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Zuschuss · bis 480 €/Mt. Land

Blindengeld Sachsen-Anhalt in Sachsen-Anhalt

Das Blindengeld in Sachsen-Anhalt ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 beträgt es 479,96 € monatlich für Erwachsene und 333,32 € für Minderjährige. Hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen erhalten 69,32 €. Die Sätze ändern sich jeweils zum 1. Juli um den Rentenanpassungssatz, den die Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelt — 2026 waren das 4,24 %. Zuständig ist seit dem 1. April 2026 das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.

Monatliche Zahlung
480 €
pro Monat
Zuständig
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt
Höhe pro Monat 69 € – 480 € pro Monat
Zielgruppe Privatperson, Rentner

Worum geht es?

Das Blindengeld Sachsen-Anhalt wird nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) gezahlt; zuständig ist seit dem 1. April 2026 das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Es ist ein Nachteilsausgleich und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Eine Besonderheit: Die Höhe des Blinden- und Gehörlosengeldes ändert sich nach § 1 Abs. 4 Satz 3 LBliGG jedes Jahr zum 1. Juli um den Rentenanpassungssatz, den die Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelt. Im Jahr 2026 betrug dieser Anpassungssatz 4,24 % — daher die Sprünge gegenüber dem Vorjahr.

Neben dem Blindengeld zahlt Sachsen-Anhalt auch ein Gehörlosengeld. Bei Bezug von Pflegeleistungen kann eine Anrechnung erfolgen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Art der Sehbeeinträchtigung

Blind · Hochgradig sehbehindert

Gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen-Anhalt

Erwachsen oder minderjährig

Erwachsen · Minderjährig

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Blindengeld in Sachsen-Anhalt 2026?
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 erhalten Erwachsene monatlich 479,96 €, Minderjährige 333,32 €. Hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen bekommen 69,32 €. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 4 LBliGG.
Warum ändert sich das Blindengeld jedes Jahr?
Nach § 1 Abs. 4 Satz 3 LBliGG ändert sich die Höhe des Blinden- und Gehörlosengeldes jeweils zum 1. Juli um den Rentenanpassungssatz, den die Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelt. Im Jahr 2026 betrug dieser Anpassungssatz 4,24 %.
Ist das Blindengeld einkommensabhängig?
Nein. Das Blindengeld nach dem LBliGG wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt — als Nachteilsausgleich zusätzlich zu Rente oder anderen Leistungen.
Wo stelle ich den Antrag?
Beim Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld ist es seit dem 1. April 2026 für die Durchführung zuständig und an die Stelle des Landesverwaltungsamts getreten. Erforderlich ist der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt — Blinden-/Gehörlosengeld
    las.sachsen-anhalt.dePrimärquelleLandesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt
  2. [02]
    Sachsen-Anhalt — Blindengeld beantragen
    buerger.sachsen-anhalt.dePrimärquelleLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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