Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Landesprogramm |
| Fördergeber | Landschaftsverband Rheinland (LVR) |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Das "LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" ist ein gemeinsames Programm der LVR-Eingliederungshilfe und des LVR-Inklusionsamts. Es soll Menschen mit Behinderung den Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern und richtet sich an die betroffenen Menschen ebenso wie an Arbeitgeber. Das Programm besteht aus zwei Teilen.
Teil I (allgemeine Budgetleistungen) richtet sich an Menschen, die gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland als Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben. Für Arbeitgeber relevant sind der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit, der Zuschuss beim Budget für Ausbildung und das freiwillige Budget für Arbeit für Schulabgänger mit wesentlicher Behinderung. Förderfähig sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die nach Bewertung des individuellen Unterstützungsbedarfs sowie Erlass des Förderbescheides begründet werden. Arbeitsverhältnisse müssen mindestens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werden.
Teil II (besondere Budgetleistungen) richtet sich vor allem an besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sowie an Arbeitgeber, die sie einstellen oder ausbilden. Dazu zählen Einstellungs- und Ausbildungsprämien, Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren sowie Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.
Der örtliche Integrationsfachdienst (IFD) begleitet den Übergang und unterstützt Arbeitgeber bei den anfallenden Formalitäten.
Passt LVR-Budget für Arbeit zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Stellen Sie eine Person ein oder bilden sie aus, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen hat (Teil I)? |
| Ist das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sozialversicherungspflichtig, und wird ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate abgeschlossen? |
| Wird das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach Erlass des Förderbescheides begründet? |
Was bekommst du konkret?
Teil I (allgemeine Budgetleistungen):
- Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX): Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto).
- Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX): Zuschuss von 100 % des Ausbildungsentgeltes einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber-Brutto).
- Freiwilliges Budget für Arbeit für Schulabgänger mit wesentlicher Behinderung, anerkannter Schwerbehinderung und Werkstattempfehlung: Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % vom Arbeitgeber-Brutto; die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Arbeitnehmer-Brutto, das pauschal um 20 % erhöht wird.
- Vermittlung und Berufsbegleitung durch den Integrationsfachdienst (IFD), auf begründeten Antrag betriebliches Jobcoaching.
- Rückkehrrecht in die Werkstatt für Personen, die mit dem Budget für Arbeit oder Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen (§ 220 Abs. 3 SGB IX).
Teil II (besondere Budgetleistungen):
- Einstellungsprämie für eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Person: 3.000 € bei befristeter Einstellung, 4.000 € bei Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, 7.000 € bei unbefristeter Einstellung.
- Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten höhere Prämien: 4.000 €, 6.000 € bzw. 10.000 €.
- Bei Antragstellung im 4. bis 6. Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung eine Teilprämie von 4.000 € gewährt werden.
- Ausbildungsprämie: 5.000 € oder 7.000 € bei Unternehmen ohne Beschäftigungspflicht.
- Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren für Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht, bei besonders betroffenen jungen Menschen bis 27 Jahre.
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung bei Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX und einem Alter bis 27 Jahre: Prämie je 2.000 € zu Beginn und Ende der Ausbildung, Zuschuss 3.000 € je Ausbildungsjahr.
- Budgetleistungen für individuell notwendige Maßnahmen am Arbeitsplatz, etwa Jobcoaching, sofern ein vorrangiger Rehabilitationsträger die Förderung abgelehnt hat.
Wie stellst du den Antrag?
Für Teil II bietet der LVR den Antrag als Online-Formular und als PDF an. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird per E-Mail an aktion.inklusion@lvr.de gesendet. Die Antragstellung kann bei der Einstellungsprämie und der Ausbildungsprämie bis zu 3 Monate nach Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erfolgen, spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. Prämien für die Entfristung sind innerhalb von drei Monaten nach der Entfristung zu beantragen, Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Für Teil I regelt die Richtlinie die Voraussetzungen und das Verfahren; der Integrationsfachdienst unterstützt bei den Formalitäten. Telefonisch ist das Team unter 0221 809-4468 erreichbar (Montag bis Freitag 8-12 Uhr).
Häufige Fragen
Für wen gilt das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion?
Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber?
Welche Einstellungsprämien zahlt das LVR-Inklusionsamt?
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Können Beschäftigte in die Werkstatt zurückkehren?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion — Offizielle Programmseitelvr.dePrimärquelleLandschaftsverband Rheinland (LVR)
- [02]Richtlinie zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusionlvr.deRechtsgrundlageLandschaftsverband Rheinland (LVR)
- [03]Fact Sheet zum LVR-Budget für Arbeitlvr.dePrimärquelleLandschaftsverband Rheinland (LVR)
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.