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Zuschuss · bis 600.000 € Bund ⚠ Derzeit keine Antragstellung

Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau (Teil A)

Das Bundesprogramm Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau (Teil A) fördert kleine und mittlere Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und des Gartenbaus mit Investitionszuschüssen für energieeffiziente Anlagen, alternative Antriebe und CO2-Einsparung auf Basis einer Energieberatung, begrenzt auf 600.000 Euro je Unternehmen und Vorhaben. Seit dem 31. Mai 2026 sind keine Anträge möglich; die Wiedereröffnung ist vorbehaltlich der Haushaltsmittel 2027 für Ende 2026 vorgesehen.

Max. Förderung
600.000 €
pro Antrag
Zuständig
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
als Bewilligungsstelle
Hinweis zum Programm

Derzeit keine Antragstellung

Pausiert

Für Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau (Teil A) werden aktuell keine Anträge angenommen. Das Programm ist damit nicht beendet — die Förderstelle entscheidet, ob und wann es weitergeht. Diese Seite bleibt bestehen, damit die Konditionen nachvollziehbar sind; für den aktuellen Stand ist die offizielle Seite maßgeblich.

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Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Förderhöhe bis zu 600.000 €
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Programm Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau (Teil A) der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) fördert kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie des Gartenbaus mit Hauptsitz in Deutschland. Förderfähig sind Investitionen in einzelne hocheffiziente Maßnahmen zur CO2-Einsparung aus stationärer und mobiler Energienutzung: kleine Verbraucher im direkten Austausch, Energiespeicher- und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen, Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen sowie alternative Antriebssysteme für Landmaschinen. Außerdem förderfähig sind CO2-Einsparinvestitionen nach einer Energieberatung in Form energetischer Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen sowie Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug erneuerbarer Energien und Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf. Voraussetzung ist die Investition in Deutschland und die Durchführung der Energieberatung durch eine von der FNR zugelassene unabhängige Person.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder des Gartenbaus mit Hauptsitz in Deutschland
Investition findet in Deutschland statt
Energieberatung durch eine von der FNR zugelassene unabhängige Person
Antrag wird vor Beginn des Vorhabens gestellt
Zweckbindungsfrist von 5 Jahren für technische Einrichtungen und Maschinen wird eingehalten

Was bekommst du konkret?

Zuschuss bis maximal 600.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben. Investive Einzelmaßnahmen werden je nach Förderkategorie mit 15 bis 40 Prozent der förderfähigen Investitionsausgaben gefördert. CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung werden mit 40 Prozent gefördert; 50 Prozent gelten, wenn das Investitionsgut überwiegend mit im Unternehmen regenerativ erzeugter Eigenenergie oder Abwärme versorgt wird, sowie für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Eigenenergien. Die Förderung ist zusätzlich auf 900 Euro für mittlere Unternehmen und 1.200 Euro für kleine und Kleinstunternehmen pro jährlich eingesparter Tonne CO2 begrenzt; das Mindest-Netto-Investitionsvolumen beträgt 12.000 Euro. Eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren gilt für technische Einrichtungen und Maschinen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Antrag bei der FNR

    Aktuell nimmt die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe keine Anträge an: Die Fördermittel für 2026 sind ausgeschöpft, das Antragsverfahren wurde Ende Mai geschlossen. Eine Wiedereröffnung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Die Vorbereitung lohnt trotzdem — die Richtlinie selbst gilt weiter. Antragsteller reichen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) ein.

  2. 02

    Vor Vorhabensbeginn

    Der Antrag muss in der Regel vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

  3. 03

    Kumulierung: erlaubt, außer EEG, EEWärmeG und KWKG

    Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist möglich, solange die beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden. Ausgeschlossen ist nur die Kumulierung mit Beihilfen nach dem EEG, dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem KWKG.

Häufige Fragen

Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden Investitionen in hocheffiziente Anlagen, Energiespeicher, Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen, alternative Antriebssysteme sowie CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung, einschließlich Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien für den betrieblichen Eigenbedarf.
Wie hoch ist die Förderung?
Investive Einzelmaßnahmen werden je nach Förderkategorie mit 15 bis 40 Prozent gefördert. CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung erhalten 40 Prozent, bei überwiegender Versorgung aus eigener regenerativer Energie oder Abwärme sowie für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Eigenenergien 50 Prozent. Die maximale Förderhöhe beträgt 600.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben. Pro eingesparter Tonne CO2 sind maximal 900 Euro (mittlere Unternehmen) bzw. 1.200 Euro (kleine und Kleinstunternehmen) zulässig.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß EU-KMU-Definition mit Hauptsitz in Deutschland.
Ist eine Kombination mit EEG-Förderung möglich?
Teilweise. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist möglich, wenn sie unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Bei denselben oder sich überschneidenden Kosten ist sie zulässig, solange die nach der Verordnung (EU) 2022/2472 geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Kumulierung mit Beihilfen nach dem EEG, dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem KWKG — Anlagen, die nach einem dieser Gesetze gefördert werden, sind von der Förderung ausgenommen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    FNR: Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
    energieeffizienz.fnr.dePrimärquelleBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
  2. [02]
    Förderrichtlinie BMLEH (Bundesanzeiger 04.11.2025)
    bundesanzeiger.deRechtsgrundlageBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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