BundesBonus
Zuschuss · bis 20.000 € Land

Hessengeld

Das Hessengeld ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Hessen für Ersterwerber selbstgenutzten Wohneigentums in Hessen. Das Land erstattet bis zu 10.000 Euro pro Erwerber der bereits gezahlten Grunderwerbsteuer — zusätzlich 5.000 Euro für jedes einziehende Kind unter 18 Jahren. Der Antrag läuft über das Online-Kundenportal der WIBank. Förderfähig sind Kaufverträge ab dem 1. März 2024.

Max. Förderung
20.000 €
pro Antrag
Zuständig
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Förderhöhe bis zu 20.000 €
Zielgruppe Privatperson, Familie, Eigentümer

Worum geht es?

Mit dem Hessengeld fördert das Land Hessen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) den erstmaligen Erwerb selbstgenutzter Wohnimmobilien. Gefördert werden grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge mit Beurkundungsdatum ab dem 1. März 2024. Die erworbene Wohnimmobilie oder das Baugrundstück muss in Hessen liegen und vom Erwerber selbst bezogen werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der tatsächlich gezahlten Grunderwerbsteuer begrenzt.

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Antragsteller dürfen zu keinem Zeitpunkt zuvor Eigentümer oder Miteigentümer einer Wohnimmobilie gewesen sein — weder in Hessen noch in einem anderen Bundesland oder im Ausland. Auch geerbtes oder geschenktes Wohneigentum zählt als Voreigentum und schließt die Förderung aus. Unbebaubare Grundstücke (z. B. Forst, Ackerland) gelten nicht als Wohneigentum und führen nicht zur Ausschließung.

Die geförderte Immobilie muss vom Antragsteller selbst als Hauptwohnsitz bewohnt werden. Der Einzug muss spätestens drei Jahre nach Antragstellung erfolgen und durch Vorlage einer Meldebescheinigung im WIBank-Kundenportal nachgewiesen werden. Wird die Immobilie teilweise vermietet, beschränkt sich der Zuschuss auf den selbstgenutzten Anteil der Grunderwerbsteuer.

Das erworbene Objekt — Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder Baugrundstück — muss in Hessen belegen sein. Erwerbsvorgänge außerhalb Hessens sind nicht förderfähig. Kaufverträge müssen ab dem 1. März 2024 notariell beurkundet worden sein, da dieses Datum als Stichtag für die Programmberechtigung gilt.

Jeder Erwerber erhält maximal 10.000 Euro Zuschuss. Bei zwei gemeinsam erwerbenden Personen beträgt der Gesamtzuschuss maximal 20.000 Euro, zuzüglich 5.000 Euro pro einziehendem Kind unter 18 Jahren. Der Zuschuss ist jedoch auf die Höhe der tatsächlich angefallenen und bezahlten Grunderwerbsteuer begrenzt: Liegt die Grunderwerbsteuer unter dem rechnerischen Maximalbetrag, wird nur der tatsächlich gezahlte Steuerbetrag erstattet.

Der Antrag wird ausschließlich online über das Kundenportal der WIBank gestellt. Zunächst ist ein Förder-Check auszufüllen; bei positivem Ergebnis wird die Registrierung im Portal freigeschaltet. Nach Einreichung aller Unterlagen — darunter Kaufvertrag, Grunderwerbsteuerbescheid, amtliche Ausweise, Steuer-IDs und Geburtsurkunden der Kinder — erteilt die WIBank den Zuwendungsbescheid. Der Einzug und die Meldebescheinigung sind binnen drei Jahren nach Antragstellung nachzureichen.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Erstmaliger Eigentumserwerb

Antragsteller dürfen zu keinem Zeitpunkt zuvor Eigentümer oder Miteigentümer einer Wohnimmobilie gewesen sein — weder in Hessen noch in einem anderen Bundesland oder im Ausland. Auch geerbtes oder geschenktes Wohneigentum zählt als Voreigentum und schließt die Förderung aus. Unbebaubare Grundstücke (z. B. Forst, Ackerland) gelten nicht als Wohneigentum und führen nicht zur Ausschließung.

Selbstnutzung als Hauptwohnsitz

Die geförderte Immobilie muss vom Antragsteller selbst als Hauptwohnsitz bewohnt werden. Der Einzug muss spätestens drei Jahre nach Antragstellung erfolgen und durch Vorlage einer Meldebescheinigung im WIBank-Kundenportal nachgewiesen werden. Wird die Immobilie teilweise vermietet, beschränkt sich der Zuschuss auf den selbstgenutzten Anteil der Grunderwerbsteuer.

Immobilie in Hessen

Das erworbene Objekt — Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder Baugrundstück — muss in Hessen belegen sein. Erwerbsvorgänge außerhalb Hessens sind nicht förderfähig. Kaufverträge müssen ab dem 1. März 2024 notariell beurkundet worden sein, da dieses Datum als Stichtag für die Programmberechtigung gilt.

Antrag und Einzug über WIBank-Kundenportal

Der Antrag wird ausschließlich online über das Kundenportal der WIBank gestellt. Zunächst ist ein Förder-Check auszufüllen; bei positivem Ergebnis wird die Registrierung im Portal freigeschaltet. Nach Einreichung aller Unterlagen — darunter Kaufvertrag, Grunderwerbsteuerbescheid, amtliche Ausweise, Steuer-IDs und Geburtsurkunden der Kinder — erteilt die WIBank den Zuwendungsbescheid. Der Einzug und die Meldebescheinigung sind binnen drei Jahren nach Antragstellung nachzureichen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Immobilie kaufen und Grunderwerbsteuer zahlen

    Der Kauf einer selbst zu nutzenden Wohnimmobilie oder eines Baugrundstücks in Hessen wird notariell beurkundet. Der Kaufvertrag muss ab dem 1. März 2024 datiert sein. Das Finanzamt setzt anschließend die hessische Grunderwerbsteuer (6 % des Kaufpreises) fest. Diese muss vollständig bezahlt werden — der Grunderwerbsteuerbescheid ist später Pflichtunterlage im Antrag.

  2. 02

    Förder-Check im WIBank-Kundenportal ausfüllen

    Unter foerderportal.wibank.de steht ein vorgelagerter Förder-Check zur Verfügung. Antragsteller geben dort ihre persönlichen Verhältnisse und Angaben zum Kaufvertrag ein. Fällt die Vorabprüfung positiv aus, wird unmittelbar die Registrierung im Kundenportal freigeschaltet. Dieser Schritt ersetzt keine rechtliche Beratung, gibt aber schnell Aufschluss über die grundsätzliche Förderfähigkeit.

  3. 03

    Vollständigen Antrag mit Unterlagen einreichen

    Nach erfolgreicher Registrierung im Kundenportal kann der vollständige Hessengeld-Antrag gestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind: notariell beglaubigter Kaufvertrag, amtliche Ausweisdokumente aller Erwerber, Steuer-IDs aller förderberechtigten Personen, Grunderwerbsteuerbescheid sowie Geburtsurkunden der miteinziehenden Kinder. Meldebescheinigungen können nachgereicht werden, wenn der Einzug noch bevorsteht.

  4. 04

    Zuwendungsbescheid erhalten

    Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die WIBank ergeht der Zuwendungsbescheid digital über das Kundenportal. Darin wird die bewilligte Fördersumme festgelegt. Der Bescheid bestätigt die grundsätzliche Förderberechtigung; die tatsächliche Auszahlung erfolgt erst nach Nachweis des Einzugs.

  5. 05

    Einzug nachweisen und Auszahlung erhalten

    Spätestens drei Jahre nach Antragstellung muss der Einzug in die geförderte Immobilie über das Kundenportal nachgewiesen werden. Hierzu werden die amtlichen Meldebescheinigungen aller im Antrag genannten Personen hochgeladen — Erwerber und Kinder. Nach erfolgreicher Prüfung des Einzugsnachweises erfolgt die Auszahlung des Hessengeld-Zuschusses auf das im Antrag hinterlegte Konto.

  6. 06

    Selbstnutzung dauerhaft sicherstellen

    Die Selbstnutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz ist zentrales Förderkriterium des Hessengeld-Programms. Eine spätere Vermietung oder der Verkauf der Immobilie kann Auswirkungen auf die Förderbedingungen haben. Wer die Immobilie nur teilweise selbst nutzt, erhält den Zuschuss anteilig, begrenzt auf den selbstgenutzten Teil der Grunderwerbsteuer. Für individuelle Fragen steht die WIBank unter [email protected] zur Verfügung.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt für das Hessengeld?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die erstmals eine selbst genutzte Wohnimmobilie in Hessen erwerben. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Antragsteller müssen Ersterwerber sein, das heißt, sie dürfen zu keinem früheren Zeitpunkt Eigentümer oder Miteigentümer einer Wohnimmobilie — ob in Deutschland oder im Ausland, ob geerbt, geschenkt oder selbst gekauft — gewesen sein. Erwerben zwei Personen gemeinsam, prüft die WIBank jeden Erwerber individuell: Erfüllt nur einer die Ersterwerber-Bedingung, erhält lediglich dieser seinen Anteil von bis zu 10.000 Euro. Es gibt keine Einkommensgrenze und keine Kaufpreisgrenze.
Was bedeutet „Ersterwerber“ beim Hessengeld genau?
Ersterwerber ist, wer noch nie Eigentümer oder Miteigentümer einer Wohnimmobilie war — unabhängig davon, ob dieses Objekt sich in Hessen, einem anderen Bundesland oder dem Ausland befand. Frühere Eigentümer bleiben auch dann ausgeschlossen, wenn die frühere Immobilie bereits verkauft wurde. Geerbtes oder durch Schenkung übertragenes Wohneigentum zählt ebenfalls als Voreigentum. Eine Ausnahme gilt für unbebaubare Grundstücke wie Wald oder Ackerland: Diese führen nicht zum Ausschluss. Ebenso ist eine teilweise Vermietung der geförderten Immobilie zulässig — der Zuschuss bezieht sich dann aber nur auf den selbstgenutzten Anteil der Grunderwerbsteuer.
Wie hoch ist die Förderung und wie wird sie berechnet?
Das Hessengeld beträgt bis zu 10.000 Euro pro Erwerber, maximal 20.000 Euro für zwei gemeinsam erwerbende Personen. Zusätzlich werden 5.000 Euro für jedes einziehende Kind unter 18 Jahren gewährt. Entscheidend ist jedoch: Der Gesamtzuschuss ist auf die Höhe der tatsächlich angefallenen und bereits bezahlten Grunderwerbsteuer begrenzt. In Hessen beträgt der Grunderwerbsteuersatz 6 Prozent des Kaufpreises. Bei einem Kaufpreis von 250.000 Euro fällt eine Grunderwerbsteuer von 15.000 Euro an — der Zuschuss beträgt dann maximal 15.000 Euro, sofern der rechnerische Anspruch (z. B. 20.000 Euro bei zwei Erwerbern) diesen Betrag übersteigt. Es gibt keine Einkommens- oder Kaufpreisgrenze.
Wie hängt das Hessengeld mit der Grunderwerbsteuer zusammen?
Das Hessengeld ist kein Darlehen, sondern ein direkter, nicht rückzahlbarer Zuschuss zur bereits gezahlten Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird wie bisher in voller Höhe beim Finanzamt festgesetzt und vom Erwerber bezahlt — das Hessengeld erstattet danach einen Teil davon. Der Zuschuss kann den tatsächlich gezahlten Steuerbetrag nicht übersteigen: Liegt die Steuer beispielsweise nur bei 8.000 Euro, sind auch maximal 8.000 Euro Zuschuss möglich, auch wenn bei zwei Erwerbern rechnerisch bis zu 20.000 Euro infrage kämen. Maßgeblich für die Antragsberechtigung ist das Datum der notariellen Beurkundung — Kaufverträge ab dem 1. März 2024 sind förderfähig.
Wie lange muss die Immobilie selbst genutzt werden?
Die Selbstnutzung als Hauptwohnsitz ist Grundvoraussetzung für die Auszahlung des Hessengelds. Der Einzug muss spätestens drei Jahre nach Antragstellung erfolgen und durch die Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung aller im Antrag genannten Personen im WIBank-Kundenportal nachgewiesen werden. Erst nach diesem Nachweis erfolgt die Auszahlung. Über darüber hinausgehende Bindungsfristen oder Rückzahlungspflichten bei späterer Veräußerung oder Vermietung informiert die Förderrichtlinie der WIBank; die Selbstnutzungspflicht ist zentrales Förderkriterium.
Wie und wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird ausschließlich digital über das Kundenportal der WIBank (foerderportal.wibank.de) gestellt. Der Prozess beginnt mit einem Förder-Check: Fällt dieser positiv aus, erhält der Antragsteller Zugang zur Registrierung und kann im Anschluss seinen vollständigen Antrag einreichen. Benötigte Unterlagen sind der notariell beglaubigte Kaufvertrag, amtliche Ausweisdokumente aller Erwerber, Steuer-IDs, der Grunderwerbsteuerbescheid sowie Geburtsurkunden der miteinziehenden Kinder. Meldebescheinigungen können nachgereicht werden, sofern der Einzug noch nicht stattgefunden hat — die Frist hierfür beträgt drei Jahre nach Antragstellung. Der Zuwendungsbescheid wird ebenfalls digital über das Portal zugestellt.
Was gilt für Kinder — wie wird der Kinder-Zuschuss beantragt?
Für jedes Kind unter 18 Jahren, das in die geförderte Immobilie einzieht, werden zusätzlich 5.000 Euro Zuschuss gewährt. Die Kinder müssen bei Antragstellung noch nicht eingezogen sein — die Meldebescheinigungen der Kinder können wie die der Erwerber binnen drei Jahren nach Antragstellung nachgereicht werden. Als Nachweis dienen Geburtsurkunden und Meldebescheinigungen aller berücksichtigungsfähigen Kinder, die im WIBank-Kundenportal hochgeladen werden. Auch der Kinder-Zuschuss unterliegt der Gesamtobergrenze: Der Gesamtzuschuss (Erwerber + Kinder) darf die tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer nicht übersteigen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Hessengeld — Programmseite der WIBank
    wibank.dePrimärquelleWIBank — Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
  2. [02]
    Förderrichtlinie Hessengeld (PDF)
    wibank.deRechtsgrundlageWIBank — Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
  3. [03]
    Hessengeld — Informationsseite Hessisches Ministerium der Finanzen
    finanzen.hessen.dePrimärquelleHessisches Ministerium der Finanzen
  4. [04]
    Hessengeld — Downloads und Merkblätter der WIBank
    wibank.dePrimärquelleWIBank — Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen