Auf einen Blick
| Förderart | Darlehen |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) |
| Förderhöhe | 10.000 € – 200.000 € |
| Zielgruppe | Privatperson, Unternehmen |
Worum geht es?
Mit dem Bürgerenergiefonds aus dem Sondervermögen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie unterstützt das Land Schleswig-Holstein Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern bei der Vorbereitung von Bürgerenergieprojekten. Gefördert werden Vorhaben in den Sektoren erneuerbare Energien, neue Mobilität, Energieeffizienz bei Gebäuden und Quartieren sowie Digitalisierung im Energiesektor. Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von mindestens 7 natürlichen Personen aus verschiedenen Haushalten mit Stimmenmehrheit oder Vetorecht, davon 7 mit Erstwohnsitz im Projektort.
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Welche Bedingungen gelten?
5 Pflicht-Kriterien
Rechtsform als Bürgerenergiegesellschaft
Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse mit mindestens 7 natürlichen Personen aus verschiedenen Haushalten. Die Rechtsform ist frei wählbar (z. B. GbR, GmbH & Co. KG, eG). Juristische Personen wie Kommunen oder Unternehmen dürfen beteiligt sein, jedoch müssen die natürlichen Personen die Stimmenmehrheit oder ein Vetorecht gegenüber allen anderen Projektbeteiligten besitzen.
Lokaler Bezug zum Projektstandort
Mindestens 7 der beteiligten natürlichen Personen müssen ihren Erstwohnsitz in der Gemeinde haben, in der das Bürgerenergieprojekt realisiert werden soll. Damit wird sichergestellt, dass das Projekt einen echten lokalen Bürger-Bezug zu Schleswig-Holstein aufweist.
Ausschließlich vorbereitende Maßnahmen
Gefördert werden ausschließlich vorbereitende Maßnahmen, nicht der eigentliche Anlagenbau oder Investitionskosten. Förderfähig sind: Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauleitplanänderungen, Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Rechts- und Steuerberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung (letztere begrenzt auf maximal 25.000 Euro je Projekt).
Mindestgesamtausgaben 10.000 Euro
Die förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts müssen mindestens 10.000 Euro betragen. Das Darlehen beläuft sich auf bis zu 200.000 Euro. Es gelten De-minimis-Beihilferegeln der EU (Verordnung 2023/2831); Antragsteller müssen eine entsprechende De-minimis-Erklärung einreichen.
Rückzahlung bei Projektrealisierung
Das Darlehen ist zinsfrei bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Die Rückzahlung wird fällig, sobald die Gesamtprojektfinanzierung gesichert ist und das Projekt realisiert wird. Kommt das Projekt nicht zustande, kann die IB.SH bei entsprechender Begründung auf eine Rückzahlung verzichten (Tilgungserlass).
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Initialberatung bei der IB.SH Energieagentur
Vor der formalen Antragstellung wird eine Erstberatung durch die IB.SH Energieagentur empfohlen. Dabei werden Projektvorhaben, Antragsberechtigung und förderfähige Maßnahmen geklärt. Kontakt: Dr. Jörg Böttcher, IB.SH Energieagentur, Telefon 0431 9905-3105.
- 02
Unterlagen zusammenstellen
Für den Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich: ausgefülltes Antragsformular (PDF, Stand 2025), Projektskizze (Anlage 1), Datenschutzinformation (Anlage 3), Bestätigungserklärung für kommunale Akteure (Anlage 4) sowie eine De-minimis-Erklärung gemäß EU-Verordnung 2023/2831. Das Merkblatt der IB.SH listet alle einzureichenden Dokumente vollständig auf.
- 03
Antrag vor Projektbeginn einreichen
Der vollständige Antrag muss zwingend vor Beginn der förderungsfähigen Maßnahmen eingereicht werden. Nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen. Einreichung bei: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Wohnquartiersentwicklung/Städtebauförderung, Zur Helling 5-6, 24143 Kiel.
- 04
Bewilligung und Abruf des Darlehens
Nach Prüfung des Antrags durch die IB.SH wird das zinsfreie Darlehen von bis zu 200.000 Euro bewilligt. Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt zinsfrei bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Das Darlehen finanziert ausschließlich die vorbereitenden Planungs- und Gutachtenkosten.
- 05
Projektdurchführung und Abrechnung
Die Bürgerenergiegesellschaft führt die geförderten vorbereitenden Maßnahmen (Studien, Gutachten, Analysen) durch und weist die Ausgaben gegenüber der IB.SH nach. Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung dürfen maximal 25.000 Euro der Gesamtausgaben ausmachen.
- 06
Rückzahlung oder Tilgungserlass
Wird das Bürgerenergieprojekt realisiert und die Gesamtfinanzierung gesichert, wird das Darlehen fällig und ist zurückzuzahlen. Scheitert das Projekt aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. fehlende Genehmigungen, wirtschaftliche Unrentabilität), kann die IB.SH bei entsprechender Begründung auf die Rückzahlung vollständig verzichten (Tilgungserlass).
Häufige Fragen
Wer ist antragsberechtigt für den Bürgerenergiefonds?
Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Fonds?
Was wird durch den Bürgerenergiefonds finanziert?
Unter welchen Bedingungen muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Was passiert, wenn das Projekt scheitert?
Wie hoch ist das Darlehen und welche Mindestausgaben gelten?
Wie läuft die Antragstellung ab?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Bürgerenergiefonds — Produktseite IB.SHib-sh.dePrimärquelleInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
- [02]Richtlinie zum Bürgerenergiefonds Schleswig-Holsteinib-sh.deRechtsgrundlageInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
- [03]Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 35/2024 — Neufassung Richtlinie Bürgerenergiefondsib-sh.deRechtsgrundlageLand Schleswig-Holstein / IB.SH
- [04]Merkblatt einzureichender Unterlagen — Bürgerenergiefondsib-sh.dePrimärquelleInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
- [05]De-minimis-Erklärung IB.SH (EU-Verordnung 2023/2831)ib-sh.deRechtsgrundlageInvestitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)