BundesBonus
Förderkredit · bis 180.000 € Land Aktuell bis 31.12.2031

NBank Eigentumsförderung Niedersachsen in Niedersachsen

Die Eigentumsförderung des Landes Niedersachsen ist ein anfänglich zinsloses Landesdarlehen für Neubau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum. Haushalte der Einkommensgruppe A erhalten bis zu 180.000 Euro, Haushalte der Gruppen B und C bis zu 140.000 Euro — jeweils bis zu 90 Prozent der Gesamtkosten. Je Kind kommen 10.000 Euro Zuschuss hinzu. Beantragt wird nicht bei der NBank, sondern bei der Wohnraumförderstelle der Kommune.

Max. Kreditrahmen
180.000 €
pro Vorhaben (Großprojekt-Cap)
Zuständig
NBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber NBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen
Förderhöhe bis zu 180.000 €
Finanzierungsanteil bis 90 % der Kosten — rückzahlbar
Zielgruppe Privatperson, Familie, Eigentümer

Worum geht es?

Mit der Eigentumsförderung unterstützt das Land Niedersachsen natürliche Personen dabei, selbst genutztes Wohneigentum zu bilden. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (RL Wohneigentum 2026), in Kraft seit dem 1. Juli 2026. Gefördert werden vier Gegenstände: Neubau, Erwerb, barrierereduzierende Modernisierung und klimagerechte Modernisierung.

Für Neubau und Erwerb gibt es ein Darlehen über bis zu 90 Prozent der Gesamtkosten — höchstens 180.000 Euro für Haushalte der Einkommensgruppe A und höchstens 140.000 Euro für die Einkommensgruppen B und C. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind und für jede Person mit Behinderungen steigt der Höchstbetrag um 10.000 Euro (Gruppe A) beziehungsweise 7.500 Euro (Gruppen B und C). Zusätzlich wird je Kind und je Person mit Behinderungen ein Zuschuss von 10.000 Euro gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Modernisierung läuft nach eigenen Sätzen und ist nicht mit den Neubau-Beträgen zu verwechseln. Bei barrierereduzierender Modernisierung richtet sich die Förderung nach der Kostenstufe der Maßnahme, bei klimagerechter Modernisierung nach der erreichten Verbesserung der Energieeffizienzklasse. Zuwendungen für Erwerb und Modernisierung dürfen kumuliert werden, soweit sie sich auf unterschiedliche bestimmbare förderfähige Kosten beziehen.

Die Förderung ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die zugleich über die Höhe entscheidet. Nicht förderfähig sind unter anderem Haushalte, die bereits früher eine Eigentumsförderung des Landes erhalten haben, Haushalte mit erheblichem Vermögen und Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

10 Pflicht-Kriterien

Antragsteller ist eine natürliche Person

Das Wohneigentum wird selbst genutzt

Objekt liegt in Niedersachsen

Gesamtjahreseinkommen hält die Grenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG ein oder überschreitet sie um höchstens 40 bzw. 60 Prozent

Mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten werden aus Eigenmitteln aufgebracht

Die Wohnfläche ist angemessen (im eigenen Haus z. B. bis 130 Quadratmeter bei vier Personen)

Nach Abzug der Belastung verbleiben mindestens 675 Euro monatlich für die antragstellende Person zum Lebensunterhalt

Es wurde noch keine Eigentumsförderung des Landes in Anspruch genommen

Bei zuwendungsfähigen Ausgaben ab 100.000 Euro wurde mit dem Vorhaben noch nicht begonnen

Antragstellung erfolgt bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

4 Schritte

  1. 01

    Einkommensgruppe bestimmen

    Vor allem anderen steht die Einkommensfrage: Sie entscheidet nicht nur über die Förderfähigkeit, sondern über den Höchstbetrag. Maßgeblich ist das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts nach den Pauschalabzügen der DVO-NWoFG, nicht das Bruttogehalt.

  2. 02

    Beratung bei der Wohnraumförderstelle

    Die Wohnraumförderstelle erörtert vor der Antragstellung, welche Nachweise und Unterlagen beizubringen sind, und wirkt darauf hin, dass der Antrag vollständig eingereicht wird.

  3. 03

    Antrag stellen — vor Vorhabenbeginn

    Der Förderantrag (Vordruck 1010) wird bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle des Landkreises, der Stadt oder der Gemeinde eingereicht. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben ab 100.000 Euro darf das Vorhaben davor nicht begonnen worden sein.

  4. 04

    Auszahlung nach Baufortschritt

    Beim Neubau wird die Zuwendung entsprechend dem Baufortschritt in Raten ausgezahlt. Beim Erwerb erfolgt die Auszahlung in zwei Teilraten: 90 Prozent bei Fälligkeit des Kaufpreises und 10 Prozent nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und bestimmungsgemäßer Belegung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Darlehen der NBank-Eigentumsförderung?
Für Neubau und Erwerb beträgt das Darlehen bis zu 90 Prozent der Gesamtkosten, höchstens jedoch 180.000 Euro für Haushalte der Einkommensgruppe A und 140.000 Euro für die Einkommensgruppen B und C. Für jedes Kind und jede Person mit Behinderungen im Haushalt erhöht sich der Höchstbetrag um 10.000 Euro in Gruppe A beziehungsweise 7.500 Euro in den Gruppen B und C.
Welche Einkommensgrenze gilt bei der NBank-Eigentumsförderung?
Maßgeblich ist das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts nach § 3 Abs. 2 NWoFG: 21.250 Euro für eine Person, 28.750 Euro für zwei Personen, dazu 3.750 Euro für jede weitere Person und 3.750 Euro für jedes Kind. Das ist nicht das Bruttogehalt — vom Einkommen werden je 10 Prozent für Steuern, für Kranken- und Pflegeversicherung und für die Rentenversicherung pauschal abgezogen, soweit die Beiträge tatsächlich gezahlt werden. Wer die Grenze um bis zu 40 Prozent überschreitet, fällt in Gruppe B; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind bis zu 60 Prozent möglich (Gruppe C).
Wie viel Zuschuss gibt es je Kind?
Je zum Haushalt rechnendem Kind und je Person mit Behinderungen wird ein Zuschuss von 10.000 Euro gewährt — unabhängig von der Höhe des Darlehens und der nachgewiesenen Kosten. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, ist aber an die Inanspruchnahme des Darlehens gebunden: Eine Förderung ausschließlich als Zuschuss ist ausgeschlossen. Jede Person wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn mehrere Merkmale zugleich vorliegen.
Ist das Darlehen dauerhaft zinslos?
Nein. Das Darlehen wird für die Dauer von 20 Jahren zu einem Zinssatz von 0 Prozent gewährt. Danach wird es jährlich verzinst mit einem Satz, der bis zu drei Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt, den marktüblichen Zinssatz aber nicht überschreiten darf. Die Bewilligungsbehörde kann den Zinssatz für die Restlaufzeit fest vereinbaren. Getilgt wird in der Regel ab dem ersten Jahr mit 2 Prozent.
Welche Nebenkosten fallen an?
Für das Darlehen wird ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent des jeweiligen Restkapitals erhoben, der zusätzlich zu Tilgung und Zinsen anfällt. Dazu kommt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Darlehensbetrages.
Wo wird der Antrag gestellt?
Nicht bei der NBank. Der Antrag läuft über die für den Bauort zuständige Wohnraumförderstelle bei Landkreis, Stadt oder Gemeinde. Dort liegen alle Formulare vor, dort wird auch vorab beraten. Die Wohnraumförderstelle prüft den Antrag und leitet ihn an die Bewilligungsbehörde weiter.
Wird auch die Modernisierung von Wohneigentum gefördert?
Ja, aber nach eigenen Sätzen — die 180.000 Euro gelten nur für Neubau und Erwerb. Die barrierereduzierende Modernisierung wird nach Kostenstufen gefördert, in Einkommensgruppe A mit bis zu 60 Prozent Darlehen und bis zu 30 Prozent Zuschuss bei Gesamtkosten über 50.000 Euro. Die klimagerechte Modernisierung richtet sich nach der Verbesserung der Energieeffizienzklasse und setzt mindestens zwei Klassen Verbesserung nach GEG voraus.
Lässt sich die Förderung mit KfW-Mitteln kombinieren?
Ja. Neben der sozialen Wohnraumförderung dürfen auch andere Förderungen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden. Sollen mehrere öffentliche Stellen bewilligen, stimmen sich diese untereinander ab. Bundesweit kommen für Familien vor allem KfW 300 für den Neubau und KfW 308 für den Bestandserwerb in Betracht.
Wie lange gilt die aktuelle Richtlinie?
Die RL Wohneigentum 2026 ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht — die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    RL Wohneigentum 2026 — RdErl. d. MW v. 25.06.2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)
    nbank.deRechtsgrundlageNds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
  2. [02]
    NBank Eigentumsförderung Niedersachsen — Offizielle Programmseite
    nbank.dePrimärquelleNBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen
  3. [03]
    Produktinformation Eigentumsförderung (Stand 01.07.2026, PDF)
    nbank.dePrimärquelleNBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen
  4. [04]
    NBank Einkommensermittlung — Orientierungstabelle Brutto-Jahreseinkommen
    nbank.dePrimärquelleNBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen
  5. [05]
    DVO-NWoFG — Durchführungsverordnung (Nds. GVBl. 2025 Nr. 58, gültig ab 01.09.2025)
    nbank.deRechtsgrundlageNiedersächsische Staatskanzlei
  6. [06]
    Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG — Anhebung zum 1. März 2025
    mw.niedersachsen.dePrimärquelleNds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
  7. [07]
    Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen
    nbank.dePrimärquelleNBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen

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