Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Land Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei / Landesverwaltungsamt) |
| Förderquote | bis 49 % |
| Zielgruppe | Privatperson, Eigentümer, Unternehmen |
Worum geht es?
Nach der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt gewährt das Land Zuwendungen für Maßnahmen, die dem Erhalt, der Pflege und der Erschließung von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dienen. Gefördert werden die denkmalbedingten Ausgaben, die im Rahmen von Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen erforderlich werden. Zuwendungsempfänger können der Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals sowie natürliche oder juristische Personen sein, die entsprechende Vorhaben realisieren wollen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Kulturdenkmal nach § 2 DenkmSchG LSA oder Maßnahme im Umfeld eines Kulturdenkmals bzw. in einer historischen Kulturlandschaft mit unmittelbarem Einfluss auf deren Schutz oder Erhaltung |
| Maßnahme im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege |
| Kein Maßnahmebeginn vor Bewilligung |
Was bekommst du konkret?
Nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu 49 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung höher liegen; eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 v.H. der notwendigen Aufwendungen ist grundsätzlich erforderlich.
Wie stellst du den Antrag?
Zuwendungsanträge zur Erhaltung von Kulturdenkmalen sind unter Beifügung der denkmalrechtlichen Genehmigung und der erforderlichen Unterlagen über die untere Denkmalschutzbehörde bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr zu stellen. Die Frist für das Haushaltsjahr 2027 endete damit am 1. August 2026. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, das nach Anhörung des Denkmalfachamtes entscheidet. Die Maßnahme darf vor der Bewilligung nicht begonnen sein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss?
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Wer kann einen Antrag stellen?
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Denkmalpflegeförderung – LVwA Sachsen-Anhaltlvwa.sachsen-anhalt.dePrimärquelleLand Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei / Landesverwaltungsamt)
- [02]Programmbeschreibung Förderdatenbank des Bundesfoerderdatenbank.dePrimärquelleLand Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei / Landesverwaltungsamt)
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.