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Eingliederungszuschuss (EGZ) der Bundesagentur für Arbeit

Der Eingliederungszuschuss ist ein Zuschuss der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zum Arbeitsentgelt, wenn ein Arbeitgeber eine arbeitslose oder arbeitsuchend gemeldete Person einstellt, deren Einarbeitung länger dauert. Er ist grundsätzlich auf höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts und maximal 12 Monate begrenzt. Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt werden. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Fördergeber
Bundesagentur für Arbeit

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Bundesprogramm
Fördergeber Bundesagentur für Arbeit
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist eine finanzielle Unterstützung der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters: Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie offene Stellen mit Bewerbern besetzen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind oder Grundsicherungsgeld beziehen. Er ersetzt teilweise den finanziellen Nachteil, der durch die zu Beginn geringere Arbeitsleistung des neuen Mitarbeiters entsteht.

Eine Förderung ist möglich, wenn zunächst eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten und deshalb eine längere Einarbeitungszeit erforderlich ist, und der Zuschuss die Chancen des Arbeitnehmers verbessert, dauerhaft eine Beschäftigung aufzunehmen. Das Beschäftigungsverhältnis kann nur gefördert werden, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen, etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder längerer oder häufigerer Zeiten der Arbeitslosigkeit, erschwert ist. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter; es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Besetzen Sie die Stelle mit einem Bewerber, der arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist oder Grundsicherungsgeld bezieht?
Stellen Sie den Antrag, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen?
Ist wegen zunächst geringerer Arbeitsleistung eine längere Einarbeitungszeit als betriebsüblich erforderlich?
Ist die Vermittlung des Bewerbers in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen erschwert?
Wurde der Bewerber in den vergangenen 4 Jahren nicht länger als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt?

Was bekommst du konkret?

Zuschuss zum Arbeitsentgelt; Höhe und Dauer hängen von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. In begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss maximal für 12 Monate gezahlt werden und ist auf höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts begrenzt. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das tatsächliche regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen zählen nicht), zusätzlich wird ein pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt; die Zuschüsse werden monatlich ausgezahlt. Für bestimmte Personengruppen gelten abweichende Werte: Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 36 Monate (befristet bis zum 31. Dezember 2028); behinderte und schwerbehinderte Menschen bis zu 24 Monate und bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts, wobei sich der Zuschuss nach 12 Monaten um 10 Prozent verringert und mindestens 30 Prozent des Entgelts beträgt; besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate, mit jährlicher Verringerung um 10 Prozent nach 24 Monaten bis mindestens 30 Prozent. Teilzeitbeschäftigung ist förderfähig, wenn sie sozialversicherungspflichtig ist.

Wie stellst du den Antrag?

Den Antrag stellen Sie, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen. Zuerst übermitteln Sie online Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem künftigen Beschäftigungsverhältnis über den Online-Fragebogen. Anschließend stellt die Agentur den Zugang zum Online-Antrag in der Profilübersicht Ihres BA-Kontos bereit; den Antrag füllen Sie online aus und übermitteln ihn zusammen mit einer Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrags digital. Über die Vorgangsübersicht im Profil teilen Sie Veränderungen mit, reichen Dokumente nach und geben die erforderliche Schluss- und Weiterbeschäftigungserklärung ab. Nach dem Ende der Förderung müssen Sie den Arbeitnehmer in der Regel für die Dauer der Förderung weiterbeschäftigen, höchstens 12 Monate (Nachbeschäftigungszeit); beenden Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund, müssen Sie den Zuschuss teilweise zurückzahlen, begrenzt auf 50 Prozent des erhaltenen Förderbetrags und höchstens den Betrag der letzten 12 Monate vor der Beendigung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?
Höhe und Dauer hängen vom Einzelfall ab. In begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss maximal für 12 Monate gezahlt werden und ist auf höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts begrenzt. Für bestimmte Personengruppen gelten längere Förderdauern und teils höhere Prozentsätze.
Wann muss ich den Antrag stellen?
Vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags. Den Antrag stellen Sie online und übermitteln ihn zusammen mit einer Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrags.
Muss ich den Mitarbeiter nach der Förderung weiterbeschäftigen?
Ja. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht in der Regel der Förderdauer, höchstens aber 12 Monate. Beenden Sie das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ohne wichtigen Grund, müssen Sie den Zuschuss teilweise zurückzahlen, begrenzt auf 50 Prozent des erhaltenen Betrags.
In welchen Fällen ist die Förderung ausgeschlossen?
Unter anderem wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um die Stelle neu zu besetzen, wenn Sie jemanden einstellen, der in den vergangenen 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war, oder wenn eine ungeförderte Vermittlung möglich ist. Eine Einarbeitung im betriebsüblichen Umfang wird nicht gefördert.
Ist auch eine Teilzeitstelle förderfähig?
Ja, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter im Einzelfall.
Besteht ein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss?
Nein. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Eingliederungszuschuss (EGZ) der Bundesagentur für Arbeit — Offizielle Programmseite
    arbeitsagentur.dePrimärquelleBundesagentur für Arbeit
  2. [02]
    Bundesagentur für Arbeit: Weiterbeschäftigungserklärung (Vordruck BA EGZ 08)
    arbeitsagentur.dePrimärquelleBundesagentur für Arbeit

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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