Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Förderebene | Landesprogramm |
| Fördergeber | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Das Bayerische regionale Förderprogramm für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) ist die Investitionsförderung des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen. Es wird ausschließlich aus Landesmitteln finanziert und unterstützt einzelbetriebliche Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens. Die Fördermittel werden im ländlichen Raum, in wirtschaftlich schwachen Gebieten (C-, D- und sonstige Fördergebiete) sowie in den bayerischen Tourismusgebieten eingesetzt.
Ziel der Förderung sind möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen. Gefördert werden Vorhaben, die Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen oder Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen. Im Tourismus stehen Vorhaben im Vordergrund, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebots verbessern, etwa die Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben.
Die Förderkonditionen regelt die Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BayMBl. 2024 Nr. 213). Sie gilt seit dem 1. Juli 2024 und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Neben dem BRF gibt es in Bayern Sonderprogramme nach Maßgabe der BRF, etwa Schwelleninvestitionen in Kleinstbetrieben, Transformation@Bayern, Energieeffizienz in Unternehmen, die PremiumOffensive Tourismus und Tourismusland Bayern. In den Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) können höhere Fördersätze gewährt werden.
Passt Bayerisches regionales Förderprogramm für die gewerbliche Wirtschaft zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
5 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Gewerbliches Unternehmen (Gewerbebetrieb nach § 2 GewStG) aus Industrie, Handwerk, Tourismus oder sonstigen Dienstleistungen mit Vorhaben in Bayern? |
| Kleines oder mittleres Unternehmen nach EU-Definition (Anhang I AGVO)? |
| Wird der Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt? |
| Erreicht die Investition die Mindestgrenze (Industrie, Handwerk, Dienstleistung: 200.000 Euro im RmbH, sonst 500.000 Euro; Tourismus: 50.000 Euro im RmbH, sonst 100.000 Euro)? |
| Gehört das Unternehmen nicht zu einer ausgeschlossenen Branche (z. B. Einzelhandel, Baugewerbe, Kfz-Handel, Finanzdienstleistung, Wohnungswesen)? |
Was bekommst du konkret?
Die Förderung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Sie kann als Investitionszuschuss, als Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Darlehens der LfA Förderbank Bayern eingesetzt werden.
Der Fördersatz beträgt laut BayernPortal bis zu 20 % für kleine und bis zu 10 % für mittlere Unternehmen. Bei Transformationsvorhaben mit besonderen Umweltschutz- oder Energieeffizienzeffekten oder zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen sowie in den GRW-Fördergebieten sind höhere Fördersätze möglich. Die Sätze sind Höchstsätze, die im Einzelfall nur bei besonderen Struktureffekten ausgeschöpft werden können.
Zuwendungsfähig sind die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, unter bestimmten Voraussetzungen auch immaterielle, geleaste, gemietete oder gepachtete Wirtschaftsgüter. Gefördert wird nur der Teil der Investitionsausgaben, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro oder je gesichertem Arbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt. Nicht förderfähig sind unter anderem Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken und Fahrzeuge wie Pkw und Lkw. Das Vorhaben soll innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden; ausgezahlt wird die Zuwendung durch die LfA Förderbank Bayern.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Beratungsgespräch mit der zuständigen Bezirksregierung führen
Wegen des sehr komplexen Förderverfahrens empfiehlt das Bayerische Wirtschaftsministerium dringend eine Beratung durch die zuständige Bezirksregierung vor der Antragstellung. Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll; ihre Kontaktdaten zeigt das BayernPortal nach Auswahl eines Ortes. Feste Antragsfristen gibt es nicht.
- 02
Onlineantrag vor Vorhabensbeginn über das BayernPortal stellen
Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens bei der Regierung gestellt werden, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. Gestellt wird er online über das BayernPortal; dafür ist eine Authentifizierung mit dem ELSTER-Unternehmenskonto erforderlich, eine Unterschrift in Papierform ist dann nicht nötig. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; Verträge zur Vorbereitung oder Planung des Projekts einschließlich der Antragserstellung zählen nicht dazu.
Zum Onlineantrag im BayernPortal - 03
Durchfinanzierungsbestätigung und weitere Anlagen hochladen
Dem Antrag ist eine Durchfinanzierungsbestätigung beizufügen, die von der Hausbank oder einem Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch von der Muttergesellschaft ausgestellt werden kann. Erforderlich sind außerdem insbesondere die vollständigen Jahresabschlussberichte der letzten drei Geschäftsjahre bzw. Einnahmen-Überschussrechnungen, eine detaillierte Kostenzusammenstellung (netto), Unterlagen über die Rechtsverhältnisse des Unternehmens und eine KMU-Erklärung, bei baulichen Vorhaben auch Planunterlagen bzw. Baugenehmigung. Die Anlagen sind möglichst bereits im Onlineantrag hochzuladen; im Einzelfall können sie später nachgereicht werden.
Ergänzende Hinweise zur BRF-Antragstellung - 04
Bei abweichendem Investor den BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens stellen
Fallen Nutzer und Investor auseinander, etwa bei Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft, Organschaft oder bei Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnissen, leitet der Nutzer nach Absenden seines Onlineantrags die generierte PDF zusammen mit der Vorgangsnummer per E-Mail an den Investor weiter. Der Investor stellt danach online den BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens. Erst wenn beide Onlineanträge bei der zuständigen Bezirksregierung eingegangen sind, kann förderunschädlich mit dem Vorhaben begonnen werden.
- 05
Bescheid der Regierung abwarten
Über den Antrag entscheidet die Regierung in eigener Zuständigkeit und gibt die Entscheidung durch Bescheid bekannt. Unvollständige Anträge werden in der Regel abgelehnt, wenn sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vervollständigt werden. Die Zuwendung ist eine freiwillige Leistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; ein Antrag kann wegen Überzeichnung des Förderprogramms unter Umständen nicht bewilligt werden. Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.
- 06
Vorhaben innerhalb von 36 Monaten durchführen; Auszahlung über die LfA Förderbank Bayern
Die Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Ausgezahlt wird sie durch die LfA Förderbank Bayern; die Regierung überwacht die zweckentsprechende Verwendung. Werden die Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt oder wird der Zuwendungszweck nicht während der gesamten Zweckbindung aufrechterhalten, kann der Bescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wer kann die BRF-Förderung in Bayern beantragen?
Wie hoch ist der Zuschuss aus dem BRF?
Welche Mindestinvestition gilt beim BRF?
Wo und wann stelle ich den Antrag?
Wie lange gilt die BRF-Richtlinie?
Was wird beim BRF nicht gefördert?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Bayerisches regionales Förderprogramm für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) — Offizielle Programmseitestmwi.bayern.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- [02]BRF-Richtlinie (BayMBl. 2024 Nr. 213)stmwi.bayern.deRechtsgrundlageBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- [03]Ergänzende Hinweise zur BRF-Antragstellungstmwi.bayern.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.