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Zuschuss · bis 90 % Land

Investitionen gemeinnütziger Industrieforschungseinrichtungen Sachsen

Die Sächsische Aufbaubank bezuschusst Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen in ihr Sachanlagevermögen. Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen. Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent des Ausgabenanteils für nichtwirtschaftliche Nutzung, die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro. Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn schriftlich bei der SAB einzureichen; im Doppelhaushalt 2025/2026 stehen nach Angabe der SAB nur Mittel für laufende Vorhaben zur Verfügung.

Zuständig
Sächsische Aufbaubank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Sächsische Aufbaubank
Förderquote 90 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Erhöhung der technologischen Leistungsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft fördert Investitionsvorhaben rechtlich selbständiger gemeinnütziger Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens, darunter Gebäude, Maschinen, Geräte, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Grundausstattung für Forschung und Entwicklung sowie Maßnahmen der Ersatzbeschaffung. Gefördert wird der Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt. Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft sind und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent erhalten.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtung

Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen

Weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft

Institutionelle Förderung von höchstens 20 Prozent

Zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 20.000 Euro

Verbleib der Wirtschaftsgüter für mindestens fünf Jahre nach Vorhabensabschluss

Was bekommst du konkret?

Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent für den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung entfällt. Die Höhe des individuellen Fördersatzes bestimmt sich nach den Regelungen der Richtlinie; maßgeblich ist die Haushalts-, Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung. Der Investitionszeitraum beträgt bis zu 36 Monate. Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 Euro betragen. Für den Anteil, der auf eine wirtschaftliche Nutzung entfällt, ist eine Förderung nach der Richtlinie GRW RIGA zulässig.

Wie stellst du den Antrag?

Wichtiger Hinweis der SAB: Im Doppelhaushalt 2025/2026 stehen lediglich Mittel für die Ausfinanzierung laufender Vorhaben zur Verfügung; neue Bewilligungen sind nach Angabe der SAB derzeit und auch im Jahr 2026 nicht möglich. Der aktuelle Stand ist vor einer Antragstellung bei der SAB zu erfragen. Der Antrag ist unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare schriftlich bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen. Anschließend erhält der Antragsteller eine Bestätigung des Antragseingangs mit Angabe der Antragsnummer; in diesem Schreiben teilt die SAB auch mit, wann mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Ein vorzeitiger Beginn schließt die Förderung aus. Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit der der Antragsteller unabhängig von der Förderung seine Entschlossenheit zur Durchführung zeigt, etwa eine verbindliche Anmeldung, ein Vertragsabschluss oder die An- und Bezahlung einer Rechnung. Über die Förderung entscheidet ein Benehmensgremium unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Häufige Fragen

Welche Einrichtungen sind antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft oder -gesellschaft sind und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent Grundfinanzierung erhalten.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent für den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt. Die Höhe des individuellen Fördersatzes bestimmt sich nach den Regelungen der Richtlinie.
Welche Voraussetzungen gelten für das Investitionsvorhaben?
Das Investitionsvorhaben soll innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden. Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 Euro betragen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Forschungseinrichtung verbleiben. Pro Kalenderjahr kann eine Forschungseinrichtung maximal eine Bewilligung erhalten.
Was ist bei wirtschaftlicher Nutzung der Wirtschaftsgüter zu beachten?
Gefördert wird nach dieser Richtlinie nur der Anteil, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung entfällt. Für den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine wirtschaftliche Nutzung entfällt, ist eine Förderung nach der Richtlinie GRW RIGA zulässig.
Wer entscheidet über die Förderung?
Über die Förderung der Vorhaben entscheidet ein Benehmensgremium unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die SAB teilt dem Antragsteller mit der Eingangsbestätigung mit, wann mit dem Vorhaben begonnen werden darf.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Investitionen gemeinnütziger Industrieforschungseinrichtungen Sachsen — Offizielle Programmseite
    sab.sachsen.dePrimärquelleSächsische Aufbaubank — Förderbank (SAB)
  2. [02]
    RL Landes-Technologieförderung — Richtlinie im Volltext
    revosax.sachsen.deRechtsgrundlageSächsische Aufbaubank — Förderbank (SAB)

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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