kein Beförderungsanspruch mehr, aber ein Anspruch auf Kostenerstattung oberhalb der Eigenbeteiligung.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Besuch einer förderfähigen öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule
Schulweg über 2 km (Jgst. 1–4) bzw. über 3 km (ab Jgst. 5)
Ab Jgst. 11 Erstattung oberhalb der Eigenbeteiligung (320 € je Schüler / 490 € je Familie)
Häufige Fragen
Bis zu welcher Klasse ist die Schülerbeförderung kostenfrei?
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung ab Jahrgangsstufe 11?
Wer bekommt die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet?
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Übersicht & Region
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Schülerbeförderung – Erstattung der Schulwegkosten (Bayern) — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFreistaat Bayern (Aufgabenträger: Landkreise und kreisfreie Städte)
- [02]Bayerisches Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG)gesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern (Aufgabenträger: Landkreise und kreisfreie Städte)
Diese Seite zeigt Schülerbeförderung – Erstattung der Schulwegkosten (Bayern) mit Fokus auf Bayern. Die bundesweite Übersicht enthält alle Details.