Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein |
| Förderhöhe | — |
| Förderquote | 100 % |
| Zielgruppe | Privatperson, Eigentümer |
Worum geht es?
Nach der Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen gewährt das Land Schleswig-Holstein über das Landesamt für Denkmalpflege Zuwendungen für die Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die allein aus Gründen des Denkmalschutzes erwachsen (denkmalbedingter Mehraufwand). Vorrangig gefördert wird denkmalbedingter Mehraufwand, der dem Verfügungsberechtigten nicht zumutbar ist. Ziel ist die langfristige Erhaltung von Denkmalen als Teil des kulturellen Erbes des Landes. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht; die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Kulturdenkmal in Schleswig-Holstein im Sinne des DSchG
Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Denkmals
Kein Maßnahmebeginn vor Zuwendungsbescheid
Wie stellst du den Antrag?
Zuwendungsempfänger können nur Eigentümer, Besitzer und sonst Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein sein. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres schriftlich beim Landesamt für Denkmalpflege einzureichen und muss unter anderem Höhe der Zuwendung, Maßnahmenbeschreibung, Leistungsbeschreibung, Zeit- und Finanzierungsplan enthalten. Die Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen sein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Förderung?
Wer kann einen Antrag stellen?
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Was gilt bei einem Verkauf des Denkmals?
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