Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Land Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales) |
| Höhe pro Monat | 205 € – 410 € pro Monat |
| Zielgruppe | Privatperson, Rentner |
Worum geht es?
Die Landesblindenhilfe wird in Baden-Württemberg auf Grundlage des Blindenhilfegesetzes (BliHG) gewährt; die Bearbeitung übernehmen die Stadt- und Landkreise, koordiniert über den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS).
Die Leistung ist ein Nachteilsausgleich und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Anders als in Ländern mit rentenwertgekoppelten Sätzen ist der Betrag in Baden-Württemberg gesetzlich fest — die bundesweite Anpassung zum 1. Juli 2026 hat ihn nicht verändert.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Ist Einkommen und Vermögen gering, kann ergänzend Blindenhilfe nach dem SGB XII hinzukommen.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Blind oder hochgradig sehschwach (Merkzeichen Bl)
Gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Baden-Württemberg
Erwachsen oder Kind
Erwachsen · Kind (ab dem vollendeten ersten Lebensjahr)
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg 2026?
Wird die Landesblindenhilfe bei Pflegebezug gekürzt?
Muss ich mein Einkommen offenlegen?
Wo stelle ich den Antrag?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Sozialministerium BW — Landesblindenhilfesozialministerium.baden-wuerttemberg.dePrimärquelleLand Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales)
- [02]KVJS — Blindenhilfe / Landesblindenhilfekvjs.dePrimärquelleLand Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales)
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