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Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen (Hessen)

Das Land Hessen sichert mit Ausfallbürgschaften die Finanzierung von Investitionen in Wohngebäude und Gebäude mit sozialen Einrichtungen ab. Verbürgt werden Kredite für Errichtung, Erwerb und Modernisierung von Mietwohnraum, für Wohnheime und soziale Einrichtungen sowie für Photovoltaikanlagen bis 20 kW mit Batteriespeicher.

Zuständig
Land Hessen, Ministerium der Finanzen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Bürgschaft
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Hessen, Ministerium der Finanzen
Förderhöhe ab 20.000 €
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

Das Land Hessen unterstützt Eigentümer mit einer Bürgschaft, damit die Finanzierung von Investitionen in Wohngebäude sowie Gebäude mit sozialen Einrichtungen gesichert ist. Die Förderung wird als Ausfallbürgschaft gewährt. Verbürgt werden Kredite zur Errichtung oder Schaffung von Mietwohnraum einschließlich des Ersterwerbs, zur Modernisierung von Mietwohnraum (insbesondere energetische Modernisierung), zur Anschlussfinanzierung verbürgter Kredite auch bei Gläubigerwechsel, zur Errichtung, Schaffung und Modernisierung von Wohnheimen und sozialen Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen und Tageseinrichtungen für Kinder, zur Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 kW auf Dächern, Fassaden oder Freiflächen einschließlich Batteriespeicher und Steuer- und Regelungstechnik sowie zur energetischen Modernisierung oder zum altersgerechten Umbau des Wohnungsbestandes von Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbandskredit.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Antragsteller ist Eigentümer der Immobilie

Gebäude ist rechtlich und tatsächlich zu dauerhaftem Wohnen geeignet

Antrag vor Maßnahmenbeginn bzw. notarieller Beurkundung gestellt

Wie stellst du den Antrag?

Antragsberechtigt sind Eigentümer der Immobilie. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden: Bei Neubau (ausgenommen Ersterwerb) darf das Objekt noch nicht bezugsfertig sein, bei Modernisierung darf diese noch nicht abgeschlossen sein, bei Erwerb von Wohnraum zur Selbstnutzung darf der Kaufvertrag noch nicht notariell beurkundet sein und bei Photovoltaikanlagen darf mit der Errichtung noch nicht begonnen worden sein. Grundlage sind die Bürgschaftsrichtlinien 2025 des Landes Hessen.

Häufige Fragen

Wer kann die Bürgschaft beantragen?
Antragsberechtigt sind Eigentümer der Immobilie. Das Gebäude muss rechtlich und tatsächlich zu dauerhaftem Wohnen geeignet sein, das Vorhaben wirtschaftlich und die Finanzierung dauerhaft gesichert.
Welche Vorhaben werden verbürgt?
Verbürgt werden Kredite zur Errichtung und Modernisierung von Mietwohnraum, zur Anschlussfinanzierung verbürgter Kredite, zur Errichtung und Modernisierung von Wohnheimen und sozialen Einrichtungen sowie zur Errichtung von Photovoltaikanlagen bis 20 kW mit Batteriespeicher.
Wie hoch darf der verbürgte Kredit sein?
Der zu verbürgende Kredit sollte 80 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten, bei Errichtung von Photovoltaikanlagen 90 Prozent der Gesamtkosten.
Gibt es eine Mindesthöhe?
Ja. Die Bagatellgrenze liegt bei 20.000 EUR, bei Errichtung von Photovoltaikanlagen bei 10.000 EUR.

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