BundesBonus
Zuschuss · bis 2.500 € Land Aktuell bis 31.12.2028

Gründer- und Nachfolgebonus Saarland

Der Gründer- und Nachfolgebonus Saarland ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes von 2.500 Euro als Festbetrag. Er geht an Absolventen einer Meisterprüfung oder eines gleichgestellten Abschlusses, die im Saarland erstmals einen Handwerksbetrieb gründen, übernehmen oder sich tätig mit mindestens 25 Prozent am Kapital beteiligen. Den Antrag nimmt die Handwerkskammer des Saarlandes entgegen; er muss spätestens zwölf Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung vorliegen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Max. Förderung
2.500 €
pro Antrag
Fördergeber
Land Saarland (Handwerkskammer des Saarlandes)

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Land Saarland (Handwerkskammer des Saarlandes)
Förderhöhe 2.500 €
Zielgruppe Privatperson, Existenzgründer

Worum geht es?

Der Gründer- und Nachfolgebonus ist Teil der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus) und des Gründer-/Nachfolgebonus in der zuletzt am 01.01.2026 geänderten Fassung. Die Richtlinie ist rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2028. Honoriert wird eine erstmalige, in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss stehende Existenzgründung oder Unternehmensübernahme im Handwerk. Der Bonus soll zur Sicherung des Unternehmensbestands der Saarwirtschaft beitragen und einen zusätzlichen Anreiz zur Unternehmensnachfolge schaffen.

Der Bonus wird unabhängig vom Erhalt des Aufstiegsbonus (Meisterbonus) gewährt und ist ein eigenes Programm: Der Aufstiegsbonus belohnt die bestandene Prüfung, der Gründer- und Nachfolgebonus die anschließende Gründung, Übernahme oder Beteiligung. Er wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuständig für Antragsannahme, Bewilligung und Auszahlung ist die Handwerkskammer des Saarlandes.

Für Gründungen, Übernahmen oder tätige Beteiligungen, die vor dem 01.01.2026 erfolgt sind, besteht keine Fördermöglichkeit, weil die Rechtsgrundlage erst mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft trat.

Schnell-Check

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Gleichgestellt ist der Bescheid einer Handwerkskammer über die vollständige Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50 c HwO.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Meisterprüfung (oder gleichgestellter Abschluss, etwa DQR 6 nach § 7 Abs. 2 HwO) im passenden Handwerk, höchstens vier Jahre vor der Antragstellung erworbenGleichgestellt ist der Bescheid einer Handwerkskammer über die vollständige Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50 c HwO.
Erstmalige Betriebsneugründung, Betriebsübernahme oder tätige Beteiligung (mindestens 25 Prozent des Kapitals und Sperrminorität) als selbständige Vollexistenz—
Die Gründung oder Übernahme erfolgt im Saarland, und die Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke liegt vor—
Die Gründung, Übernahme oder Beteiligung erfolgte am oder nach dem 01.01.2026—
Der vollständige Antrag geht spätestens zwölf Monate nach dem Beginn der angemeldeten Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung bei der Handwerkskammer ein—
Der Gründer- und Nachfolgebonus wurde bislang nicht gewährt (den Bonus gibt es nur einmal je Antragsteller)—

Was bekommst du konkret?

Der Gründer- und Nachfolgebonus wird im Rahmen der Projektförderung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Festbetrags gewährt. Die Höhe beträgt 2.500 Euro.

Der Bonus ist eine De-minimis-Beihilfe nach den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2023/2831. Dem Antrag ist deshalb eine De-minimis-Erklärung beizufügen.

Wird der gegründete oder übernommene Betrieb innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Zuschusses aufgegeben, ist das der Handwerkskammer unverzüglich mit einer Begründung mitzuteilen. Die Handwerkskammer entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Rückzahlung zu erfolgen hat.

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch mit dem Formular der Handwerkskammer des Saarlandes bei der Handwerkskammer eingereicht, die zugleich bewilligt und auszahlt. Beizufügen sind die Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments, der Nachweis des Abschlusses, der Nachweis der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung beziehungsweise bei einer Beteiligung der Nachweis der tätigen Beteiligung und der Sperrminorität sowie die vollständig unterschriebene De-minimis-Erklärung. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden.

Der vollständige Antrag muss spätestens zwölf Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung gestellt werden. Maßgebend ist das Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung; es gilt das Eingangsdatum, und die Frist ist eine Ausschlussfrist. Der Abschluss darf bei Antragstellung höchstens vier Jahre zurückliegen.

Auskünfte erteilt die Handwerkskammer des Saarlandes unter 0681 5809-421 oder handwerksrolle@hwk-saarland.de.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gründer- und Nachfolgebonus im Saarland?
Der Bonus beträgt 2.500 Euro. Er wird im Rahmen der Projektförderung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Festbetrags gewährt. Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe, daher gehört eine De-minimis-Erklärung zum Antrag.
Wer kann den Gründer- und Nachfolgebonus beantragen?
Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, innerhalb der vergangenen vier Jahre die Meisterprüfung im zu betreibenden Handwerk (oder einem verwandten beziehungsweise zulassungsfreien Handwerk) oder eine sonstige Prüfung nach § 7 Abs. 2 HwO mit mindestens DQR-Niveau 6 abgelegt zu haben. Der Bescheid einer Handwerkskammer über die vollständige Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50 c HwO ist gleichgestellt.
Was wird gefördert: Gründung, Übernahme oder Beteiligung?
Gefördert wird die erstmalige Betriebsneugründung, die Betriebsübernahme einer bestehenden Betriebsstätte mit gleichem handwerklichem Unternehmensgegenstand und wesentlich gleichem Kundenstamm oder Personalbestand sowie die tätige Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen mit mindestens 25 Prozent des gezeichneten Kapitals und Sperrminorität. In allen Fällen muss daraus eine selbständige Vollexistenz im Handwerk der Anlage A oder B1 der HwO werden.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Der vollständige Antrag muss spätestens zwölf Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung bei der Handwerkskammer des Saarlandes eingehen. Maßgebend ist das Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung, es gilt das Eingangsdatum. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Der Abschluss darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens vier Jahre zurückliegen.
Gibt es den Bonus auch für Gründungen vor 2026?
Nein. Für Gründungen, Übernahmen oder tätige Beteiligungen, die vor dem 01.01.2026 erfolgt sind, besteht keine Fördermöglichkeit, weil die Rechtsgrundlage erst mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft trat.
Kann ich den Bonus zusätzlich zum Aufstiegsbonus (Meisterbonus) bekommen?
Ja, der Gründer- und Nachfolgebonus wird unabhängig vom Erhalt des Aufstiegsbonus gewährt. Beide Leistungen regelt dieselbe Richtlinie, sie haben aber getrennte Voraussetzungen und werden getrennt beantragt: der Aufstiegsbonus nach bestandener Prüfung, der Gründer- und Nachfolgebonus nach der Gründung, Übernahme oder Beteiligung.
Was passiert, wenn mehrere Berechtigte gemeinsam gründen oder übernehmen?
Die Zuwendung kann nur einmal gewährt werden, auch wenn die Gründung, Übernahme oder Beteiligung durch mehrere antragsberechtigte Personen erfolgt. Nach der Programmseite des Ministeriums erhält den Bonus, wessen Antrag als erstes bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.
Welche Unterlagen gehören zum Antrag?
Zum Antrag gehören die Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments, der Nachweis des Abschlusses, der Nachweis der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung (bei einer Beteiligung der Nachweis der tätigen Beteiligung und des Innehabens der Sperrminorität) und die vollständig unterschriebene De-minimis-Erklärung. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden.
Muss der Bonus zurückgezahlt werden, wenn der Betrieb aufgegeben wird?
Wird der gegründete oder übernommene Betrieb innerhalb eines Jahres nach Bewilligung aufgegeben, ist das der Handwerkskammer unverzüglich mit einer Begründung mitzuteilen. Die Handwerkskammer entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Rückzahlung zu erfolgen hat.
Besteht ein Rechtsanspruch auf den Bonus und wie lange gilt die Richtlinie?
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Bonus wird als freiwillige Leistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt; soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde Schwerpunkte setzen. Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2028.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Gründer- und Nachfolgebonus Saarland — Offizielle Programmseite
    hwk-saarland.dePrimärquelleLand Saarland (Handwerkskammer des Saarlandes)
  2. [02]
    Wirtschaftsministerium Saarland: Gründer-/Nachfolgebonus mit häufigen Fragen
    saarland.dePrimärquelleLand Saarland (Handwerkskammer des Saarlandes)
  3. [03]
    Richtlinie zur Vergabe des Aufstiegsbonus und des Gründer-/Nachfolgebonus (PDF)
    hwk-saarland.deRechtsgrundlageLand Saarland (Handwerkskammer des Saarlandes)
  4. [04]
    Flyer Gründer- und Nachfolgebonus (PDF)
    hwk-saarland.dePrimärquelleLand Saarland (Handwerkskammer des Saarlandes)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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