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LR-Förderkredite für Energieunternehmen

Die Landwirtschaftliche Rentenbank finanziert mit den LR-Förderkrediten Anlagen zur Produktion, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien: Bioenergie, Windenergie, Photovoltaik einschließlich Agri-PV, Wasserkraft, Erdwärme sowie Wärmenetze. Antragsberechtigt sind Energieunternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen, agrarnahen, kommunalen oder sonstigen Inhabern.

Zuständig
Landwirtschaftliche Rentenbank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Landwirtschaftliche Rentenbank
Finanzierungsanteil bis 100 % der Kosten — rückzahlbar
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Der Förderzweig Energieunternehmen richtet sich an Betreiber von Anlagen für erneuerbare Energien im ländlichen Raum. Wer antragsberechtigt ist, entscheidet die Inhaberstruktur: Bei Energieunternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Inhabern müssen mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile von Land- und Forstwirten gehalten werden, bei Energieunternehmen mit agrarnahen Inhabern mindestens 50 % von Unternehmen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Daneben werden Unternehmen gefördert, die von Kommunen oder kommunalen Unternehmen getragen werden, sowie Unternehmen ohne Agrarbezug, sofern deren Vorhaben im ländlichen Raum realisiert werden. Auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die selbst ein Energievorhaben realisieren, sind antragsberechtigt. Die Konditionsstufe hängt sowohl von der Inhaberstruktur als auch von der Technologie ab: Bioenergie sowie Speicherung und Verteilung laufen durchgehend zu LR-Top, Windenergie zur Stufe LR-Energie, und Agri-Photovoltaik erreicht bei land- und forstwirtschaftlichen Inhabern die Stufe LR-Premium.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Inhaberstruktur: land- und forstwirtschaftliche, agrarnahe, kommunale oder sonstige Inhaber

Mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile in der jeweiligen Inhabergruppe

Vorhaben im ländlichen Raum (bei kommunalen und sonstigen Inhabern)

Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen und Genehmigung erteilt, sofern vorgeschrieben

Bei Agri-Photovoltaik: landwirtschaftliches Nutzungskonzept bei Antragstellung eingereicht

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts

Was bekommst du konkret?

Zinsgünstige Kredite und Leasingfinanzierungen für Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien. Bau und Modernisierung von Biogas-, Biomethan- und Biomasseheizkraftwerken, Holzvergasungsanlagen oder Anlagen für biogene Kraftstoffe laufen für alle Inhabergruppen über Kredit 255 und Leasing 265 zu LR-Top; dieselben Produktnummern und Konditionen gelten für Anlagen zur Speicherung und lokalen Verteilung, etwa Wärmenetze. Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft werden über Kredit 256 und Leasing 301 zur Stufe LR-Energie finanziert. Bei Photovoltaik-Dachanlagen nutzen land- und forstwirtschaftliche Inhaber den Kredit 255 (LR-Top), agrarnahe und kommunale Inhaber den Kredit 256 (LR-Energie); Freiflächenanlagen sind land- und forstwirtschaftlichen Inhabern über Kredit 256 vorbehalten. Agri-Photovoltaikanlagen nach DIN SPEC 91434 oder DIN SPEC 91492 erhalten bei land- und forstwirtschaftlichen Inhabern über Kredit 328 und Leasing 240 die Stufe LR-Premium. Anlagen für Wasserkraft, Erdwärme und sonstige regenerative Energie laufen über Kredit 255 beziehungsweise 256. Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden; die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 25 Mio. Euro nicht übersteigen, nach vorheriger Abstimmung sind auch darüber hinausgehende Beträge möglich. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren; eine Gebühr des Finanzierungspartners ist auf 1 % der Kreditsumme, höchstens 1.250 Euro, begrenzt.

Wie stellst du den Antrag?

Die Rentenbank vergibt den Kredit nicht direkt, sondern über den vom Kreditnehmer gewählten Finanzierungspartner, bei dem der Antrag gestellt wird. Es gelten die Allgemeinen Kreditbedingungen Endkreditnehmer (AKB-EKN) sowie die Konditionengestaltung nach dem Risikogerechten Zinssystem (RGZS), dessen Preisklassen sich nach Bonität und Sicherheiten richten. Bei Agri-Photovoltaik ist das landwirtschaftliche Nutzungskonzept bei Antragstellung beim Finanzierungspartner einzureichen. Ist für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung erteilt sein. Der Kreditnehmer weist dem Finanzierungspartner die zweckgebundene Mittelverwendung nach. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig; Zinsanpassungsangebote unterbreitet die Rentenbank in der Regel sechs Wochen vor Ende der Zinsbindungsfrist.

Häufige Fragen

Welche Energieunternehmen sind antragsberechtigt?
Gefördert werden unabhängig von der Rechtsform vier Gruppen: Energieunternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Inhabern, bei denen mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile von Land- und Forstwirten gehalten werden; Energieunternehmen mit agrarnahen Inhabern mit ebenfalls mindestens 50 % der Anteile; Unternehmen, die von Kommunen oder kommunalen Unternehmen getragen werden; und Unternehmen ohne Agrarbezug, deren Vorhaben im ländlichen Raum realisiert werden. Auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die selbst ein Energievorhaben realisieren, können den Kredit beantragen.
Wird Photovoltaik auf Freiflächen gefördert?
Bau und Modernisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Inhaber über den Kredit 256 und das Leasing 301 zu LR-Energie-Konditionen vorgesehen. Dachanlagen stehen dagegen allen Inhabergruppen offen, Agri-Photovoltaikanlagen nach DIN SPEC 91434 oder DIN SPEC 91492 auch agrarnahen, kommunalen und sonstigen Inhabern.
Wie hoch kann der Kredit ausfallen?
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 25 Mio. Euro nicht übersteigen; nach vorheriger Abstimmung können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Der Kredithöchstbetrag und die Beihilfeintensität sind zusätzlich durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt.
Welche Kosten entstehen neben den Zinsen?
Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern der Finanzierungspartner eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderkredits vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Kreditsumme, höchstens 1.250 Euro, begrenzt. Die Kredite werden von der Rentenbank zu 100 % an den Finanzierungspartner ausgezahlt. Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Sind vorzeitige Rückzahlungen möglich?
Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig; gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Zinsanpassungsangebote unterbreitet die Rentenbank in der Regel sechs Wochen vor dem in der Kreditzusage genannten Ende der Zinsbindungsfrist auf Basis des dann geltenden Zinsgefüges.

Mehr zu LR-Förderkredite für Energieunternehmen und verwandten Programmen

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    LR-Förderkredite für Energieunternehmen — Offizielle Programmseite
    rentenbank.dePrimärquelleLandwirtschaftliche Rentenbank
  2. [02]
    Aktuelle Konditionen der Rentenbank
    rentenbank.dePrimärquelleLandwirtschaftliche Rentenbank
  3. [03]
    Merkblatt Beihilfen
    rentenbank.dePrimärquelleLandwirtschaftliche Rentenbank
  4. [04]
    Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank
    rentenbank.dePrimärquelleLandwirtschaftliche Rentenbank
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