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Zuschuss Land

Ehrenpatenschaft bei Mehrlingsgeburten (Bayern)

Bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen können Eltern in Bayern die Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bayerischen Ministerpräsidenten beantragen. Neben einer Urkunde erhalten sie eine einmalige finanzielle Zuwendung. Der Antrag kann online gestellt werden.

Zuständig
Bayerische Staatskanzlei (Bayerischer Ministerpräsident)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Bayerische Staatskanzlei (Bayerischer Ministerpräsident)
Förderhöhe
Zielgruppe Familie

Worum geht es?

Der Bayerische Ministerpräsident übernimmt bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen auf Antrag die Ehrenpatenschaft. Die Familie erhält dabei neben einer Urkunde eine einmalige Zuwendung. Die Ehrenpatenschaft ist eine traditionelle Geste des Freistaats Bayern zur Anerkennung und Unterstützung von Familien mit Mehrlingen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Mehrlingsgeburt ab Drillingen

Familie in Bayern

Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen kann online über den Formularserver des Freistaats Bayern gestellt werden.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Kindern kann ich die Ehrenpatenschaft beantragen?
Die Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bayerischen Ministerpräsidenten kann bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen beantragt werden.
Was erhalte ich mit der Ehrenpatenschaft?
Neben einer Urkunde erhalten die Eltern eine einmalige finanzielle Zuwendung.
Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag kann online über den Formularserver des Freistaats Bayern gestellt werden.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Ehrenpatenschaft bei Mehrlingsgeburten (Bayern) — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleBayerische Staatskanzlei (Bayerischer Ministerpräsident)
  2. [02]
    Ehrenpatenschafts-Bekanntmachung (PatenBek)
    gesetze-bayern.deRechtsgrundlageBayerische Staatskanzlei