BundesBonus
Steuervorteil · bis 6.828 €/Jahr Bund

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG stellt das sächliche Existenzminimum eines Kindes von der Einkommensteuer frei. Er beträgt 3.414 Euro je Elternteil, bei zusammen veranlagten Eltern 6.828 Euro im Jahr. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 1.464 beziehungsweise 2.928 Euro. Das Finanzamt verrechnet beide Freibeträge mit dem Kindergeld und wählt automatisch die günstigere Variante.

Freibetrag
6.828 €
je Jahr
Zuständig
Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
Freibetrag bis zu 6.828 € pro Jahr
Zielgruppe Familie

Worum geht es?

Der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen und stellt das Existenzminimum des Kindes steuerfrei. Zusätzlich wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag werden bei der Einkommensteuer nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist; die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet (Günstigerprüfung).

Schnell-Check

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Kinder unter 18 Jahren zählen immer. Bis unter 25 zählen sie, solange sie in Ausbildung sind, eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten überbrücken, keinen Ausbildungsplatz finden oder einen Freiwilligendienst leisten; nach der ersten Ausbildung nur ohne Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden. Arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung zählen bis unter 21, Kinder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ohne Altersgrenze.

Die Freibeträge werden in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass das Kind über seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert ist.

Das Finanzamt vergleicht die Steuerersparnis durch die Freibeträge mit dem Kindergeld. Ist die Ersparnis höher, werden die Freibeträge abgezogen und das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet; sonst bleibt es beim Kindergeld.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Steuerlich zu berücksichtigendes KindKinder unter 18 Jahren zählen immer. Bis unter 25 zählen sie, solange sie in Ausbildung sind, eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten überbrücken, keinen Ausbildungsplatz finden oder einen Freiwilligendienst leisten; nach der ersten Ausbildung nur ohne Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden. Arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung zählen bis unter 21, Kinder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ohne Altersgrenze.
Anlage Kind zur EinkommensteuererklärungDie Freibeträge werden in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass das Kind über seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert ist.
Verrechnung mit dem Kindergeld (Günstigerprüfung)Das Finanzamt vergleicht die Steuerersparnis durch die Freibeträge mit dem Kindergeld. Ist die Ersparnis höher, werden die Freibeträge abgezogen und das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet; sonst bleibt es beim Kindergeld.

Was bekommst du konkret?

Kinderfreibetrag von bis zu 6.828 Euro jährlich je steuerlich zu berücksichtigendem Kind (2026; 2025: 6.672 Euro), zusätzlich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von bis zu 2.928 Euro. Die Beträge werden im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem Kindergeld verrechnet.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Kein gesonderter Antrag

    Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

  2. 02

    Anlage Kind ausfüllen

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die Anlage Kind auszufüllen, mit der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes.

  3. 03

    Günstigerprüfung durch das Finanzamt

    Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen automatisch durch.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Für 2026 beträgt der Kinderfreibetrag bis zu 6.828 Euro jährlich je Kind (2025: 6.672 Euro). Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von bis zu 2.928 Euro.
Bekomme ich Kinderfreibetrag und Kindergeld gleichzeitig?
Nein. Der Kinderfreibetrag wird bei der Einkommensteuer nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch und verrechnet die Steuerminderung mit dem Kindergeld.
Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
Einen gesonderten Antrag müssen Sie nicht stellen. Sie füllen lediglich die Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung aus; das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung.
Bis zu welchem Alter gibt es den Kinderfreibetrag?
Kinder unter 18 Jahren werden immer berücksichtigt. Danach zählen sie bis unter 25 Jahren, solange sie für einen Beruf ausgebildet werden, eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrücken, mangels Ausbildungsplatz keine Ausbildung beginnen können oder einen Freiwilligendienst leisten. Nach Abschluss der ersten Ausbildung ist eine Erwerbstätigkeit bis 20 Wochenstunden unschädlich. Arbeitsuchend gemeldete Kinder zählen bis unter 21 Jahren, Kinder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ohne Altersgrenze, wenn sie sich deshalb nicht selbst unterhalten können.
Was gilt für getrennt lebende oder nicht verheiratete Eltern?
Jedem Elternteil steht die Hälfte zu: 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Kommt nur ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nach, wird ihm auf Antrag auch der Kinderfreibetrag des anderen übertragen, außer für Zeiträume mit Unterhaltsvorschuss. Bei minderjährigen Kindern kann der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den Betreuungsfreibetrag des anderen übertragen bekommen, es sei denn, der andere trägt Betreuungskosten oder betreut das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang.
Was passiert, wenn das Kind nicht das ganze Jahr berücksichtigt wird?
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen fehlen, verringern sich die Freibeträge um ein Zwölftel. Der Geburtsmonat zählt bereits mit: Wird ein Kind im Juli geboren, gibt es die Freibeträge für sechs Monate.
Können Großeltern oder Stiefeltern den Freibetrag bekommen?
Ja, auf Antrag, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. Die Übertragung ist auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils möglich; die Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Kinderfreibetrag — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
  2. [02]
    § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
  3. [03]
    § 31 EStG – Familienleistungsausgleich
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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