BundesBonus
Zuschuss · bis 40 % Land

Komplementärförderung Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen (Bayern)

Die Komplementärförderung des Freistaats Bayern ergänzt die Digitalisierungsförderung der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 8 SGB XI. Pflegeeinrichtungen erhalten zusätzlich zur Bundesförderung 40 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens 12.000 Euro. Damit sinkt der Eigenanteil von 60 auf 20 Prozent, die Gesamtförderung steigt auf höchstens 24.000 Euro je Einrichtung. Antragsberechtigt sind nach § 71 SGB XI zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in Bayern. Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Pflege.

Max. Förderung
12.000 €
pro Antrag
Zuständig
Bayerisches Landesamt für Pflege
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Bayerisches Landesamt für Pflege
Förderhöhe bis zu 12.000 €
Förderquote bis 40 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Der Freistaat Bayern stellt im Rahmen der 100-Prozent-WLAN-Strategie eine Komplementärförderung bereit, die auf der Bundesförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI aufsetzt. Das erklärte Ziel ist, die Digitalisierung in bayerischen Pflegeeinrichtungen zu beschleunigen, die Einrichtungen finanziell zu entlasten und die Umlage der Kosten auf die Pflegebedürftigen zu verringern.

Wie sich beide Förderungen ergänzen:

  • Bundesförderung: 40 Prozent der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro
  • Bayern zusätzlich: nochmals 40 Prozent, höchstens weitere 12.000 Euro
  • Zusammen: 80 Prozent Förderquote, höchstens 24.000 Euro je Einrichtung
  • Eigenanteil: sinkt von 60 auf 20 Prozent

Voraussetzung ist der Bundesbescheid. Die Komplementärförderung setzt einen Zuwendungsbescheid der für den Vollzug des Bundesförderprogramms zuständigen Pflegekasse voraus, der nach dem 1. April 2025 erlassen wurde. Die Reihenfolge ist damit vorgegeben: erst der Antrag bei der Pflegekasse, dann der Antrag beim Landesamt.

Fördergegenstand ist derselbe wie im Bundesprogramm: Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege oder die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen.

Der Freistaat hat für die Komplementärförderung insgesamt 15,0 Millionen Euro bereitgestellt. Anträge können nur für Pflegeeinrichtungen gestellt werden, die in Bayern betrieben werden.

Schnell-Check

Passt Komplementärförderung Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen zu dir?

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Nach § 71 SGB XI zugelassene ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung, die in Bayern betrieben wird
Die Pflegeeinrichtung wird in Bayern betrieben
Zuwendungsbescheid der Pflegekasse nach dem 1. April 2025 liegt vor
ELSTER-Unternehmenszertifikat vorhanden
Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Zusammensetzung des Förderbetrags nach Komponente, Förderquote und Höchstbetrag
KomponenteFörderquoteMax. Betrag
Grundförderungfür jeden förderfähigen Antrag40 %12.000 €

Was bekommst du konkret?

Höhe: bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung — zusätzlich zur Bundesförderung.

Wirkung: Der Eigenanteil der Einrichtung sinkt von 60 auf 20 Prozent, die maximale Gesamtförderung aus Bund und Land erreicht 24.000 Euro.

Form: Zuschuss, bewilligt durch das Bayerische Landesamt für Pflege.

Mittelvolumen: Der Freistaat hat insgesamt 15,0 Millionen Euro für die Komplementärförderung bereitgestellt.

Rechner

Wie hoch fällt deine Förderung aus?

Förderrechner für Komplementärförderung Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen
30.000 €

Förderfähig sind max. 30.000 €

Rechnerische Schätzung
12.000 €

pro Antrag

Förderquote40%
  • Gesamtkosten30.000 €
  • Förderfähige Basis30.000 €
  • Zuschuss– 12.000 €
  • Dein Eigenanteil18.000 €

Unverbindliche Orientierung — keine verbindliche Förderzusage. Endgültige Berechnung erfolgt durch die Behörde.

Wie stellst du den Antrag?

  1. Zuerst die Bundesförderung beantragen. Der Zuwendungsbescheid der zuständigen Pflegekasse nach § 8 Abs. 8 SGB XI ist zwingende Voraussetzung und muss nach dem 1. April 2025 erlassen worden sein.
  2. ELSTER-Unternehmenszertifikat bereithalten — ohne gültiges Zertifikat ist die Antragstellung nicht möglich.
  3. Antrag digital beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Beizufügen sind der Zuwendungsbescheid der Pflegekasse und die DAWI-De-minimis-Erklärung.
  4. Verwendungsnachweis einreichen — dafür ist die durch die Pflegekasse geprüfte Abrechnung vorzulegen.

Feste Antragsfristen gibt es nicht. Der Freistaat stellt dafür befristet bis 31. Dezember 2027 insgesamt 15 Millionen Euro bereit; bewilligt wird nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bei Überzeichnung kann ein Antrag abgelehnt werden.

Häufige Fragen

Wie viel Förderung gibt es in Bayern insgesamt?
Zur Bundesförderung von 40 Prozent und höchstens 12.000 Euro kommen in Bayern weitere 40 Prozent und höchstens 12.000 Euro hinzu. Die Gesamtförderung erreicht damit bis zu 24.000 Euro je Einrichtung, der Eigenanteil sinkt von 60 auf 20 Prozent.
Muss die Bundesförderung zuerst beantragt werden?
Ja. Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage des Zuwendungsbescheides der für den Vollzug des Bundesförderprogramms zuständigen Pflegekasse, der nach dem 1. April 2025 erlassen wurde. Die Komplementärförderung kann also nicht vor der Bundesförderung beantragt werden.
Wer bewilligt die Komplementärförderung?
Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Pflege. Der Antrag muss digital gestellt werden; dafür ist ein gültiges ELSTER-Unternehmenszertifikat erforderlich. Zusätzlich ist eine DAWI-De-minimis-Erklärung einzureichen.
Gibt es eine Antragsfrist?
Feste Fristen bestehen nicht. Der Freistaat stellt für die Komplementärförderung befristet bis 31. Dezember 2027 insgesamt 15 Millionen Euro bereit; bewilligt wird nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bei Überzeichnung kann ein Antrag abgelehnt werden.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    § 8 SGB XI — Rechtsgrundlage der Bundesförderung
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBayerisches Landesamt für Pflege

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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