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Zuschuss Land Aktuell bis 31.12.2028

Wohnraumanpassung Brandenburg — Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum (ILB)

Die Wohnraumanpassung Brandenburg ist ein Zuschuss der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) für den nachträglichen Abbau von Barrieren in vorhandenen Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum. Berechtigt sind Haushalte mit einer schwerbehinderten Person, deren Grad der Behinderung grundsätzlich mindestens 80 beträgt. Der Zuschuss beträgt bis zu 12.000 Euro je Wohnung, für Rampen und höhenüberwindende Hilfsmittel bis zu 14.000 Euro je Wohnung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Fördergeber
Investitionsbank des Landes Brandenburg

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Investitionsbank des Landes Brandenburg
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer

Worum geht es?

Die Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR) ist ein Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 13. Februar 2026. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Ziel ist die Verbesserung der Wohnsituation, insbesondere der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten, in vorhandenen Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum im Bestand für schwerbehinderte Menschen, damit sie ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung führen können. Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren, bei denen die Anforderungen der DIN 18040-2 zugrunde gelegt werden. Förderempfänger sind Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte als Vermieter, Mieter von Mietwohnungen und Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum.

Das Programm ist ein Zuschuss für den einzelnen Haushalt. Darlehen für die Wohnungswirtschaft, etwa der Brandenburg-Kredit Altersgerecht Umbauen, und die Mietwohnungsbauförderung für Mietwohngebäude sind eigene Programme. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht; die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Schnell-Check

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Die ILB kann in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme hinsichtlich des Grades der Behinderung befürworten. Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Die vorhandene Wohnung wird vom Haushalt bereits genutzt
Die für die Behindertenberatung zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bestätigt Angemessenheit und Dringlichkeit der Maßnahme
Mit der Maßnahme (Lieferungs- und Leistungsvertrag) wird erst nach Erteilung des Förderbescheides begonnen

Was bekommst du konkret?

Förderform ist ein Zuschuss (Projektförderung als Anteilfinanzierung). Der Zuschuss beträgt bis zu 12.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie und bis zu 14.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.2. Beide Maßnahmengruppen können gleichzeitig durchgeführt werden; die Gesamtfinanzierung der Maßnahme einschließlich Eigenanteil muss nachgewiesen werden. Die Summe der insgesamt gewährten Förderungen darf die anerkannten Gesamtkosten abzüglich des Eigenleistungsanteils nicht übersteigen.

Nach Nummer 2.1 förderfähig sind insbesondere die Verbreiterung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen innerhalb der Wohnung, die Entfernung von Türschwellen, der Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen, der Einbau von Notruf- oder Gegensprechanlagen, bauliche Veränderungen in Küche und Bad zum Abbau von Barrieren, die bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung, die Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen (bei Mietwohnungen nur im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen) sowie Anpassungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen einschließlich der Rollläden.

Nach Nummer 2.2 zählen die Schaffung barrierefreier Zugänge durch den Bau von Rampen und der ausschließliche nachträgliche Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel dazu, insbesondere rollstuhlgerechter Senkrecht- oder Schrägaufzüge. Über das geeignete Hilfsmittel entscheidet der Einzelfall.

Der Zuschuss wird zu 90 Prozent nach Baubeginn und zu 10 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die ILB erhebt ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Zuschusses, das bei der Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise der ersten Rate einbehalten wird.

Wie stellst du den Antrag?

Förderanträge werden bei der Bewilligungsstelle, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), gestellt. Beizufügen sind Kostenvoranschläge, der Nachweis der Eigenleistung beziehungsweise ein Finanzierungsplan, der Nachweis der Schwerbehinderung und die Bestätigung der für die Behindertenberatung zuständigen Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Bei Mietwohnungen kommen die Erklärung des Vermieters, die Vereinbarung mit dem Mieter und eine Kopie des Mietvertrages hinzu, bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigentumsnachweis durch eine Kopie des Grundbuchauszuges. Einheitliche Vordrucke müssen verwendet werden.

Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung des Förderbescheides begonnen werden; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Vorhabenbeginn. Wer früher beginnen muss, kann bei der ILB schriftlich eine Unschädlichkeitsbestätigung beantragen; der Beginn erfolgt dann auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Nach der Bewilligung ist innerhalb von sechs Monaten der Verwendungsnachweis zu führen, mit Belegen im Original und Fotos der Umbaumaßnahmen; die ILB kann die Frist auf Antrag verlängern. Auskünfte erteilt das Infotelefon Wohnungsbau der ILB unter 0331 660-1321.

Häufige Fragen

Wer kann den Zuschuss zur Wohnraumanpassung in Brandenburg beantragen?
Förderempfänger sind Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte als Vermieter, Mieter von Mietwohnungen und Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt eine schwerbehinderte Person gehört, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausgestaltung des Wohnraums erforderlich macht. Bei Mietern ist zusätzlich die Zustimmung des Vermieters nötig.
Wie hoch ist der Zuschuss für den barrierefreien Umbau?
Der Zuschuss beträgt bis zu 12.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie, zum Beispiel Türverbreiterungen oder Umbauten in Küche und Bad, und bis zu 14.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.2, also Rampen und den nachträglichen Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel wie Senkrecht- oder Schrägaufzüge. Beide Gruppen können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Eigenleistung soll mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben betragen.
Ab welchem Grad der Behinderung gibt es die Förderung und welcher Nachweis ist nötig?
Der Grad der Behinderung (GdB) der schwerbehinderten Person beträgt grundsätzlich mindestens 80. In begründeten Einzelfällen kann die ILB eine Ausnahme befürworten. Der Nachweis wird durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises geführt; alternativ kann der Bescheid für die Anerkennung der Schwerbehinderung eingereicht werden. Die ILB-Programmseite nennt für den Antrag die Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Förderfähig sind insbesondere die Verbreiterung von Wohnungseingangs- und Innentüren, die Entfernung von Türschwellen, automatische Türöffner im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen, Notruf- oder Gegensprechanlagen, bauliche Veränderungen in Küche und Bad zum Abbau von Barrieren, die bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen, Rollstuhlabstellplätze sowie Anpassungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen einschließlich der Rollläden. Dazu kommen Rampen und der nachträgliche Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor Beginn der Maßnahme: Nicht förderfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Förderbescheides begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Planung und Erwerb des Objektes zählen nicht dazu. Auf schriftlichen Antrag kann die ILB eine Unschädlichkeitsbestätigung erteilen; der Beginn erfolgt dann auf eigenes Risiko.
Welche Unterlagen gehören zum Antrag?
Zum Antrag gehören laut ILB das unterschriebene Antragsformular, die Bestätigung der Behindertenberatungsstelle mit Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan. Bei Mietwohnungen kommen die Erklärung des Vermieters, seine Vereinbarung mit dem Mieter und eine Kopie des Mietvertrages hinzu, bei selbst genutztem Wohneigentum eine Kopie des Grundbuchauszuges.
Wie lange muss die Wohnung zweckgebunden genutzt werden?
Die geförderte Wohnung ist mindestens über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Gewährung der Förderung entsprechend dem Förderzweck zu nutzen. Bei einer Mietwohnung muss sie in dieser Zeit einem Berechtigten im Sinne der Richtlinie zur Nutzung oder Mitnutzung überlassen werden. Bei Teilmaßnahmen kann die ILB abweichende Bindungsfristen festlegen.
Fallen Gebühren an und wie wird ausgezahlt?
Für die Zuschussgewährung erhebt die ILB ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Zuschusses, das bei der Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise der ersten Rate einbehalten wird. Ausgezahlt werden 90 Prozent nach Baubeginn und 10 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung zu führen ist.
Lässt sich der Zuschuss mit anderen Förderungen kombinieren?
Nach Nummer 5.5 der Richtlinie ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Landes und mit dem KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ möglich. Die ILB-Programmseite führt dagegen Maßnahmen als nicht förderbar auf, die im Rahmen anderer Förderrichtlinien des Landes Brandenburg oder mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden oder deren Förderung bereits beantragt wurde. Eine Kombination sollte daher vor dem Antrag mit der ILB geklärt werden. Die Summe der Förderungen darf die anerkannten Gesamtkosten abzüglich der Eigenleistung nicht übersteigen.
Besteht ein Rechtsanspruch und wie lange gilt die Richtlinie?
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht; die ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    WohnraumanpassungsR im Wortlaut (ILB, PDF)
    ilb.deRechtsgrundlageInvestitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
  3. [03]
    Amtsblatt für Brandenburg Nr. 9/2026, Seite 288 (PDF)
    bravors.brandenburg.deRechtsgrundlageInvestitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
  4. [04]
    Kurzinformation der ILB (PDF)
    ilb.dePrimärquelleInvestitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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