BundesBonus
Zuschuss Bund Aktuell bis 31.12.2030

Strompreiskompensation für indirekte CO2-Kosten

Produktionsunternehmen in beihilfefähigen Sektoren des europäischen Emissionshandels erhalten als Strompreiskompensation einen Zuschuss zur Minderung der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen. Grundlage ist die Billigkeitsrichtlinie vom 8. Juli 2026 für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030; die Leistung wird von der DEHSt bewilligt.

Zuständig
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit der Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) gleicht der Bund einen Teil der Kosten aus, die für stromintensive Produktionsunternehmen in beihilfefähigen Sektoren des europäischen Emissionshandels durch die Überwälzung der Treibhausgasemissionskosten auf den Strompreis entstehen. Damit soll Carbon Leakage in Sektoren verhindert werden, in denen eine Produktionsverlagerung angesichts der EU-ETS-Kosten zu befürchten ist. Die Beihilfe wird als nachträglicher Zuschuss auf Basis der CO2-Kosten des Vorjahres ausgezahlt.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Produktion in beihilfefähigem Sektor laut Anhang I der EU-Beihilfe-Leitlinien
Anlage in Deutschland und in Betrieb
Nachweis von Gegenleistungen (z.B. Energiemanagementsystem)

Was bekommst du konkret?

Zuschuss zur Minderung der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen. Die Höhe ist abhängig von den indirekten CO2-Kosten des Vorjahres und den jeweiligen sektoralen Beihilfeintensitäten gemäß Billigkeitsrichtlinie vom 8. Juli 2026. Förderzeitraum: Abrechnungsjahre 2025 bis 2030.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Voraussetzungen erfüllen

    Die Anlage muss in Deutschland stehen und in Betrieb sein; nachzuweisen sind Gegenleistungen wie Energiemanagementsysteme oder Klimaschutzmaßnahmen.

  2. 02

    Antrag bei der DEHSt stellen

    Die Antragstellung erfolgt bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt; die jeweiligen Antragsfristen werden auf der DEHSt-Website bekannt gegeben.

  3. 03

    Pflichten beachten

    Stilllegungen oder Verlagerungen sind unverzüglich anzuzeigen; gegenüber der Bewilligungsbehörde bestehen Auskunfts- und Prüfungsrechte.

Häufige Fragen

Wer kann die Strompreiskompensation beantragen?
Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der EU-Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen, sind antragsberechtigt.
Wie wird die Höhe der Beihilfe bestimmt?
Die Förderhöhe ist abhängig von den indirekten CO2-Kosten des Vorjahres sowie den sektoralen Beihilfeintensitäten gemäß Förderrichtlinie.
Welche Gegenleistungen sind erforderlich?
Antragsteller müssen Gegenleistungen wie den Betrieb eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen, um die Förderung zu behalten.
Für welchen Zeitraum gilt das Programm?
Die Billigkeitsrichtlinie vom 8. Juli 2026 gilt für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030; die frühere Förderrichtlinie vom 13. März 2024 ist ab dem Abrechnungsjahr 2025 nicht mehr anwendbar. Antragsfristen werden auf der Website der DEHSt veröffentlicht.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    DEHSt: Strompreiskompensation
    dehst.dePrimärquelleDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
  2. [02]
    Billigkeitsrichtlinie vom 08.07.2026 (BAnz AT 22.07.2026 B1)
    bundesanzeiger.deRechtsgrundlageDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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