Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Landesprogramm |
| Fördergeber | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist nach Artikel 91a des Grundgesetzes eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern. Ihr Ziel ist es, die Wirtschaftsstruktur in besonders strukturschwachen Gebieten zu verbessern und so zu einer ausgewogenen regionalen Entwicklung beizutragen. In Bayern fördert das Wirtschaftsministerium aus GRW-Mitteln einzelbetriebliche Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
Die Förderkonditionen regelt der Koordinierungsrahmen der GRW, den Bund und Länder gemeinsam beschließen und den die EU genehmigt hat. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neuer Koordinierungsrahmen; bis zum 31. Dezember 2026 können die Länder Vorhaben noch nach dem Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2024 bewilligen. Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.
Gefördert wird nur im GRW-Fördergebiet. Laut BayernPortal gilt die Regelung nur für die Regierungsbezirke Oberfranken, Niederbayern und Oberpfalz. C-Fördergebiete sind die Stadt Hof ohne das Münsterviertel, der Landkreis Hof sowie Teile der Landkreise Tirschenreuth und Wunsiedel i. Fichtelgebirge. D-Fördergebiete sind die Landkreise Kronach, Neustadt a. d. Waldnaab und Regen, die Stadt Weiden, das Münsterviertel in Hof sowie Teile der Landkreise Cham, Freyung-Grafenau, Schwandorf, Tirschenreuth und Wunsiedel i. Fichtelgebirge. Die Fördergebietskarte gilt für den Zeitraum 2022 bis 2027. Laut Wirtschaftsministerium kommen die GRW-Förderleistungen in Bayern in erster Linie in den C-Gebieten zum Einsatz.
Neben der GRW gibt es in Bayern das Bayerische regionale Förderprogramm (BRF), das ausschließlich aus Landesmitteln finanziert wird und eine eigene Richtlinie hat. Beide Programme laufen über dieselbe Leistung im BayernPortal, haben aber getrennte Onlineanträge.
Passt GRW-Investitionsförderung Bayern zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
6 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Liegt die zu fördernde Betriebsstätte in einem C- oder D-Fördergebiet der GRW in Bayern (Teile Oberfrankens, der Oberpfalz und Niederbayerns)? |
| Ist der Antragsteller ein gewerbliches Unternehmen nach § 2 Gewerbesteuergesetz, das keinen freien Beruf in gewerblicher Form ausübt? |
| Wird der Antrag gestellt, bevor mit dem Vorhaben begonnen oder ein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde? |
| Ist das Unternehmen kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO? |
| Gehört die Haupttätigkeit nicht zu einem ausgeschlossenen Wirtschaftszweig (z. B. Landwirtschaft, Baugewerbe, Energieversorgung, Finanzdienstleistung, Wohnungswesen)? |
| Finanzierst du mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten aus Eigen- oder Fremdmitteln ohne öffentliche Förderung? |
Was bekommst du konkret?
Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gewährt. Der Investor kann wählen, ob sich der Zuschuss auf die Investitionskosten (sachkapitalbezogen) oder auf die Lohnkosten der neu geschaffenen Arbeitsplätze für zwei Jahre (lohnkostenbezogen) bezieht.
Die Förderhöchstsätze richten sich nach Fördergebiet und Unternehmensgröße. In den bayerischen C-Fördergebieten liegen sie bei 45 Prozent für kleine, 35 Prozent für mittlere und 25 Prozent für große Unternehmen. In den D-Fördergebieten sind es 20 Prozent für kleine und 10 Prozent für mittlere Unternehmen; große Unternehmen können dort nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag gefördert werden. Die Sätze in den C-Fördergebieten sind Höchstsätze, die nur bei besonderen Struktureffekten ausgeschöpft werden können.
Vorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten, mit besonderen Energieeffizienzeffekten oder zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen sind unabhängig von der Unternehmensgröße förderfähig. Für sie gelten eigene Höchstsätze: 40 Prozent beim Umweltschutz, 30 Prozent bei der Energieeffizienz und 45 Prozent bei der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, jeweils mit Zuschlägen für kleine und mittlere Unternehmen. Zusätzlich können Vorhaben im gesamten Fördergebiet bis zum Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen gefördert werden.
Förderfähig sind unter anderem Gebäude, Anlagen und Maschinen sowie unter Bedingungen immaterielle, gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter. Gefördert wird nur der Teil der Investitionskosten, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 1.000.000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 750.000 Euro nicht übersteigt. Nicht förderfähig sind Ersatzbeschaffungen, Pkw, Lkw und andere Straßenfahrzeuge zum Transport sowie Bauzeitzinsen. Der Antragsteller muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten ohne öffentliche Förderung finanzieren. Das Vorhaben soll innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden; geförderte Wirtschaftsgüter und Arbeitsplätze sind mindestens fünf Jahre zu halten.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Lage im GRW-Fördergebiet prüfen und Beratung bei der Bezirksregierung suchen
Gefördert wird nur, wenn die zu fördernde Betriebsstätte im C- oder D-Fördergebiet der GRW liegt; in Bayern gilt die Regelung nur für die Regierungsbezirke Oberfranken, Niederbayern und Oberpfalz. Wegen des sehr komplexen Förderverfahrens empfiehlt das Bayerische Wirtschaftsministerium dringend eine Beratung durch die zuständige Bezirksregierung vor der Antragstellung. Feste Fristen gibt es nicht.
- 02
GRW-Onlineantrag vor Beginn der Arbeiten über das BayernPortal stellen
Der Antrag ist online vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Dafür ist eine Authentifizierung mit dem ELSTER-Unternehmenskonto erforderlich; eine Antragstellung und Unterschrift in Papierform ist dann nicht nötig. Als Beginn der Arbeiten gilt der früheste von diesen Zeitpunkten: Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, Beginn der Bauarbeiten, erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Grundstückskauf, Genehmigungen und vorläufige Durchführbarkeitsstudien sowie bei Baumaßnahmen Planung und Bodenuntersuchung zählen nicht dazu.
Zum Onlineantrag im BayernPortal - 03
Ergänzende Angaben zum GRW-Antrag und Anlagen beifügen
Zusätzlich zum Onlineantrag wird das Formular „Ergänzende Angaben zum GRW-Antrag“ benötigt, getrennt für Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen oder für Tourismus. Erforderlich sind insbesondere die Finanzierungsbestätigung der Hausbank, die vollständigen Jahresabschlussberichte der letzten drei Geschäftsjahre bzw. Einnahmen-Überschussrechnungen, eine detaillierte Kostenzusammenstellung (netto), Unterlagen über die Rechtsverhältnisse des Unternehmens und eine KMU-Erklärung. Die Anlagen sind möglichst bereits im Onlineantrag hochzuladen und können im Einzelfall nachgereicht werden; die Bezirksregierung kann weitere Unterlagen anfordern.
Ergänzende Hinweise zur GRW-Antragstellung - 04
Bei mehreren beteiligten Unternehmen den GRW-Ergänzungsantrag stellen
Sind mehrere Unternehmen beteiligt, etwa bei Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft, Organschaft oder bei Leasing-, Miet- und Pachtverhältnissen, stellt zunächst der Nutzer den Antrag und leitet nach dem Absenden das generierte PDF an das weitere Unternehmen weiter. Dieses stellt im Nachgang den GRW-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens, als Mitantrag bei Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft und als Mitzeichnungsantrag mit gesamtschuldnerischer Haftung bei Leasing-, Miet- und Pachtverhältnissen. Erst wenn alle Anträge eingegangen sind, ist der Antrag vollständig und wirksam gestellt.
- 05
Zuwendungsbescheid abwarten
Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht; die Länder wählen die Vorhaben aus und erteilen in eigener Zuständigkeit die Bewilligungsbescheide. Bis zum 31. Dezember 2026 können sie Vorhaben noch auf Grundlage des GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2024 bewilligen, danach ausschließlich auf Grundlage des Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2026. Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.
- 06
Vorhaben innerhalb von 36 Monaten durchführen und fünf Jahre Zweckbindung einhalten
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Geschaffene oder gesicherte Dauerarbeitsplätze müssen ebenso lange tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Häufige Fragen
Wo in Bayern gibt es die GRW-Investitionsförderung?
Wie hoch ist der GRW-Zuschuss in Bayern?
Was unterscheidet die GRW vom Bayerischen regionalen Förderprogramm (BRF)?
Welche Mindestinvestition gilt bei der GRW in Bayern?
Wie und wo stelle ich den GRW-Antrag?
Was wird bei der GRW nicht gefördert?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]GRW-Investitionsförderung Bayern (Gemeinschaftsaufgabe regionale Wirtschaftsstruktur) — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- [02]Regionalförderung – Bayerisches Wirtschaftsministeriumstmwi.bayern.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- [03]GRW-Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2026 (Auszug)stmwi.bayern.deRechtsgrundlageBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- [04]Ergänzende Hinweise zur GRW-Antragstellungstmwi.bayern.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.