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LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion

Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion ist ein gemeinsames Programm der LVR-Eingliederungshilfe und des LVR-Inklusionsamts. Arbeitgeber, die einen Menschen aus dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sozialversicherungspflichtig einstellen oder ausbilden, erhalten Lohnkostenzuschüsse, Prämien und Begleitung. Teil I enthält die allgemeinen Budgetleistungen, Teil II die besonderen Leistungen für besonders betroffene schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen.

Fördergeber
Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das "LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" ist ein gemeinsames Programm der LVR-Eingliederungshilfe und des LVR-Inklusionsamts. Es soll Menschen mit Behinderung den Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern und richtet sich an die betroffenen Menschen ebenso wie an Arbeitgeber. Das Programm besteht aus zwei Teilen.

Teil I (allgemeine Budgetleistungen) richtet sich an Menschen, die gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland als Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben. Für Arbeitgeber relevant sind der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit, der Zuschuss beim Budget für Ausbildung und das freiwillige Budget für Arbeit für Schulabgänger mit wesentlicher Behinderung. Förderfähig sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die nach Bewertung des individuellen Unterstützungsbedarfs sowie Erlass des Förderbescheides begründet werden. Arbeitsverhältnisse müssen mindestens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werden.

Teil II (besondere Budgetleistungen) richtet sich vor allem an besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sowie an Arbeitgeber, die sie einstellen oder ausbilden. Dazu zählen Einstellungs- und Ausbildungsprämien, Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren sowie Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

Der örtliche Integrationsfachdienst (IFD) begleitet den Übergang und unterstützt Arbeitgeber bei den anfallenden Formalitäten.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Stellen Sie eine Person ein oder bilden sie aus, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen hat (Teil I)?
Ist das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sozialversicherungspflichtig, und wird ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate abgeschlossen?
Wird das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach Erlass des Förderbescheides begründet?

Was bekommst du konkret?

Teil I (allgemeine Budgetleistungen):

  • Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX): Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto).
  • Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX): Zuschuss von 100 % des Ausbildungsentgeltes einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber-Brutto).
  • Freiwilliges Budget für Arbeit für Schulabgänger mit wesentlicher Behinderung, anerkannter Schwerbehinderung und Werkstattempfehlung: Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % vom Arbeitgeber-Brutto; die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Arbeitnehmer-Brutto, das pauschal um 20 % erhöht wird.
  • Vermittlung und Berufsbegleitung durch den Integrationsfachdienst (IFD), auf begründeten Antrag betriebliches Jobcoaching.
  • Rückkehrrecht in die Werkstatt für Personen, die mit dem Budget für Arbeit oder Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen (§ 220 Abs. 3 SGB IX).

Teil II (besondere Budgetleistungen):

  • Einstellungsprämie für eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Person: 3.000 € bei befristeter Einstellung, 4.000 € bei Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, 7.000 € bei unbefristeter Einstellung.
  • Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten höhere Prämien: 4.000 €, 6.000 € bzw. 10.000 €.
  • Bei Antragstellung im 4. bis 6. Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung eine Teilprämie von 4.000 € gewährt werden.
  • Ausbildungsprämie: 5.000 € oder 7.000 € bei Unternehmen ohne Beschäftigungspflicht.
  • Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren für Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht, bei besonders betroffenen jungen Menschen bis 27 Jahre.
  • Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung bei Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX und einem Alter bis 27 Jahre: Prämie je 2.000 € zu Beginn und Ende der Ausbildung, Zuschuss 3.000 € je Ausbildungsjahr.
  • Budgetleistungen für individuell notwendige Maßnahmen am Arbeitsplatz, etwa Jobcoaching, sofern ein vorrangiger Rehabilitationsträger die Förderung abgelehnt hat.

Wie stellst du den Antrag?

Für Teil II bietet der LVR den Antrag als Online-Formular und als PDF an. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird per E-Mail an aktion.inklusion@lvr.de gesendet. Die Antragstellung kann bei der Einstellungsprämie und der Ausbildungsprämie bis zu 3 Monate nach Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erfolgen, spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. Prämien für die Entfristung sind innerhalb von drei Monaten nach der Entfristung zu beantragen, Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Für Teil I regelt die Richtlinie die Voraussetzungen und das Verfahren; der Integrationsfachdienst unterstützt bei den Formalitäten. Telefonisch ist das Team unter 0221 809-4468 erreichbar (Montag bis Freitag 8-12 Uhr).

Häufige Fragen

Für wen gilt das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion?
Teil I richtet sich an Menschen, die gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland als Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln möchten. Teil II richtet sich vor allem an besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sowie an Arbeitgeber, die sie einstellen oder ausbilden.
Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber?
Beim Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto). Beim Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX sind es 100 % des Ausbildungsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für Schulabgänger mit wesentlicher Behinderung, anerkannter Schwerbehinderung und Werkstattempfehlung gibt es ein freiwilliges Budget für Arbeit mit bis zu 75 % vom Arbeitgeber-Brutto.
Welche Einstellungsprämien zahlt das LVR-Inklusionsamt?
Für eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Person gibt es 3.000 € bei befristeter Einstellung, 4.000 € bei Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und 7.000 € bei unbefristeter Einstellung. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten 4.000 €, 6.000 € bzw. 10.000 €. Die Ausbildungsprämie beträgt 5.000 € oder 7.000 € bei Unternehmen ohne Beschäftigungspflicht.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Bei der Einstellungsprämie und der Ausbildungsprämie kann der Antrag bis zu 3 Monate nach Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Prämien für die Entfristung sind innerhalb von drei Monaten nach der Entfristung zu beantragen. Spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Können Beschäftigte in die Werkstatt zurückkehren?
Ja. Personen, die mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder Ausbildung nach den §§ 61, 61a SGB IX am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (§ 220 Abs. 3 SGB IX).

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion — Offizielle Programmseite
    lvr.dePrimärquelleLandschaftsverband Rheinland (LVR)
  2. [02]
    Richtlinie zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion
    lvr.deRechtsgrundlageLandschaftsverband Rheinland (LVR)
  3. [03]
    Fact Sheet zum LVR-Budget für Arbeit
    lvr.dePrimärquelleLandschaftsverband Rheinland (LVR)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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