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Zuschuss · bis 100 % Land

Erhaltung von Kulturdenkmalen Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein gewährt über das Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse zur Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Pflege von Kulturdenkmalen. Gefördert wird der denkmalbedingte Mehraufwand an Kulturdenkmalen; die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Zuständig
Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
Förderhöhe
Förderquote 100 %
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

Nach der Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen gewährt das Land Schleswig-Holstein über das Landesamt für Denkmalpflege Zuwendungen für die Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die allein aus Gründen des Denkmalschutzes erwachsen (denkmalbedingter Mehraufwand). Vorrangig gefördert wird denkmalbedingter Mehraufwand, der dem Verfügungsberechtigten nicht zumutbar ist. Ziel ist die langfristige Erhaltung von Denkmalen als Teil des kulturellen Erbes des Landes. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht; die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Kulturdenkmal in Schleswig-Holstein im Sinne des DSchG

Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Denkmals

Kein Maßnahmebeginn vor Zuwendungsbescheid

Wie stellst du den Antrag?

Zuwendungsempfänger können nur Eigentümer, Besitzer und sonst Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein sein. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres schriftlich beim Landesamt für Denkmalpflege einzureichen und muss unter anderem Höhe der Zuwendung, Maßnahmenbeschreibung, Leistungsbeschreibung, Zeit- und Finanzierungsplan enthalten. Die Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen sein.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung?
Der prozentuale Satz der Anteilfinanzierung beträgt je nach Maßnahme bis zu 100 Prozent für unaufschiebbare Sicherungs- sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen, bis zu 90 Prozent für Gutachten und Dokumentationen, bis zu 80 Prozent für Gründenkmale, bis zu 60 Prozent für Erhaltungsmaßnahmen an genutzten Kulturdenkmalen und bis zu 40 Prozent für die Erneuerung historischer Bauteile.
Wer kann einen Antrag stellen?
Zuwendungsempfänger können nur Eigentümer, Besitzer und sonst Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich ausgeschlossen; Kommunen und Kirchen können in Ausnahmefällen gefördert werden.
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Zuwendungsanträge sollen grundsätzlich bis zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres schriftlich beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht werden. Die Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen sein.
Was gilt bei einem Verkauf des Denkmals?
Bei Zuwendungen ab 10.000 Euro ist die Zuwendung im Falle einer Veräußerung des Denkmals innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung zurückzuzahlen; der fällige Betrag wird je abgelaufenem Jahr um 10 Prozent gemindert.

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