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Zuschuss · bis 49 % Land

Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen. Gefördert werden denkmalbedingte Ausgaben für Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen mit bis zu 49 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuständig
Land Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei / Landesverwaltungsamt)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei / Landesverwaltungsamt)
Förderhöhe
Förderquote 49 %
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer, Unternehmen

Worum geht es?

Nach der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt gewährt das Land Zuwendungen für Maßnahmen, die dem Erhalt, der Pflege und der Erschließung von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dienen. Gefördert werden die denkmalbedingten Ausgaben, die im Rahmen von Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen erforderlich werden. Zuwendungsempfänger können der Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals sowie natürliche oder juristische Personen sein, die entsprechende Vorhaben realisieren wollen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt

Maßnahme im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege

Kein Maßnahmebeginn vor Bewilligung

Wie stellst du den Antrag?

Zuwendungsanträge zur Erhaltung von Kulturdenkmalen sind unter Beifügung der denkmalrechtlichen Genehmigung und der erforderlichen Unterlagen über die untere Denkmalschutzbehörde bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr zu stellen. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, das nach Anhörung des Denkmalfachamtes entscheidet. Die Maßnahme darf vor der Bewilligung nicht begonnen sein.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Zuwendung beträgt bis zu 49 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann sie höher liegen; eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 v.H. ist grundsätzlich erforderlich.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden denkmalbedingte Ausgaben für Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen, einschließlich Gutachten, Dokumentationen und Arbeiten an Parkanlagen und historischen Kulturlandschaften.
Wer kann einen Antrag stellen?
Zuwendungsempfänger können der Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals sowie natürliche oder juristische Personen sein, die entsprechende Vorhaben realisieren wollen. Eine Förderung von Landeseinrichtungen ist ausgeschlossen.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Zuwendungsanträge sind über die untere Denkmalschutzbehörde bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr beim Landesverwaltungsamt zu stellen.

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