Auf einen Blick
| Förderart | Steuervorteil |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Finanzverwaltung des Bundes und der Länder |
| Förderhöhe | bis zu 6.828 € |
| Zielgruppe | Familie |
Worum geht es?
Der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen und stellt das Existenzminimum des Kindes steuerfrei. Zusätzlich wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag werden bei der Einkommensteuer nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist; die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet (Günstigerprüfung).
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Steuerlich zu berücksichtigendes Kind
Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung
Verrechnung mit dem Kindergeld (Günstigerprüfung)
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Kein gesonderter Antrag
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
- 02
Anlage Kind ausfüllen
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die Anlage Kind auszufüllen.
- 03
Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen automatisch durch.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Bekomme ich Kinderfreibetrag und Kindergeld gleichzeitig?
Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Kinderfreibetrag — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
- [02]§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kindergesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder