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Schwangere in Not – Hilfen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind

Schwangere, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, können in Bayern Leistungen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind erhalten, wenn öffentliche und private Hilfen nicht ausreichen. Damit soll die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden – etwa durch Zuschüsse für die Baby-Erstausstattung.

Zuständig
Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales)
Förderhöhe
Zielgruppe Privatperson, Familie

Worum geht es?

Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, kommen Leistungen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind in Betracht. Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und die Austragung der Schwangerschaft wesentlich erleichtern, zum Beispiel Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung sowie Haushalts- und Einrichtungsgegenstände. Berücksichtigt werden Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens

Notlage und Angewiesenheit auf Hilfe

Antrag über eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Gesuch über die Beratungsstelle

    Die Gesuchstellung ist ausschließlich über eine staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen möglich.

  2. 02

    Prüfung und Weiterleitung

    Die Beratungsstelle prüft die Voraussetzungen und übermittelt die Unterlagen an die Stiftungsverwaltung.

  3. 03

    Entscheidung

    Die Stiftungsverwaltung entscheidet über die Leistung.

Häufige Fragen

Wofür kann ich die Hilfe verwenden?
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt entstehen und die Austragung der Schwangerschaft wesentlich erleichtern – etwa Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung sowie Haushalts- und Einrichtungsgegenstände.
Wie lange nach der Geburt werden Ausgaben berücksichtigt?
Berücksichtigt werden Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.
Wie stelle ich den Antrag?
Die Gesuchstellung ist ausschließlich über eine staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen möglich. Diese prüft die Voraussetzungen und übermittelt die Unterlagen an die Stiftungsverwaltung.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Schwangere in Not – Hilfen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleLandesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales)
  2. [02]
    Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind – Stiftungsverwaltung (ZBFS)
    bayernportal.dePrimärquelleLandesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales)