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Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein – Förderung betrieblicher Innovationen (BIF)

Die BIF-Richtlinie des Landesprogramms Wirtschaft (2021–2027) fördert betriebliche Innovationen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Gefördert werden Prozess- und Organisationsinnovationen, Entwicklungsvorhaben sowie komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Zuständig
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit dem Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 bündelt Schleswig-Holstein seine wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen. Die BIF-Richtlinie unterstützt Unternehmen dabei, ökonomische und ökologische Herausforderungen durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu umweltverträglichen Produkten und Verfahren anzugehen. Ziele sind die Stärkung von Leistungs-, Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit, die Anregung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie Prozess- und Organisationsinnovationen, die Verringerung von Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz und die Schaffung zukunftsorientierter Arbeitsplätze. Die Förderung erfolgt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Gemeinschaftsaufgabe GRW und Landesmitteln. Die Landesregierung setzt 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben ein.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Modul 1 und 2 nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Ausreichend hoher Innovationsgrad des Vorhabens

Keine Förderung für Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO)

Was bekommst du konkret?

Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung. Gefördert werden drei Module: Modul 1 Prozess- und Organisationsinnovationen (nur KMU), Modul 2 Entwicklungsvorhaben der experimentellen Entwicklung (nur KMU) und Modul 3 komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, auch als Kooperationsprojekte zwischen mindestens zwei Unternehmen. In Modul 1 zählen zu den förderfähigen Kosten Instrumente und Ausrüstung, Dienstleistungen für Auftragsforschung und Innovationsberatung sowie pauschal 20 Prozent der direkten Kosten als Personalkosten. Die zuwendungsfähigen Kosten sollen in Modul 1 einen Betrag von 60.000 Euro nicht unterschreiten.

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag wird bei der Bewilligungsbehörde gestellt. Ausgaben vor Antragstellung sind nicht förderfähig. Alle Vorschläge werden einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen; ein ausreichend hoher Innovationsgrad ist unverzichtbare Voraussetzung. Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln erfolgt eine Auswahl nach Innovationsgrad und Beitrag zum Klimaschutz-Ziel. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Vorhaben ist in Schleswig-Holstein durchzuführen und die Erkenntnisse dort zu verwerten.

Häufige Fragen

Wer wird durch die BIF-Richtlinie gefördert?
Begünstigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, vorrangig kleine und mittlere Unternehmen. Zuwendungen in den Modulen 1 und 2 werden ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt.
Welche Vorhaben werden gefördert?
Gefördert werden Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1), Entwicklungsvorhaben der experimentellen Entwicklung (Modul 2) sowie komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung (Modul 3). Ein Vorhaben ist ausschließlich einem Modul zuzuordnen.
In welcher Form wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Wie hoch sollten die förderfähigen Kosten in Modul 1 mindestens sein?
In Modul 1 sollen die zuwendungsfähigen Kosten einen Betrag von 60.000 Euro nicht unterschreiten. Die Personalkosten werden dabei pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen direkten Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Dienstleistungen festgesetzt.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Förderdatenbank – BIF-Richtlinie Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein
    foerderdatenbank.dePrimärquelleMinisterium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
  2. [02]
    Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)
    eur-lex.europa.euRechtsgrundlageMinisterium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
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