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Förderkredit · bis 200.000 € Land

Bürgerenergiefonds Schleswig-Holstein

Der Bürgerenergiefonds Schleswig-Holstein stellt Bürgerenergiegesellschaften ein zinsloses Anschubdarlehen von bis zu 200.000 Euro bereit, um vorbereitende Maßnahmen wie Machbarkeitsstudien, Gutachten und Standortanalysen für erneuerbare Energieprojekte zu finanzieren. Die Rückzahlung erfolgt erst bei Gesamtrealisierung des Projekts — scheitert das Vorhaben, kann auf Rückzahlung verzichtet werden.

Max. Kreditrahmen
200.000 €
pro Vorhaben (Großprojekt-Cap)
Zuständig
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Förderhöhe 10.000 € – 200.000 €
Zielgruppe Privatperson, Unternehmen

Worum geht es?

Mit dem Bürgerenergiefonds aus dem Sondervermögen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie unterstützt das Land Schleswig-Holstein Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern bei der Vorbereitung von Bürgerenergieprojekten. Gefördert werden Vorhaben in den Sektoren erneuerbare Energien, neue Mobilität, Energieeffizienz bei Gebäuden und Quartieren sowie Digitalisierung im Energiesektor. Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von mindestens 7 natürlichen Personen aus verschiedenen Haushalten mit Stimmenmehrheit oder Vetorecht, davon 7 mit Erstwohnsitz im Projektort.

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Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse mit mindestens 7 natürlichen Personen aus verschiedenen Haushalten. Die Rechtsform ist frei wählbar (z. B. GbR, GmbH & Co. KG, eG). Juristische Personen wie Kommunen oder Unternehmen dürfen beteiligt sein, jedoch müssen die natürlichen Personen die Stimmenmehrheit oder ein Vetorecht gegenüber allen anderen Projektbeteiligten besitzen.

Mindestens 7 der beteiligten natürlichen Personen müssen ihren Erstwohnsitz in der Gemeinde haben, in der das Bürgerenergieprojekt realisiert werden soll. Damit wird sichergestellt, dass das Projekt einen echten lokalen Bürger-Bezug zu Schleswig-Holstein aufweist.

Gefördert werden ausschließlich vorbereitende Maßnahmen, nicht der eigentliche Anlagenbau oder Investitionskosten. Förderfähig sind: Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauleitplanänderungen, Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Rechts- und Steuerberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung (letztere begrenzt auf maximal 25.000 Euro je Projekt).

Die förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts müssen mindestens 10.000 Euro betragen. Das Darlehen beläuft sich auf bis zu 200.000 Euro. Es gelten De-minimis-Beihilferegeln der EU (Verordnung 2023/2831); Antragsteller müssen eine entsprechende De-minimis-Erklärung einreichen.

Das Darlehen ist zinsfrei bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Die Rückzahlung wird fällig, sobald die Gesamtprojektfinanzierung gesichert ist und das Projekt realisiert wird. Kommt das Projekt nicht zustande, kann die IB.SH bei entsprechender Begründung auf eine Rückzahlung verzichten (Tilgungserlass).

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Rechtsform als Bürgerenergiegesellschaft

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse mit mindestens 7 natürlichen Personen aus verschiedenen Haushalten. Die Rechtsform ist frei wählbar (z. B. GbR, GmbH & Co. KG, eG). Juristische Personen wie Kommunen oder Unternehmen dürfen beteiligt sein, jedoch müssen die natürlichen Personen die Stimmenmehrheit oder ein Vetorecht gegenüber allen anderen Projektbeteiligten besitzen.

Lokaler Bezug zum Projektstandort

Mindestens 7 der beteiligten natürlichen Personen müssen ihren Erstwohnsitz in der Gemeinde haben, in der das Bürgerenergieprojekt realisiert werden soll. Damit wird sichergestellt, dass das Projekt einen echten lokalen Bürger-Bezug zu Schleswig-Holstein aufweist.

Ausschließlich vorbereitende Maßnahmen

Gefördert werden ausschließlich vorbereitende Maßnahmen, nicht der eigentliche Anlagenbau oder Investitionskosten. Förderfähig sind: Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauleitplanänderungen, Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Rechts- und Steuerberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung (letztere begrenzt auf maximal 25.000 Euro je Projekt).

Mindestgesamtausgaben 10.000 Euro

Die förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts müssen mindestens 10.000 Euro betragen. Das Darlehen beläuft sich auf bis zu 200.000 Euro. Es gelten De-minimis-Beihilferegeln der EU (Verordnung 2023/2831); Antragsteller müssen eine entsprechende De-minimis-Erklärung einreichen.

Rückzahlung bei Projektrealisierung

Das Darlehen ist zinsfrei bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Die Rückzahlung wird fällig, sobald die Gesamtprojektfinanzierung gesichert ist und das Projekt realisiert wird. Kommt das Projekt nicht zustande, kann die IB.SH bei entsprechender Begründung auf eine Rückzahlung verzichten (Tilgungserlass).

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Initialberatung bei der IB.SH Energieagentur

    Vor der formalen Antragstellung wird eine Erstberatung durch die IB.SH Energieagentur empfohlen. Dabei werden Projektvorhaben, Antragsberechtigung und förderfähige Maßnahmen geklärt. Kontakt: Dr. Jörg Böttcher, IB.SH Energieagentur, Telefon 0431 9905-3105.

  2. 02

    Unterlagen zusammenstellen

    Für den Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich: ausgefülltes Antragsformular (PDF, Stand 2025), Projektskizze (Anlage 1), Datenschutzinformation (Anlage 3), Bestätigungserklärung für kommunale Akteure (Anlage 4) sowie eine De-minimis-Erklärung gemäß EU-Verordnung 2023/2831. Das Merkblatt der IB.SH listet alle einzureichenden Dokumente vollständig auf.

  3. 03

    Antrag vor Projektbeginn einreichen

    Der vollständige Antrag muss zwingend vor Beginn der förderungsfähigen Maßnahmen eingereicht werden. Nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen. Einreichung bei: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Wohnquartiersentwicklung/Städtebauförderung, Zur Helling 5-6, 24143 Kiel.

  4. 04

    Bewilligung und Abruf des Darlehens

    Nach Prüfung des Antrags durch die IB.SH wird das zinsfreie Darlehen von bis zu 200.000 Euro bewilligt. Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt zinsfrei bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Das Darlehen finanziert ausschließlich die vorbereitenden Planungs- und Gutachtenkosten.

  5. 05

    Projektdurchführung und Abrechnung

    Die Bürgerenergiegesellschaft führt die geförderten vorbereitenden Maßnahmen (Studien, Gutachten, Analysen) durch und weist die Ausgaben gegenüber der IB.SH nach. Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung dürfen maximal 25.000 Euro der Gesamtausgaben ausmachen.

  6. 06

    Rückzahlung oder Tilgungserlass

    Wird das Bürgerenergieprojekt realisiert und die Gesamtfinanzierung gesichert, wird das Darlehen fällig und ist zurückzuzahlen. Scheitert das Projekt aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. fehlende Genehmigungen, wirtschaftliche Unrentabilität), kann die IB.SH bei entsprechender Begründung auf die Rückzahlung vollständig verzichten (Tilgungserlass).

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt für den Bürgerenergiefonds?
Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein oder Projekten in Schleswig-Holstein. Ein Zusammenschluss muss aus mindestens 7 natürlichen Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Juristische Personen wie Kommunen, Vereine oder Unternehmen können beteiligt sein, doch die natürlichen Personen müssen die Stimmenmehrheit oder ein Vetorecht gegenüber allen anderen Projektbeteiligten halten. Die Rechtsform ist dabei frei wählbar — Genossenschaften, GbR, GmbH & Co. KG und andere Formen sind möglich.
Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Fonds?
Eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Bürgerenergiefonds ist ein Zusammenschluss von mindestens 7 natürlichen Personen, die jeweils aus verschiedenen Haushalten stammen. Mindestens 7 dieser Personen müssen ihren Erstwohnsitz in der Projektgemeinde haben, was den echten lokalen Bezug sicherstellt. Die natürlichen Personen müssen gemeinsam die Stimmenmehrheit oder ein Vetorecht gegenüber anderen Beteiligten (z. B. Kommunen oder Unternehmen) besitzen. Die Rechtsform ist frei wählbar.
Was wird durch den Bürgerenergiefonds finanziert?
Der Bürgerenergiefonds finanziert ausschließlich vorbereitende Maßnahmen — nicht den eigentlichen Anlagenbau oder laufende Betriebskosten. Förderfähig sind: Machbarkeitsstudien und Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauleitplanänderungen, Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Rechts- und Steuerberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung (letztere auf maximal 25.000 Euro je Projekt begrenzt). Investitionskosten für Anlagen wie Windräder oder Solarmodule sind ausdrücklich nicht förderfähig.
Unter welchen Bedingungen muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Das Darlehen ist bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zinsfrei. Die Rückzahlung wird fällig, sobald das Bürgerenergieprojekt vollständig finanziert und realisiert wird — also wenn die Gesamtprojektfinanzierung gesichert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen keine Zinsen oder Tilgungsraten geleistet werden. Damit funktioniert das Darlehen als Anschubfinanzierung, die das Risiko der Planungsphase für die Bürgerenergiegesellschaft reduziert.
Was passiert, wenn das Projekt scheitert?
Kommt das geplante Bürgerenergieprojekt nicht zustande, kann die IB.SH bei entsprechender Begründung auf eine Rückzahlung des Darlehens vollständig verzichten. Dieser Tilgungserlass ist jedoch keine automatische Regelung, sondern setzt eine plausible Begründung voraus, warum das Projekt nicht realisiert werden konnte. Diese Regelung trägt dem besonderen Risiko von Planungsphasen Rechnung, in denen Projekte an rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Hürden scheitern können.
Wie hoch ist das Darlehen und welche Mindestausgaben gelten?
Das Darlehen beträgt bis zu 200.000 Euro je Bürgerenergieprojekt. Die förderfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen. Für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung gilt eine Obergrenze von 25.000 Euro. Das Darlehen unterliegt den EU-De-minimis-Beihilferegeln gemäß Verordnung (EU) 2023/2831, was bedeutet, dass zusammen mit anderen erhaltenen Beihilfen bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden dürfen.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Der Antrag muss vor Beginn des Projekts bei der IB.SH eingereicht werden — ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich. Empfohlen wird zunächst eine Initialberatung durch die IB.SH Energieagentur. Der formale Antrag wird anschließend schriftlich bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Abteilung Wohnquartiersentwicklung/Städtebauförderung, Zur Helling 5-6, 24143 Kiel eingereicht. Einzureichen sind: Antragsformular, Projektskizze (Anlage 1), Datenschutzinformation (Anlage 3), Bestätigungserklärung kommunale Akteure (Anlage 4) sowie eine De-minimis-Erklärung.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Bürgerenergiefonds — Produktseite IB.SH
    ib-sh.dePrimärquelleInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
  2. [02]
    Richtlinie zum Bürgerenergiefonds Schleswig-Holstein
    ib-sh.deRechtsgrundlageInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
  3. [03]
    Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 35/2024 — Neufassung Richtlinie Bürgerenergiefonds
    ib-sh.deRechtsgrundlageLand Schleswig-Holstein / IB.SH
  4. [04]
    Merkblatt einzureichender Unterlagen — Bürgerenergiefonds
    ib-sh.dePrimärquelleInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
  5. [05]
    De-minimis-Erklärung IB.SH (EU-Verordnung 2023/2831)
    ib-sh.deRechtsgrundlageInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)