Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Land Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei / Landesverwaltungsamt) |
| Förderhöhe | — |
| Förderquote | 49 % |
| Zielgruppe | Privatperson, Eigentümer, Unternehmen |
Worum geht es?
Nach der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt gewährt das Land Zuwendungen für Maßnahmen, die dem Erhalt, der Pflege und der Erschließung von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dienen. Gefördert werden die denkmalbedingten Ausgaben, die im Rahmen von Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen erforderlich werden. Zuwendungsempfänger können der Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals sowie natürliche oder juristische Personen sein, die entsprechende Vorhaben realisieren wollen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt
Maßnahme im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege
Kein Maßnahmebeginn vor Bewilligung
Wie stellst du den Antrag?
Zuwendungsanträge zur Erhaltung von Kulturdenkmalen sind unter Beifügung der denkmalrechtlichen Genehmigung und der erforderlichen Unterlagen über die untere Denkmalschutzbehörde bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr zu stellen. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, das nach Anhörung des Denkmalfachamtes entscheidet. Die Maßnahme darf vor der Bewilligung nicht begonnen sein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss?
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Wer kann einen Antrag stellen?
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
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