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GRW RIGA Sachsen — Förderung der gewerblichen Wirtschaft

Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW RIGA) Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft sowie wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen, um Dauerarbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.

Zuständig
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit der Richtlinie GRW RIGA gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen. Ziel ist es, Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen zu geben, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur entgegenzuwirken und Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft zu beschleunigen. Gefördert werden Errichtungs-, Erweiterungs-, Diversifizierungs- und Modernisierungsinvestitionen sowie CO2-reduzierende Investitionen als Teil eines Investitionsvorhabens. Zuwendungsempfänger sind kleine, mittlere und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder geplant

Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte durch das Investitionsvorhaben

Investitionsbetrag übersteigt Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent

Alternativ: Erhöhung der Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag wird bei der zuständigen Bewilligungsstelle gestellt; ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der jährliche Investitionsbetrag die durchschnittlichen Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt oder die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.

Häufige Fragen

Wer kann die GRW-RIGA-Förderung in Sachsen beantragen?
Zuwendungsempfänger sind kleine, mittlere und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder unterhalten wollen, sowie gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
Welche Investitionen werden gefördert?
Gefördert werden Errichtungs-, Erweiterungs-, Diversifizierungs- und Modernisierungsinvestitionen, der Erwerb von Betriebsstätten sowie CO2-reduzierende Investitionen als Teil des Vorhabens. Bei Forschungseinrichtungen werden Investitionen in Forschungsinfrastrukturen gefördert.
Wann liegen bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte vor?
Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der jährliche Investitionsbetrag die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt oder die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.
Wird auch die Tourismuswirtschaft gefördert?
Ja, förderfähig sind auch Investitionsvorhaben von Unternehmen der Tourismuswirtschaft für vorhandene Betriebsstätten, in der Regel als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831.

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