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Wohnraumförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen - Modernisierung (NRW.BANK)

Diese NRW.BANK-Förderung finanziert die Modernisierung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot in Nordrhein-Westfalen. Das Annuitätendarlehen beträgt mindestens 5.000 € und höchstens 220.000 € je Wohnraum bei einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 %. Der Tilgungsnachlass beginnt bei 25 % und steigt auf bis zu 55 %. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ausgeschlossen, die Miete legen die Leistungsträger fest.

Fördergeber
NRW.BANK

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Darlehen
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber NRW.BANK
Finanzierungsanteil bis 100 % der Kosten — rückzahlbar
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Förderangebot richtet sich an natürliche und juristische Personen mit ausreichender Kreditwürdigkeit und angemessener Eigenleistung, denen die Immobilie gehört. Gefördert wird die Modernisierung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot. Förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, durch die der Gebrauchswert nachhaltig steigt (zum Beispiel bessere Barrierefreiheit oder besserer Einbruchschutz), Energie eingespart oder das Klima geschützt wird, Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen, das Wohnumfeld aufgewertet wird oder Wohnraum durch Um- und Ausbau neu entsteht. Sonstige Instandsetzungen sind förderfähig, wenn sie gleichzeitig erfolgen und nicht den überwiegenden Teil der Kosten ausmachen.

Die zulässige Miete wird von den entsprechenden Leistungsträgern festgelegt. Nicht gefördert werden vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeplätze im Sinne des SGB XI.

Die Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt, auf Grundlage der Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 vom 23.03.2026, ausgegeben am 02.04.2026, und des WFNG NRW. Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Befindet sich die Immobilie in Ihrem Eigentum?
Handelt es sich um Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot (keine vollstationäre Pflegeeinrichtung, keine Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege)?
Liegt der Investitionsort in Nordrhein-Westfalen?
Entstehen durch die Modernisierung mindestens vier öffentlich geförderte Wohnungen?
Haben Sie die Vorplanung mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abgestimmt?
Haben Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen (oder liegt eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Beginn vor)?

Was bekommst du konkret?

Annuitätendarlehen mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 %, mindestens 5.000 € und höchstens 220.000 € je Wohnraum. Tilgungsnachlass 25 % des Förderdarlehens; zusätzlich gibt es 5 Prozentpunkte für das Erreichen des BEG-Standards Effizienzhaus 85, 10 Prozentpunkte für Effizienzhaus 70 oder 15 Prozentpunkte für Effizienzhaus 55 sowie jeweils weitere 5 Prozentpunkte für die Deckung des Endenergiebedarfs der Wärmeversorgung (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energie (Netto-Null-Standard), für ausschließlich ökologische, nicht mineralölbasierte Dämmstoffe (Perimeterdämmung ausgenommen, mindestens die Außenfassade wird gedämmt) und für 30-jährige Mietpreis- und Belegungsbindung. Insgesamt sind bis zu 55 % Tilgungsnachlass möglich. Zinsbindung und Zweckbindung: 25 oder 30 Jahre. Zinssatz 0,0 % für 5 Jahre, danach 0,5 % p. a.; Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % p. a. ab dem dritten Jahr nach Leistungsbeginn, befristet für Anträge, die bis zum Bewilligungsschlusstermin 2026 bewilligt werden. Tilgung 2 % p. a., außerplanmäßige Tilgung nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Wie stellst du den Antrag?

Zuerst stimmen Sie die Vorplanung mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ab. Danach stellen Sie den Antrag auf den vorgesehenen Vordrucken bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das Objekt liegt. Die Auszahlung beträgt 100 %: 20 % nach Vorlage aller Unterlagen gemäß Auszahlungsverzeichnis, 30 % bei Maßnahmenbeginn, 30 % bei Fertigstellung der Maßnahmen und 20 % nach abschließender Prüfung des Kostennachweises. Der Tilgungsnachlass ist in der Regel zu versteuern; sprechen Sie dazu einen Steuerberater an.

Häufige Fragen

Welche Einrichtungen kommen für die Modernisierungsförderung in Frage?
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, in denen Menschen mit Behinderungen wohnen. Nicht gefördert werden vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeplätze im Sinne des SGB XI.
Wie hoch ist das Darlehen?
Mindestens 5.000 € und höchstens 220.000 € je Wohnraum bei einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 %.
Wie steigt der Tilgungsnachlass von 25 % auf 55 %?
Zum Grundnachlass von 25 % kommen 5 Prozentpunkte für Effizienzhaus 85, 10 für Effizienzhaus 70 oder 15 für Effizienzhaus 55 sowie jeweils 5 Prozentpunkte für den Netto-Null-Standard, für ausschließlich ökologische Dämmstoffe (Perimeterdämmung ausgenommen) und für 30-jährige Bindung. Insgesamt sind bis zu 55 % möglich.
Wer legt die Miete fest?
Die zulässige Miete wird von den entsprechenden Leistungsträgern festgelegt.
Was muss ich vor dem Antrag erledigen?
Die Vorplanung muss mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abgestimmt werden. Danach stellen Sie den Antrag bei der Stadt- oder Kreisverwaltung als Bewilligungsbehörde.

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